Bundesbank, Verzugszinsen

Bundesbank bestätigt stabile Verzugszinsen für 2026

31.12.2025 - 20:15:12

Die Deutsche Bundesbank hält den Basiszinssatz bei 1,27 Prozent fest. Damit bleiben die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmen und Verbraucher im ersten Halbjahr 2026 unverändert.

Die Deutsche Bundesbank hält den Basiszinssatz bei 1,27 Prozent fest. Damit bleiben die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmen und Verbraucher im ersten Halbjahr 2026 unverändert.

Frankfurt am Main – Deutsche Unternehmen starten mit Planungssicherheit ins neue Jahr. Die Bundesbank hat die gesetzlichen Verzugszinsen für die erste Jahreshälfte 2026 offiziell bestätigt. Der zentrale Basiszinssatz bleibt bei 1,27 Prozent. Für geschäftliche Transaktionen bedeutet das: Der Verzugszinssatz bei Zahlungsverzug zwischen Unternehmen (B2B) beträgt weiterhin 10,27 Prozent pro Jahr. Für Verbraucher (B2C) gilt ein Satz von 6,27 Prozent.

Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach den Weihnachtsfeiertagen signalisiert Kontinuität. Nach den turbulenten Zinssprüngen der Vorjahre bietet die Stabilität Buchhaltern und Finanzabteilungen nun einen verlässlichen Rahmen. Die Sätze für das erste und zweite Quartal 2026 sind damit festgezurrt.

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Die neuen Sätze im Detail: Keine Veränderung

Die Berechnung folgt einem festen Schema. Der Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bildet die Grundlage. Für Handelsgeschäfte kommt ein gesetzlicher Aufschlag von neun Prozentpunkten hinzu. Seit dem 1. Januar 2026 gelten daher erneut:

  • Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B): 10,27 % p.a.
  • Geschäfte mit Verbrauchern (B2C): 6,27 % p.a.

Es ist das zweite Halbjahr in Folge ohne Veränderung. Die Sätze entsprechen exakt denen aus der zweiten Hälfte des Jahres 2025. Diese Persistenz spiegelt die jüngste Stabilität in der Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) wider.

Analysten weisen darauf hin: Der B2B-Satz von 10,27 Prozent liegt zwar deutlich unter den Spitzenwerten von über 12 Prozent aus dem Jahr 2024. Er stellt aber nach wie vor eine spürbare finanzielle Sanktion für säumige Zahler dar.

Hintergrund: Die entscheidende Rolle der EZB

Die Festsetzung des deutschen Basiszinssatzes ist gesetzlich an die Geldpolitik im Euroraum gekoppelt. Die Anpassung erfolgt automatisch zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Maßgeblich ist der Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der EZB vor Beginn des neuen Halbjahres.

Am 22. Dezember 2025 notierte dieser Referenzzinssatz unverändert bei 2,15 Prozent. Da sich dieser Wert seit der letzten Anpassung im Juli 2025 nicht geändert hat, blieb auch die mathematische Ableitung für den deutschen Basiszinssatz gleich.

Finanzexperten sehen darin ein Zeichen für eine gefundene Balance. Nach einem deutlichen Senkungszyklus im Jahr 2025 scheint die Phase extrem hoher Zinsen vorbei. Geld ist weder umsonst wie in der Negativzinsphase, noch prohibitiv teuer wie 2023/2024. Das aktuelle Niveau soll Wachstum stützen und gleichzeitig Preisstabilität wahren.

Was die Stabilität für die Unternehmenspraxis bedeutet

Für Forderungsmanager und Geschäftsführer hat die Bestätigung des 10,27-Prozent-Satzes konkrete Auswirkungen auf die Operationen im Jahr 2026.

1. Planungssicherheit bei der Berechnung

Da der Zinssatz für ein halbes Jahr feststeht, können Mahn- und Rechnungssysteme jetzt zuverlässig aktualisiert werden. Anbieter von Buchhaltungssoftware rollen bereits Updates aus. Sie stellen sicher, dass ab dem 1. Januar automatisch der korrekte Zinssatz auf überfällige Rechnungen angewendet wird.

2. Die abschreckende Wirkung bleibt

Ein zweistelliger Verzugszins ist nach wie vor ein scharfes Schwert im Forderungsmanagement. Bei 10,27 Prozent ist das „Borgen“ bei Lieferanten durch verspätete Zahlung deutlich teurer als klassische Bankkredite für solvente Firmen. Diese Differenz ist entscheidend, um die Liquidität in Lieferketten aufrechtzuerhalten. Creditreform-Verbände raten Unternehmen, ihre Ansprüche konsequent geltend zu machen.

3. Die Pauschale von 40 Euro gilt weiter

Neben den Verzugszinsen steht Gläubigern im B2B-Verkehr gesetzlich eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zu. Diese Pauschale deckt pauschal interne Inkassokosten ab. Sie ist unabhängig von der Höhe des eigentlichen Schadens oder der aufgelaufenen Zinsen zu zahlen.

Marktanalyse: Von der Volatilität zur Vorhersehbarkeit

Die Entwicklung des Basiszinssatzes der letzten drei Jahre zeichnet ein deutliches Bild der wirtschaftlichen Turbulenzen.

  • 2023-2024: Der Basiszinssatz schnellte in die Höhe und erreichte Anfang 2024 einen Höchststand von 3,62 Prozent. Der B2B-Verzugszins kletterte auf strafende 12,62 Prozent.
  • 2025: Die Wende setzte ein. Mit dem Abklingen der Inflation senkte die EZB die Leitzinsen. Der Basiszinssatz fiel auf 3,37 Prozent und dann im Juli 2025 deutlich auf 1,27 Prozent.
  • Ausblick 2026: Das Halten auf dem aktuellen Niveau deutet auf ein „weiches Landing“ hin.

„Die Stabilität zum Start in das Jahr 2026 ist eine gute Nachricht für die Unternehmensplanung“, sagt ein Frankfurter Bankenanalyst. Gläubiger hätten weiter ein wirksames Druckmittel, während für Schuldner das Risiko explodierender Zinskosten im Vergleich zu den Krisenjahren gesunken sei.

Insolvenzexperten warnen jedoch: Für sogenannte „Zombie-Unternehmen“, die vom Hinauszögern von Zahlungen leben, bleibt der Satz gefährlich hoch. Bei Kosten von über 10 Prozent für überfällige Rechnungen können sie sich ihre Lieferanten nicht länger als billige Kreditgeber leisten.

Rechtliche Feinheiten für das neue Jahr

Rechtsberater betonen einen wichtigen Punkt: Maßgeblich ist der Zinssatz, der in der jeweiligen Verzugsperiode gültig ist. Überstreckt der Zahlungsverzug zwei unterschiedliche Halbjahre, muss anteilig gerechnet werden.

  • Beispiel: Eine im November 2025 fällige und im Februar 2026 immer noch nicht bezahlte Rechnung wird für die Tage in 2025 mit dem damals gültigen Satz (10,27 %) berechnet. Für die Tage in 2026 kommt der neue Satz (ebenfalls 10,27 %) zum Tragen. Auch wenn sich diesmal nichts ändert, bleibt das Prinzip für die korrekte Buchhaltung essenziell.

Unternehmen sollten zudem wissen: Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht automatisch. Ein Schuldner gerät gemäß BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungseingang in Verzug – auch ohne ausdrückliche Mahnung. Voraussetzung ist, dass die Forderung und die Folgen bei Verzug im Vertrag oder auf der Rechnung klar angegeben sind.

Blick nach vorn: Was im zweiten Halbjahr 2026 kommen könnte

Die Zinsen sind zwar bis zum 30. Juni 2026 festgelegt, doch die Blicke richten sich bereits auf die zweite Jahreshälfte. Die Markterwartung geht dahin, dass die EZB weitere Zinssenkungen in Betracht ziehen könnte, sollte die Konjunktur im Euroraum schwächeln.

Senkt die EZB ihren Hauptrefinanzierungssatz vor dem 1. Juli 2026, würde der deutsche Basiszinssatz voraussichtlich erneut fallen. Sollten hingegen inflationsfördernde Faktoren wie Energiepreise oder geopolitischer Druck zurückkehren, könnte die EZB die Zinsen halten oder sogar anheben. Aktuelle Prognosen halten Letzteres jedoch für unwahrscheinlich.

Für deutsche Unternehmen beginnt das Jahr 2026 mit einer klaren Zahl: 10,27 Prozent. Sie symbolisiert einen Ausgleich zwischen den Rechten der Gläubiger und den Gegebenheiten des geldpolitischen Umfelds – und einen stabilen Start ins neue Geschäftsjahr.

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