Bundesarbeitsgericht, Tarifautonomie

Bundesarbeitsgericht stärkt Tarifautonomie bei Zusatzurlaub

20.01.2026 - 23:40:12

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet, dass Einigungsstellen nur bei expliziter tarifvertraglicher Regelung tätig werden dürfen. Dies stärkt die Tarifautonomie und begrenzt die Mitbestimmung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte von Betriebsräten bei tariflichem Zusatzurlaub beschnitten. Eine Einigungsstelle darf nur tätig werden, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Die Grundsatzentscheidung aus Erfurt klärt eine langjährige Streitfrage in der Praxis. Sie stärkt die Tarifautonomie und setzt gleichzeitig dem Initiativrecht der Betriebsräte in diesem Bereich deutliche Grenzen. Betroffen sind vor allem Unternehmen mit Tarifverträgen, die sogenannte Öffnungsklauseln enthalten.

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Konkreter Fall aus der Süßwarenindustrie

Anlass war ein Streit in der Süßwarenindustrie. Der Bundesmanteltarifvertrag sah vor, dass die „Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehören, betrieblich zu regeln“ ist. Ein Betriebsrat wollte diese Klausel nutzen, um über eine Einigungsstelle einen gestaffelten Zusatzurlaub von bis zu vier Tagen durchzusetzen.

Der Arbeitgeber wehrte sich erfolgreich vor Gericht. Die Vorinstanzen und nun auch das BAG erklärten den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam. Ihre Begründung: Die Klausel begründe kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.

Klare Abgrenzung zwischen Freiwilligkeit und Erzwingbarkeit

Die Richter präzisierten die Rechtslage. Die Dauer des Urlaubs fällt grundsätzlich nicht unter das erzwingbare Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Zwar können Tarifverträge diese Rechte erweitern.

Doch eine Formulierung wie „ist betrieblich zu regeln“ reicht dafür nicht aus. Sie gilt lediglich als Öffnungsklausel, die eine freiwillige Betriebsvereinbarung ermöglicht. Für ein erzwingbares Recht müsste der Tarifvertrag dies explizit oder eindeutig formulieren – was hier nicht der Fall war.

Folgen für Arbeitgeber und Betriebsräte

Die Entscheidung hat unmittelbare praktische Auswirkungen:

  • Für Arbeitgeber bedeutet sie mehr Rechtssicherheit. Sie müssen bei solchen Öffnungsklauseln nicht befürchten, dass eine Einigungsstelle gegen ihren Willen zusätzliche Leistungen anordnet. Die Entscheidung bleibt eine freiwillige unternehmerische Gestaltung.
  • Für Betriebsräte ist es eine Einschränkung. Sie können die Einführung von Zusatzurlaub nicht mehr erzwingen, wenn der Tarifvertrag es nicht ausdrücklich vorsieht. Ihre Verhandlungsposition basiert nun ausschließlich auf der Überzeugungskraft für eine einvernehmliche Lösung.

Künftige Tarifverhandlungen im Fokus

Das Urteil verlagert den Fokus auf die genaue Formulierung in Tarifverträgen. Gewerkschaften, die Betriebsräten ein starkes Mitbestimmungsrecht sichern wollen, müssen dies künftig explizit aushandeln. Erforderlich sind klare Formulierungen, die bei Nichteinigung die Entscheidung durch eine Einigungsstelle vorsehen.

Für die Praxis heißt das: Personalabteilungen sollten ihre Tarifverträge überprüfen. Betriebsräte müssen ihre Verhandlungsstrategie anpassen und auf die Vorteile freiwilliger Vereinbarungen für die Mitarbeiterbindung setzen. Die Klarstellung des BAG könnte künftige Verhandlungen somit versachlichen.

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