Bundesarbeitsgericht schafft Klarheit für Krypto-Gehälter
23.12.2025 - 21:10:12Das Bundesarbeitsgericht erlaubt Kryptowährungen als Gehaltsbestandteil nur als Sachbezug. Der pfändungsfreie Existenzminimum-Anteil muss stets in Euro ausgezahlt werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat die rechtlichen Grenzen für Gehaltszahlungen in Kryptowährungen festgezurrt. Während digitale Assets als Sachbezug erlaubt sind, muss der unpfändbare Existenzminimum-Anteil zwingend in Euro ausgezahlt werden.
Krypto ist kein Geld im Sinne des Gesetzes
Im Kern der Entscheidung steht eine klare Abgrenzung: Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum gelten nicht als „Geld“ nach dem deutschen Gewerberecht. Eine vollständige Gehaltszahlung in digitaler Währung bleibt damit rechtswidrig. Die Richter des BAG (Az. 10 AZR 80/24) stellten jedoch fest, dass Krypto-Token sehr wohl als vertraglich vereinbarter Sachbezug zulässig sind – vorausgesetzt, dies liegt im objektiven Interesse des Arbeitnehmers. In dem zugrundeliegenden Fall traf dies auf eine technikaffine Mitarbeiterin zu, die ausdrücklich Ether erhalten wollte.
Die Euro-Schutzschwelle ist unantastbar
Die wichtigste Botschaft für Personalabteilungen und Anwälte betrifft die finanzielle Absicherung der Beschäftigten. Der Wert von Sachbezügen – also auch von Krypto-Auszahlungen – darf niemals den pfändbaren Teil des Gehalts überschreiten. Der gesetzlich geschützte, unpfändbare Betrag, der das Existenzminimum sichert, muss stets in Euro auf das Konto fließen.
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Was bedeutet das konkret? Versucht ein Arbeitgeber, einen Teil des Gehalts in Krypto zu zahlen, der in diese geschützte Euro-Zone eindringt, ist diese Vereinbarung nichtig. Der Unterschiedsbetrag muss dann in Euro nachgezahlt werden – unabhängig vom aktuellen Wechselkurs der Digitalwährung. Für Unternehmen entsteht dadurch ein erheblicher Verwaltungsaufwand: Bei jeder Gehaltsabrechnung muss der Euro-Gegenwert der Kryptotoken zum Transferzeitpunkt ermittelt und gegen die Pfändungsfreigrenzen geprüft werden.
Hintergrund: Der Streit um Ether-Auszahlungen
Anlass der Grundsatzentscheidung war ein Rechtsstreit aus der Kryptobranche. Eine Mitarbeiterin hatte vertraglich vereinbart, dass ihre variable Provision zwar in Euro berechnet, aber in Ether ausgezahlt wird. Als der Arbeitgeber die Token nicht überwies und die Provision verspätet in Euro zahlte, klagte die Angestellte auf Erfüllung der Krypto-Zusage.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihr im April 2025 in Teilen recht, verwies die Sache jedoch zurück an das Landesarbeitsgericht. Dort muss nun genau berechnet werden, ob die vereinbarte Ether-Auszahlung die unpfändbaren Gehaltsteile tangiert hätte. Die jetzt veröffentlichte Begründung dient als wegweisende Richtlinie für die Praxis.
Was bedeutet das für die Arbeitswelt?
Für die deutsche Fintech- und Blockchain-Branche bringt die Entscheidung lang ersehnte Rechtssicherheit. Token-basierte Vergütungsmodelle, um Spezialisten anzulocken, sind damit grundsätzlich möglich. Doch die Hürden sind hoch: Verträge müssen Krypto-Zahlungen klar als Zusatzleistung oberhalb der Pfändungsfreigrenzen definieren.
Rechtsexperten warnen vor bösen Überraschungen. Unternehmen, die die neuen Grenzen missachten, riskieren im schlimmsten Fall eine Doppelzahlung: einmal in der für unwirksam erklärten Kryptowährung und ein zweites Mal in Euro, um die gesetzliche Mindestsicherung zu erfüllen. Angesichts der typischen Kursschwankungen digitaler Assets empfehlen Anwälte zudem transparente Bewertungsmechanismen im Vertrag.
Mit diesem Urteil endet die „Wild-West“-Phase der Krypto-Gehaltszahlungen in Deutschland. Ein geregeltes Rahmenwerk tritt an ihre Stelle – es schützt die finanzielle Sicherheit der Arbeitnehmer, ohne digitale Innovationen zu ersticken. Für das kommende Jahr 2026 steht damit auf der Agenda vieler Unternehmen eine Überprüfung aller Verträge mit Krypto-Klauseln.
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