Bodycams im Außendienst: Betriebsräte erhalten Rückenwind
26.01.2026 - 06:38:12Ein EuGH-Urteil verschärft die Regeln für körpernah getragene Kameras. Für Unternehmen bedeutet das: Ohne klare Dienstvereinbarung und strengen Datenschutz geht nichts mehr.
Der Druck auf Unternehmen wächst. Seit einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dezember 2025 müssen Betriebe, die Bodycams einsetzen, besonders strenge Transparenzpflichten erfüllen. Die Debatte um den Spagat zwischen Mitarbeiterschutz und Überwachung ist damit neu entfacht. Für Betriebsräte ist das eine starke Verhandlungsposition.
EuGH-Urteil stellt Unternehmen vor praktische Hürden
Das Urteil stellt klar: Die Informationspflichten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten auch im hektischen Außendienst. Jede gefilmte Person muss darüber informiert werden, dass eine Aufnahme stattfindet und wer dafür verantwortlich ist. Doch wie soll das in der Praxis funktionieren?
Unternehmen stehen vor der Aufgabe, praktikable Lösungen zu finden. Denkbar sind gut sichtbare Piktogramme auf der Dienstkleidung, akustische Signale beim Start der Aufzeichnung oder sogar mündliche Hinweise. Die Nichterfüllung dieser Pflicht kann als schwerer Datenschutzverstoß mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Diese Klarstellung zwingt viele Firmen, ihre bestehenden Konzepte komplett zu überarbeiten.
Passend zum Thema Mitbestimmung: Viele Unternehmen stehen jetzt vor der Aufgabe, Überwachungsregeln rechtssicher zu regeln – Betriebsräte müssen Dienst- und Betriebsvereinbarungen aushandeln, die Zweck, Aktivierungsanlässe, Speicherdauer und Zugriffsrechte klar festlegen. Das kostenlose E‑Book liefert Muster‑Betriebsvereinbarungen, Checklisten, bearbeitbare Word‑Vorlagen und konkrete Formulierungsvorschläge, mit denen Sie Ihre Verhandlungsposition stärken, Missbrauch verhindern und juristische Risiken minimieren. Ideal für Betriebsräte, Wahlvorstände und Personalverantwortliche, die schnell rechtssichere Regelungen benötigen. Jetzt Muster-Betriebsvereinbarung gratis herunterladen
Mitbestimmung ist nicht verhandelbar
Die Einführung von Bodycams ist kein rein technisches Projekt. Sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und unterliegt daher der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes gibt den Arbeitnehmervertretungen hier ein starkes Werkzeug in die Hand.
Ihre Aufgabe ist es, durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung klare Leitplanken zu setzen. Es geht nicht um pauschale Verhinderung, sondern um den Schutz der Belegschaft vor unverhältnismäßiger Kontrolle. In solchen Vereinbarungen müssen der genaue Zweck, die Anlässe für die Aktivierung, die Speicherdauer der Daten und die Zugriffsrechte minutiös geregelt werden. Vor allem muss ein Missbrauch zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ausgeschlossen werden.
Datenschutz: Die Abwägung entscheidet
Rechtlich fußt der Einsatz privater Bodycams meist auf dem „berechtigten Interesse“ des Arbeitgebers. Dieses Interesse – typischerweise der Schutz von Mitarbeitern vor Übergriffen oder die Beweissicherung – muss jedoch gegen die Grundrechte aller Beteiligten abgewogen werden.
Das bedeutet: Eine dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung ist tabu. Der Einsatz muss stets anlassbezogen und zweckgebunden sein. Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern fordert ein detailliertes Einsatzkonzept, bevor die erste Kamera angeschaltet wird. Diese Hürde macht einen rechtsicheren Einsatz ohne Einbindung des Betriebsrats und datenschutzrechtliche Expertise nahezu unmöglich.
Schutz versus Kontrolle: Die Gewerkschaftsposition
Der Ruf nach Bodycams in Branchen wie Sicherheitsdiensten, ÖPNV oder bei Paketzustellern ist laut. Auslöser sind vermehrte Berichte über verbale und physische Angriffe. Befürworter betonen die deeskalierende Wirkung und den Nutzen für die Beweissicherung.
Gewerkschaften lehnen die Technologie nicht grundsätzlich ab, pochen aber auf strikte Regeln. Ihre zentrale Sorge ist der schleichende Übergang vom Schutzinstrument zum Überwachungswerkzeug. Die aktuelle Rechtsentwicklung gibt ihnen recht. Sie stärkt ihre Forderung, dass in erster Linie der Mitarbeiter geschützt werden muss – und nicht das Unternehmen vor ihm.
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