BMF, Steuerpflicht

BMF zementiert rückwirkende Steuerpflicht für Fonds

05.01.2026 - 21:31:12

Das Bundesfinanzministerium verpflichtet Finanzämter zur flächendeckenden Anwendung eines BFH-Urteils. Die rückwirkende Aktivierung von Fondskosten führt zu erheblichen Steuernachforderungen für Investoren.

Das Bundesfinanzministerium ordnet die flächendeckende Anwendung eines umstrittenen Urteils an. Für Investoren bedeutet das Nachzahlungen in Millionenhöhe.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am heutigen Montag eine jahrelange Rechtsunsicherheit beendet – und damit die Hoffnungen tausender Fondsgesellschaften und Investoren begraben. In einer heute veröffentlichten Verfügung ordnet das Ministerium die allgemeine Anwendung eines Grundsatzurteils des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Konkret geht es um die umstrittene rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf Fonds-Etablierungskosten. Die Folge: Kosten, die vor 2019 angefallen sind, dürfen nicht mehr sofort steuermindernd geltend gemacht werden, sondern müssen über Jahrzehnte abgeschrieben werden. Für offene Steuerverfahren bedeutet das oft massive Nachforderungen.

Was die BMF-Verfügung für Steuerämter bedeutet

Mit der heutigen Anordnung schaltet das BMF jeden Ermessensspielraum der Finanzämter aus. Das Urteil des BFH (IX R 13/24) vom Juli 2025 wird nun im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit verbindliche Verwaltungsvorschrift. Die Finanzverwaltung muss die Rechtsprechung nun auf alle vergleichbaren, noch offenen Fälle anwenden.

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„Offene Fälle“ sind Steuerbescheide, die aufgrund von Einspruch oder Klage noch nicht bestandskräftig sind. Für viele geschlossene Immobilien- oder Private-Equity-Fonds heißt das: Sie müssen ihre Steuerschuld für Jahre bis zurück zu 2014 oder früher neu berechnen. Die ursprünglich als Betriebsausgabe verbuchten Kosten werden nun zu Anschaffungskosten umqualifiziert – mit gravierenden finanziellen Folgen.

Das BFH-Urteil: Warum die Rückwirkung Bestand hat

Im Kern des Streits stand die Frage, ob der Gesetzgeber mit der rückwirkenden Einführung von § 6e EStG 2019 schutzwürdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen verletzt hat. Der BFH verneinte dies in seinem Grundsatzurteil vom 15. Juli 2025.

Das Gericht sah in der Vorschrift weniger eine neue Belastung, sondern vielmehr die Kodifizierung einer bereits laufenden Rechtsentwicklung. Schon vor 2019 habe sich in der sogenannten Modellgestaltungs-Rechtsprechung der Trend zur Aktivierung solcher Kosten abgezeichnet. Zudem sei die sofortige Abziehbarkeit dieser „weichen Kosten“ wie Konzeptions- oder Pre-Opening-Gebühren stets umstritten gewesen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung sei daher nicht schutzwürdig gewesen, so die Richter.

Unmittelbare Folgen für Bilanz und Steuerrückstellungen

Die Entscheidung hat direkte bilanziellen Konsequenzen. Unternehmen und Fonds, die mit einem für sie günstigen Urteil gerechnet hatten, müssen nun die volle Steuerlast antizipieren.

Anpassung von Rückstellungen: Unsichere Steuerpositionen oder zu niedrig angesetzte Steuerrückstellungen müssen deutlich erhöht werden, um die rückwirkenden Steuern und mögliche Nachzahlungszinsen abzudecken. Besonders für ältere Fonds, deren Liquidität bereits an Investoren ausgeschüttet wurde, entsteht ein komplexes Rückforderungsproblem.

Bilanzielle Umbuchung: Aus steuerlicher Sicht müssen die bisher als Aufwand verbuchten Kosten nun als Aktivposten (Anschaffungskosten) in der Bilanz erscheinen. Das erhöht zwar den Buchwert der Anlage, vernichtet aber gleichzeitig geplante steuerliche Verlustvorträge. Die Abschreibungspotenziale verschieben sich in die Zukunft – der akute Liquiditätsabfluss durch die verweigerte Sofortabziehung wiegt jedoch deutlich schwerer.

Offene Paralleleverfahren und der Blick nach vorn

Während die BMF-Verfügung die Sache für den zuständigen IX. Senat (Immobilien) klärt, richtet sich der Blick nun auf ein Parallelverfahren beim IV. Senat (IV R 6/24). Dieses betrifft ähnliche Fragestellungen bei Personengesellschaften, etwa in der Schifffahrt oder Private Equity.

Die Tatsache, dass das BMF das Urteil des IX. Senats bereits jetzt zur allgemeinen Anwendung bringt, deutet auf große Zuversicht hin, dass der IV. Senat im gleichen Sinne entscheiden wird. Die Argumentation zum „fehlenden schutzwürdigen Vertrauen“ dürfte übertragbar sein. Bis zu einer Entscheidung, die für 2026 erwartet wird, könnten spezielle Private-Equity-Strukturen jedoch noch auf Besonderheiten pochen.

Für den Großteil der standardisierten geschlossenen Fonds ist der Rechtsstreit jedoch praktisch beendet. Steuerberater raten ihren Mandanten dringend, alle offenen Veranlagungen aus der Zeit vor 2019 zu überprüfen und sich auf geänderte Steuerbescheide einzustellen. Die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG ist damit keine theoretische Gefahr mehr, sondern administrative Realität.

Datum Ereignis Bedeutung
Dez. 2019 Einführung von § 6e EStG Kodifizierte Aktivierungspflicht für Fondskosten; enthielt rückwirkende Regelung.
15. Juli 2025 BFH-Urteil (IX R 13/24) Stufte die Rückwirkung als verfassungskonform ein; verweigerte Sofortabzug.
28. Aug. 2025 Veröffentlichung der Urteilsgründe Detaillierte Begründung, die fehlendes schutzwürdiges Vertrauen betonte.
5. Jan. 2026 BMF-Verfügung Verbindliche Anordnung zur flächendeckenden Anwendung auf alle offenen Fälle.
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