BMF setzt neue BFH-Urteile zu Reisekosten durch
07.01.2026 - 08:30:12Das Bundesfinanzministerium bringt Klarheit für Millionen Berufspendler und Arbeitgeber. Mit einer neuen Anweisung vom 5. Januar 2026 setzt es frische Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) verbindlich um. Das betrifft vor allem die umkämpften Verpflegungspauschalen bei langfristigen Auswärtstätigkeiten.
Der Kern der Neuerungen liegt in der Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Wann wird ein Arbeitsort zum festen Dienstort, ab dem keine Reisekosten mehr steuerfrei sind? Die Finanzverwaltung stellt nun klar: Nur wer dauerhaft an einen Ort versetzt wird, verliert den Anspruch.
Als dauerhaft gilt ein Einsatz nur unter drei Bedingungen: Er ist unbefristet, er umfasst die gesamte Vertragslaufzeit oder er dauert länger als 48 Monate. In allen anderen Fällen handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Der Mitarbeiter kann dann für die ersten drei Monate am selben Ort die Verpflegungspauschale geltend machen.
Ein wichtiges Detail: Die Dreimonatsfrist startet nur dann neu, wenn der Einsatz um mindestens vier Wochen unterbrochen wird. Ob durch Urlaub, Krankheit oder einen Einsatz an einem anderen Ort – diese Pause ist entscheidend.
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Steuerliche Absicherung durch BFH-Urteil
Ein weiteres BFH-Urteil (VI R 14/23) bringt Steuerzahlern mehr Sicherheit. Es betrifft vorläufige Steuerbescheide. Wurde ein Bescheid wegen einer ungeklärten Rechtsfrage vorläufig erteilt, darf das Finanzamt ihn nicht nachträglich zum Nachteil des Bürgers ändern – selbst wenn sich die Unsicherheit auf einen anderen Punkt bezog.
Für Berufspendler mit hohen Reisekosten ist das eine gute Nachricht. Haben sie für einen Langzeiteinsatz zunächst eine vorläufige Steuerermäßigung erhalten, sind sie vor nachträglichen Kürzungen geschützt.
Neue Pauschalen und praktische Folgen
Seit dem 1. Januar 2026 gelten zudem die neuen Auslandspauschalen. Für Inlandsdienstreisen bleiben die bewährten Sätze:
* 14 Euro bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden.
* 28 Euro bei einer vollen 24-Stunden-Abwesenheit.
Für Arbeitgeber und Lohnbuchhaltungen bedeutet die BMF-Anweisung mehr Aufwand. Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem festen Dienstort muss nun explizit erfolgen. Eine stillschweigende Zuweisung reicht nicht mehr aus, wie der BFH bereits im Urteil VI R 27/21 klargestellt hat.
Vor allem für Projektmitarbeiter, Bauleiter oder Außendienstmitarbeiter, die häufig wechselnde Einsatzorte haben, bleibt damit der Status der Auswärtstätigkeit meist erhalten. Sie können weiterhin Reisekosten absetzen.
Was kommt noch?
Die Rechtsprechung ist noch nicht abgeschlossen. Für 2026 werden weitere BFH-Urteile erwartet, die Detailfragen klären sollen. Im Fokus stehen dabei „gemischte Tätigkeiten“ – also die Kombination aus Homeoffice und Arbeit beim Kunden. Können solche Wechsel die Dreimonatsfrist zurücksetzen?
Bis dahin gilt der aktuelle Rahmen. Steuerzahler sollten ihre vorläufigen Bescheide prüfen und ihre Reisezeiten für 2026 genau dokumentieren. Denn bei Kontrollen zählt jeder Tag.
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