BMF schwenkt auf statische Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen um
06.01.2026 - 19:34:12
Die deutsche Finanzverwaltung vollzieht einen Kurswechsel: Ab sofort müssen Doppelbesteuerungsabkommen statisch ausgelegt werden – also so, wie sie bei Vertragsschluss gemeint waren. Das schreibt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem neuen Schreiben vor und beugt sich damit einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Die bisherige dynamische Auslegung, die spätere Änderungen des OECD-Musterkommentars einbezog, ist damit passé. Das gibt Steuerpflichtigen mehr Rechtssicherheit.
Sieg für den BFH: Statische Auslegung wird verbindlich
Hintergrund ist ein bahnbrechendes Urteil des BFH vom Dezember 2023. Das Gericht entschied, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach dem Willen der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Abschlusses auszulegen ist. Spätere, einseitige Änderungen am OECD-Musterkommentar können den verbindlichen Vertragsinhalt nicht nachträglich verändern. Das BMF akzeptiert diesen Grundsatz nun offiziell. In seinem Schreiben (IV B 2 – S 1301/01508/004/038) stellt es klar: Der Wortlaut des Abkommens bei Vertragsschluss setzt die „Grenze der Auslegung“.
Für Unternehmen bedeutet das eine spürbare Entlastung. Sie können sich künftig verlässlicher auf den vertraglich vereinbarten Wortlaut stützen und müssen nicht ständig neue OECD-Veröffentlichungen fürchten, die ihre bestehenden Strukturen infrage stellen. Besonders in laufenden Betriebsprüfungen dürfte dieser Paradigmenwechsel für Entspannung sorgen.
Passend zum Thema: Gerade weil das BMF jetzt an der ursprünglichen Vertragsauslegung festhält, rücken Betriebsprüfungen für viele Unternehmen in den Fokus. Wer bei Prüfungen gut vorbereitet ist, vermeidet Nachforderungen und Stress. Unser kostenloser 12‑Punkte-Check erklärt, welche Unterlagen Prüfer jetzt besonders genau sehen wollen und wie Sie Prüfungen beschleunigen können. Inklusive praktischer Checklisten und Verhandlungstipps – ideal für Steuerabteilungen und Kleinunternehmer. Jetzt kostenlosen Betriebsprüfungs-Check herunterladen
OECD-Kommentar bleibt als „widerlegliches Indiz“ relevant
Doch ganz verabschiedet sich die Finanzverwaltung nicht von der OECD. In einer wichtigen Nuance führt das BMF-Schreiben den Begriff des „widerleglichen Indizes“ ein. Ist eine Regelung in einem deutschen DBA mit dem OECD-Musterabkommen identisch oder vergleichbar, darf der OECD-Musterkommentar weiterhin als Auslegungshilfe für den mutmaßlichen Vertragswillen dienen.
Kritisch ist die Unterscheidung zwischen „neuen Regeln“ und bloßen „Klarstellungen“. Laut BMF darf der jeweils aktuelle (dynamische) OECD-Kommentar dann herangezogen werden, wenn er lediglich den ursprünglichen Vertragstext präzisiert oder erläutert. Diese Ausnahme wird in der Praxis zum Zankapfel werden. Steuerberater warnen: Unternehmen müssen in Streitfällen nachweisen können, dass eine spätere OECD-Interpretation eine inhaltliche Neuerung und keine bloße Klarstellung darstellt.
Deutscher Verwaltungsvorrang vor internationalem Soft Law
Das BMF etabliert eine klare Hierarchie der Auslegungsquellen. Nationale Verwaltungsanweisungen und veröffentlichte BFH-Urteile gehen dem OECD-Kommentar vor. Das bedeutet: Ein für den Steuerpflichtigen günstiger OECD-Kommentar kann eine restriktive deutsche Gerichtsentscheidung oder BMF-Richtlinie nicht aushebeln.
Diese Regelung unterstreicht den Vorrang des nationalen Rechts vor internationalem „Soft Law“. Für internationale Konzerne mit Geschäften in Deutschland wird die Rechtsprechung des BFH damit noch gewichtiger. Weicht der Wortlaut eines DBA zudem wesentlich vom OECD-Muster ab, ist der Musterkommentar für die Auslegung gänzlich unzulässig.
Analyse: Ein Pyrrhussieg mit offenem Hintertürchen?
Steuerexperten werten das Schreiben als teilweisen Sieg für die Steuerzahler. Die schleichende Anpassung alter Verträge durch dynamische Auslegung ist gestoppt. Doch die praktische Umsetzung bleibt abzuwarten. Die Hintertür der „Klarstellung“ biete der Finanzverwaltung weiter Spielraum, die Anwendung von Abkommen zu modernisieren – ohne dass der Bundestag zustimmen müsse.
„Die Verwaltung hat sich vor dem BFH verbeugt, aber die Ausnahme für Klarstellungen hält die Tür für eine dynamische Interpretation weiter offen“, kommentieren Analysten. Der Rat an Unternehmen lautet daher: Dokumentieren Sie minutiös den Vertragskontext zum Zeitpunkt der Unterzeichnung. Nur so können Sie im Streitfall erfolgreich argumentieren, dass spätere OECD-Updates nicht dem ursprünglichen Willen entsprechen.
Das BMF-Schreiben ersetzt die bisherige Anweisung vom April 2023 und gilt sofort für alle offenen Verfahren. Steuerabteilungen sollten nun ihre grenzüberschreitenden Konstellationen überprüfen, besonders in den sensiblen Bereichen Betriebsstätte und wirtschaftliche Berechtigung. In den kommenden Monaten werden Fachverbände weitere Klarstellungen dazu erwarten, wie Finanzämter den neuen Maßstab in der Prüfungspraxis handhaben.
PS: Übrigens: Sie können sich noch besser absichern – unser kostenloser 35‑seitiger Report zur Betriebsprüfung bietet Checklisten, Selbsttests und Musterantworten für gängige Prüfungsfragen. Besonders hilfreich: Konkrete Formulierungshilfen für Fälle mit grenzüberschreitenden Sachverhalten und Doppelbesteuerungsabkommen. Unverbindlich und kostenlos per E‑Mail verfügbar. Jetzt kompletten Betriebsprüfungs-Report anfordern

