BMF, Vorsteuerabzug

BMF klärt Vorsteuerabzug bei Kleinunternehmer-Anzahlungen

16.01.2026 - 03:55:12

Das Bundesfinanzministerium stellt klar: Bei Anzahlungen vor dem Wechsel in die Regelbesteuerung ist der Vorsteuerabzug erst später möglich. Dies belastet die Liquidität vieler Betriebe.

Die Finanzverwaltung hat entschieden: Wer als Kleinunternehmer eine Anzahlung leistet, kann die Vorsteuer nicht sofort abziehen. Diese Klarstellung des Bundesfinanzministeriums (BMF) betrifft Tausende Betriebe, die 2026 die Umsatzgrenze überschreiten und schlagartig regelbesteuerungspflichtig werden. Sie müssen jetzt ihre Liquidität genau im Blick behalten.

Strikte Trennung nach Steuerstatus zum Zahlungszeitpunkt

Das BMF stellt sich in einer aktuellen Verwaltungsauffassung klar auf den Standpunkt: Maßgeblich ist allein der Steuerstatus im Moment der Zahlung. Leistet ein Unternehmer eine Anzahlung, während er noch von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit ist, steht ihm dafür kein Vorsteuerabzug zu. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Lieferung oder Leistung erst nach dem Wechsel in die Regelbesteuerung erfolgt.

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Diese Position, die Fachmedien wie Haufe und IWW diese Woche analysierten, ist eine direkte Folge der Reform durch das Jahressteuergesetz 2024. Seit 2025 gilt die sogenannte „sofortige Umschaltung“: Überschreitet ein Kleinunternehmer die Umsatzgrenze von 100.000 Euro, verliert er seinen befreiten Status sofort für diesen und alle folgenden Umsätze. Das macht die Behandlung von Anzahlungen zu einer akuten Praxis-Frage.

Vorsteuer erst später über Berichtigung möglich

Ganz ohne Ausgleich bleibt der Unternehmer nicht, doch die Steuerentlastung verzögert sich erheblich. Das Ministerium verweist auf den Korrekturmechanismus nach § 15a UStG. Wie Experten von PwC und DATEV erläutern, entsteht der Anspruch auf den Vorsteuerabzug für die Anzahlung erst, wenn die Leistung vollständig erbracht wird – und zwar in die Phase der Regelbesteuerung.

Für die Betriebe bedeutet das eine temporäre Liquiditätsbelastung. Sie müssen die Anzahlung inklusive Umsatzsteuer an ihren Lieferanten vorstrecken, ohne die Vorsteuer sofort vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Die Erstattung hängt nun vom Zeitpunkt der Leistungserbringung ab. Eine präzise Liquiditätsplanung wird damit unverzichtbar.

Besondere Brisanz bei erhaltenen Anzahlungen

Besonders kritisch ist die Regelung für erhaltene Anzahlungen. Das BMF bekräftigt, dass diese zum Zeitpunkt des Eingangs dem Umsatz zugerechnet werden. Erhält ein Kleinunternehmer eine hohe Anzahlung, die ihn über die 100.000-Euro-Grenze katapultiert, tritt die sofortige Umschaltung ein. Die Anzahlung selbst – oder zumindest der über der Grenze liegende Teil – unterliegt dann möglicherweise sofort der Umsatzsteuer.

Die Verwaltung will so eine Art „Status-Arbitrage“ verhindern, bei der Unternehmen Steuervorteile für Perioden beanspruchen, in denen sie eigentlich steuerfrei waren. Die klare Trennung nach Zahlungsfluss erleichtert den Finanzämtern die Prüfung, erhöht aber den Dokumentationsaufwand für die Unternehmer.

Steuerberater raten zu präziser Dokumentation

Die Reaktion aus der Steuerberatung fällt pragmatisch aus. Die Klarstellung wird begrüßt, die finanziellen Folgen aber kritisch gesehen.

  • Lückenlose Dokumentation: Berater raten dringend, den Zeitpunkt jeder Anzahlung und den jeweiligen Steuerstatus akribisch zu dokumentieren. Rechnungen müssen klar den Phasen „vor“ und „nach“ dem Wechsel zugeordnet werden können, um den Vorsteueranspruch bei einer Betriebsprüfung durchsetzen zu können.
  • Abstimmung mit Lieferanten: Unternehmen, die einen Wechsel absehen, sollten große Anzahlungen wenn möglich nach dem offiziellen Statuswechsel leisten. So sichern sie sich den sofortigen Vorsteuerabzug und umgehen die Verzögerung nach § 15a UStG.
  • Software-Updates: Führende Anbieter von Steuersoftware wie DATEV haben ihre Systeme bereits Anfang 2026 angepasst. Sie erkennen nun diese Konstellationen und verhindern, dass unter dem Kleinunternehmer-Code gebuchte Anzahlungen fälschlicherweise einen Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung auslösen.

Die ersten Quartale 2026 werden zeigen, wie die neuen Regeln in der Praxis handhabbar sind. Weitere Klarstellungen des BMF zu Mischfällen sind wahrscheinlich. Für Deutschlands Kleinunternehmer steht fest: Der Wechsel in die Regelbesteuerung ist kein rein buchhalterischer Akt, sondern ein finanzielles Schlüsselereignis, das den Umgang mit jedem Euro Vorauszahlung neu justiert.

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