BMF, Organschaft

BMF klärt Organschaft und Verlustverrechnung für 2026

07.01.2026 - 02:44:12

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht Anwendungserlässe, die steuerliche Unsicherheiten beseitigen. Sie regeln Organschaften mit stillen Beteiligungen, schützen vor Nachteilen bei vorläufigen Bescheiden und machen den ermäßigten Mehrwertsteuersatz für die Gastronomie dauerhaft.

Das Bundesfinanzministerium hat in der ersten Januarwoche 2026 neue Verwaltungsanweisungen veröffentlicht. Sie schaffen Klarheit bei komplexen Steuerfragen für Unternehmen und Gastronomie.

Die Anwendungserlässe vom 5. Januar 2026 nehmen aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) auf. Sie betreffen die Anerkennung von Organschaften trotz stiller Beteiligungen und schränken die Nachteilszufügung bei vorläufigen Steuerbescheiden ein. Parallel tritt die dauerhafte ermäßigte Mehrwertsteuer von 7% für Gastronomie in Kraft.

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Neue Sicherheit für Unternehmensgruppen mit stillen Beteiligungen

Jahrelang herrschte Unsicherheit: Könnte eine atypisch stille Beteiligung die steuerliche Anerkennung einer Organschaft gefährden? Ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2024 (I R 33/22) gibt nun Entwarnung – und das BMF hat diese Rechtsprechung nun offiziell übernommen.

Die Kernaussage: Eine atypisch stille Beteiligung steht der Anerkennung einer Körperschaftsteuer-Organschaft nicht automatisch im Weg. Voraussetzung ist, dass der Gewinnübertragungsvertrag korrekt ausgestaltet ist. Selbst wenn ein Teil des Gewinns vor der Übertragung an den herrschenden Unternehmensträger an die stillen Teilnehmer fließt, gilt die Voraussetzung des „vollen Gewinns“ nach § 14 KStG als erfüllt.

Diese Klarstellung ist besonders für den Mittelstand relevant. Viele Familienunternehmen nutzen stille Beteiligungen zur Finanzierung oder für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle, während sie gleichzeitig in einer steuerlichen Organschaft organisiert sind. Steuerberater raten nun zur Überprüfung bestehender Gewinnübertragungsverträge.

Schutz vor Nachteilen bei vorläufigen Steuerbescheiden

Ein weiteres BFH-Urteil (VI R 14/23) stärkt die Rechtsposition der Steuerpflichtigen. Es betrifft vorläufige Steuerbescheide, die wegen anhängiger Gerichtsverfahren – etwa vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof – erlassen werden.

Der Finanzhof entschied: Wird ein solcher vorläufiger Bescheid später festgesetzt, darf das Finanzamt die offene Verfahrenslage nicht nutzen, um andere, bereits geprüfte Sachverhalte zum Nachteil des Steuerpflichtigen neu zu bewerten. Dieses „Verböserungsverbot“ schützt Unternehmen vor willkürlichen Nachforderungen.

Für Betriebe mit komplexen Verlustvorträgen oder grenzüberschreitenden Verlustverrechnungen ist diese prozessuale Sicherheit essenziell. Abgeschlossene Teile der Steuerfestsetzung bleiben damit geschützt.

Dauerhafte Mehrwertsteuer-Entlastung für Gastronomie

Neben den technischen Klarstellungen bringt 2026 auch handfeste Entlastung für eine ganze Branche. Die im Zuge der Corona-Hilfen eingeführte ermäßigte Mehrwertsteuer von 7% für Restaurant- und Cateringleistungen kehrt zurück – und bleibt diesmal dauerhaft.

Ein BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 machte den Weg frei. Seit dem 1. Januar 2026 gilt der ermäßigte Satz wieder für die Bewirtung. Das Ziel: Die Gastronomie angesichts steigender Energie- und Personalkosten zu stabilisieren. Wichtig ist die Unterscheidung: Der Satz von 7% gilt nur für Speisen, Getränke bleiben mit dem Regelsteuersatz von 19% belegt.

Für Silvesterfeiern, die über den Jahreswechsel hinweg stattfanden, gilt eine Übergangsregelung. Die Finanzverwaltung wird die korrekte Zuordnung der Steuersätze in dieser Nacht nicht beanstanden.

Ausblick: Wachstumschancengesetz und Mindestbesteuerung

Die ersten BMF-Erlässe des Jahres deuten auf einen proaktiven Kurs hin. Für 2026 erwarten Steuerexperten weitere Klarstellungen, insbesondere zu den Maßnahmen des Wachstumschancengesetzes.

Spannend wird die Wechselwirkung zwischen den neuen Regeln zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung und der globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two). Diese ist für viele Konzerne bereits in Kraft getreten und wird voraussichtlich die nächste Welle an Gerichtsverfahren auslösen.

Unternehmen mit stillen Beteiligungen sollten ihre Verträge nun überprüfen. Die Gastronomie muss ihre Kassensysteme dauerhaft auf die getrennte Erfassung von Speisen (7%) und Getränken (19%) einstellen.

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