BMF, Mehrwertsteuer

BMF klärt Mehrwertsteuer für defizitäre Einrichtungen

21.01.2026 - 23:40:12

Ein Erlass des Bundesfinanzministeriums definiert klare Kriterien, wann Kommunen Vorsteuern für Schwimmbäder oder Bibliotheken abziehen dürfen. Eine Übergangsfrist bis Ende 2027 ermöglicht Anpassungen.

Die Bundesregierung schafft Klarheit bei der Mehrwertsteuer für dauerhaft defizitäre öffentliche Einrichtungen. Ein neuer Erlass des Bundesfinanzministeriums regelt, wann Schwimmbäder, Bibliotheken oder Kulturzentren als unternehmerische Tätigkeit gelten – und damit Vorsteuer abziehen dürfen.

Neue Kriterien für „Betriebe gewerblicher Art“

Das Kernproblem für Kommunen war bisher die Einordnung: Wann ist eine dauerhaft mit Steuergeldern subventionierte Einrichtung überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes? Diese Unterscheidung ist finanziell entscheidend, denn nur dann können die gezahlten Vorsteuern erstattet werden. Der jetzt veröffentlichte Erlass vom 20. Januar 2026 legt dafür klare Bewertungskriterien fest.

Besonders wichtig: Das Ministerium gewährt einen großzügigen Übergangszeitraum. Bis zum 31. Dezember 2027 dürfen Kommunen diese Aktivitäten weiterhin als unternehmerisch behandeln und Vorsteuern geltend machen, ohne dass die Finanzbehörden einschreiten. Diese Schonfrist soll ausreichen, um Verträge und Buchhaltungssysteme anzupassen.

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Komplexes Geflecht öffentlicher Besteuerung

Die Neuregelung ist nur ein Puzzleteil in einer mehrjährigen Reform der öffentlichen Besteuerung. Seit der Einführung von § 2b UStG gelten öffentlich-rechtliche Körperschaften für viele Aktivitäten als steuerpflichtig – nämlich immer dann, wenn auch private Unternehmen dieselbe Leistung anbieten könnten.

Das führt zu einer doppelten Herausforderung: Während die Körperschaftsteuer Querverbunde zwischen profitablen und defizitären Betrieben ermöglicht, folgt die Umsatzsteuer eigenen Regeln. Erst im Januar 2025 wurde eine Übergangsfrist für bestimmte Leasing-Modelle bis Ende 2026 verlängert. Der neue Erlass komplettiert nun dieses Regelwerk.

Praktische Folgen für Kommunen

Für die Haushalte von Städten und Gemeinden hat die Klärung unmittelbare Konsequenzen. Die Möglichkeit, Vorsteuern für sozial notwendige, aber defizitäre Einrichtungen zurückzuholen, ist ein erheblicher Finanzfaktor. Künftig muss jede dieser Leistungen einzeln auf ihre wirtschaftliche Natur überprüft werden.

Steuerberater und kommunale Finanzabteilungen stehen vor einer umfassenden Analyse. Die bis Ende 2027 laufende Übergangsfrist bietet jedoch Spielraum für strategische Anpassungen – besonders bei der Neuverhandlung von Dienstleistungsverträgen oder der Strukturierung von Public-Private-Partnerships.

Ausblick: Modernisierung des öffentlichen Steuerrechts

Mit diesem Erlass setzt das Bundesfinanzministerium seine Reformagenda fort. Öffentliche Einrichtungen müssen nun ihr gesamtes Portfolio an „Betrieben gewerblicher Art“ überprüfen. Die entscheidende Frage lautet: Sofort umstellen oder die Schonfrist nutzen?

Eines zeigt die Entwicklung deutlich: Die steuerrechtlichen Anforderungen an den öffentlichen Sektor werden immer komplexer. Bis die volle Anwendung von § 2b UStG erreicht ist, müssen die internen Prozesse standhalten. Der Erlass bietet zwar mehr Planungssicherheit – verlangt aber auch eine proaktive und gründliche Überprüfung aller Einnahmequellen.

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