BMF erleichtert Gastro-Umstellung auf 7 Prozent Mehrwertsteuer
05.01.2026 - 21:34:12Die Rückkehr zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für Speisen ist die finanzpolitische Weichenstellung des Jahres für Deutschlands Gastronomie. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun mit einer Nichtbeanstandungsregelung praktische Hürden für den Übergang ausgeräumt – besonders für Silvester und Kombi-Angebote.
Pragmatische Lösung für die Silvesternacht
Die größte logistische Herausforderung war die Nacht zum 1. Januar 2026. Streng genommen hätten Dienstleistungen nach Mitternacht bereits zum neuen Satz von 7 Prozent abgerechnet werden müssen, davor galt noch der Regelsatz von 19 Prozent. Für Betriebe mit durchgehenden Veranstaltungen wäre das ein bürokratischer Albtraum geworden.
Das BMF schafft Abhilfe: Für die gesamte Silvesternacht darf durchgängig der alte Satz von 19 Prozent angewendet werden. Die Finanzverwaltung wird dies nicht beanstanden. Diese Vereinfachung verhindert, dass Wirte und Veranstalter mitten in der Feiernacht Kassensysteme umstellen oder Rechnungen mühsam aufteilen müssen. Steuerberater betonen zwar, dass die exakte Aufteilung möglich bleibt – die meisten Betriebe werden jedoch die pauschale Lösung wählen, um Prüfrisiken zu minimieren.
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Pauschale Aufteilung bei Buffets und Menüs
Eine weitere Erleichterung betrifft Kombi-Angebote wie All-inclusive-Buffets oder Brunch-Pakete. Hier sind Speisen (7 Prozent) und Getränke (19 Prozent) in einem Pauschalpreis enthalten. Statt den Wertanteil jedes einzelnen Postens ermitteln zu müssen, erlaubt das BMF eine pauschale Aufteilung.
Demnach gelten 70 Prozent des Paketpreises als Speisen (7 Prozent) und 30 Prozent als Getränke (19 Prozent). Diese 70/30-Regel entlastet die Gastronomie erheblich von Dokumentationspflichten. Allerdings gilt sie nur für standardisierte Angebote. Bei Veranstaltungen, die explizit mit “unbegrenzt Alkohol” werben, könnte die Pauschale nicht anwendbar sein.
Anpassungen für Hotellerie und Geschäftspakete
Auch die Hotellerie profitiert von klaren Vorgaben. Bei Business-Paketen, die Übernachtung (7 Prozent) mit Frühstück und weiteren Leistungen bündeln, gelten angepasste Vereinfachungsregeln. Für die nicht begünstigten Leistungen – etwa Parken, WLAN oder den Getränkeanteil des Frühstücks – sind Pauschalsätze von 15 bis 20 Prozent vorgesehen.
Ein wichtiger Detailpunkt: Während das Frühstücksessen nun 7 Prozent besteuert wird, bleiben Kaffee und Saft beim Regelsatz von 19 Prozent. Selbst mit der neuen Regelung ist also weiterhin eine getrennte Berechnung nötig. Die Pauschalierung soll verhindern, dass Hotelbetriebe in mikroskopischer Buchhaltung ersticken.
Hintergrund: Dauerhafte Entlastung nach zwei schwierigen Jahren
Die Rückkehr zum ermäßigten Satz beendet eine zweijährige Durststrecke. Nach dem Auslaufen der Reduzierung Ende 2023 galt 2024 und 2025 wieder der volle Satz von 19 Prozent. Die Folge waren spürbare Preiserhöhungen und eine Welle von Insolvenzen in der Branche. Die nun beschlossene dauerhafte Absenkung wurde vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) als “überlebenswichtig für die Wirtshauskultur” begrüßt.
Allerdings bringt die Dauerhaftigkeit auch neue Verpflichtungen mit sich. Im Gegensatz zu temporären Corona-Hilfen müssen die aktuellen Regelungen den Maßstab für künftige Steuerprüfungen bilden. Kritiker monieren, dass das deutsche System mit seinen komplizierten Aufteilungen im internationalen Vergleich unnötig komplex bleibt. Die Unterscheidung zwischen einem Milchkaffee (teils 7 Prozent) und schwarzem Kaffee (19 Prozent) sorgt weiter für Grauzonen.
Ausblick: Stabilisierung statt Preissenkungen
Wer erwartet, dass die Steuersenkung sofort zu günstigeren Speisekarten führt, dürfte enttäuscht werden. Die meisten Betriebe werden die 12-Prozentpunkte-Differenz zwischen altem und neuem Satz nutzen, um gestiegene Energie- und Personalkosten der vergangenen zwei Jahre abzufedern. Die Marge bietet vielen Unternehmen die dringend benötigte Atempause zur Stabilisierung.
Für die kommenden Wochen hat die technische Umsetzung Priorität. Jeder Gastronomiebetrieb sollte prüfen, ob sein Steuerberater das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 vorliegen hat und ob der Kassensystem-Anbieter die 70/30-Logik implementiert hat. Fehler bei der Anwendung können zu unnötigen Steuerzahlungen oder – schlimmer – zu Nachforderungen bei künftigen Betriebsprüfungen führen. Nach den Silvesterfeiern beginnt nun die Phase der sorgfältigen Umsetzung – mit den BMF-Leitlinien als Roadmap für das Steuerjahr 2026.
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