BMF, Steuer-Fiktion

BMF beendet Steuer-Fiktion für Solar- und Blockheizkraftwerke

09.01.2026 - 11:13:12

Das Bundesfinanzministerium hat die fiktive Lieferung für selbst genutzten Strom abgeschafft. Der Eigenverbrauch aus PV- und KWK-Anlagen gilt nun als nicht steuerbarer Innenvorgang.

Die umständliche Verrechnung von selbst genutztem Strom ist Geschichte. Mit Ablauf der Übergangsfrist zum Jahreswechsel hat das Bundesfinanzministerium (BMF) neue Mehrwertsteuer-Regeln für die Direktnutzung von Solar- und Blockheizkraftwerken verbindlich gemacht. Die Änderung vereinfacht die Buchhaltung für tausende Anlagenbetreiber.

Ab dem 1. Januar 2026 gilt für den selbst verbrauchten Strom aus Photovoltaik (PV) und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) eine klare Linie: Es handelt sich um einen nicht steuerbaren internen Vorgang. Das BMF hat damit in einem Schreiben vom 17. Dezember 2025 die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt und die lange praktizierte „fiktive Lieferung“ abgeschafft.

Ende einer steuerlichen Kunstkonstruktion

Über ein Jahrzehnt lang wurde der selbst genutzte Strom steuerlich so behandelt, als wäre er komplett ins Netz eingespeist und sofort zurückgekauft worden. Diese „fiktive Hin- und Rücklieferung“ sollte sicherstellen, dass auf den Eigenverbrauch – besonders bei geförderten Anlagen – Mehrwertsteuer anfiel.

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Das neue Regelwerk demontiert dieses Konstrukt nun endgültig. Es orientiert sich an Grundsatzurteilen des BFH. Die Kernaussage: Der selbst genutzte Strom verlässt niemals den Verfügungsbereich des Anlagenbetreibers. Es findet weder eine Lieferung an den Netzbetreiber noch eine Rücklieferung statt.

„Die künstliche Aufspaltung eines physikalischen Vorgangs in zwei steuerbare Umsätze ist Geschichte“, kommentiert das Steuerportal NWB. Für Betreiber bedeutet das: Der Verbrauch selbst erzeugten Stroms ist grundsätzlich keine steuerbare Lieferung mehr. Rechnungen für Strom, der das Grundstück nie verlassen hat, müssen nicht mehr gestellt werden.

Klarstellung zu Förderzuschüssen und Buchhaltung

Das BMF-Schreiben bringt wichtige Klarstellungen, mit denen sich Steuerberater seit Jahresbeginn intensiv beschäftigen.

Ein zentraler Punkt betrifft den KWK-Zuschlag für selbst genutzten Strom aus Blockheizkraftwerken. Bisher wurde diese Zahlung oft als Gegenleistung für die fiktive Stromlieferung betrachtet. Nach den neuen Leitlinien stuft das BMF den Bonus nun als „echten Zuschuss“ ein. Da der Netzbetreiber keine Gegenleistung in Form von Strom erhält, unterliegt die Zahlung nicht der Mehrwertsteuer.

Ebenfalls adressiert wird die „kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung“. Selbst wenn ein Betreiber den Strom für seine Förderabrechnung bilanziell als eingespeist behandelt, zählt für das Mehrwertsteuerrecht allein die physikalische Realität. Wird der Strom vor Ort in einer Kundenanlage verbraucht, handelt es sich um einen nicht steuerbaren Innenvorgang – unabhängig von der buchhalterischen Darstellung.

Übergangsfrist ist ausgelaufen – Handlungsdruck steigt

Die Dringlichkeit der Anpassung ergibt sich aus dem Auslaufen der „Nichtbeanstandungsregelung“. Nach der erstmaligen Veröffentlichung der neuen Grundsätze Anfang 2025 gewährte das BMF eine Schonfrist bis zum 31. Dezember 2025. In diesem Zeitraum konnten Netzbetreiber und Anlagenbesitzer einvernehmlich die alte „fiktive Lieferung“ weiter anwenden, um etablierte Abrechnungssysteme nicht zu stören.

Diese Frist ist nun abgelaufen. Seit dem 1. Januar 2026 müssen alle offenen Fälle die neue Rechtsauffassung anwenden. Die Steuerexperten von DATEV weisen darauf hin, dass der verbindliche Wechsel sofortiges Handeln der Buchhaltungsabteilungen erfordert. Rechnungen für Januar 2026 müssen die neue Realität abbilden: Auf den vor Ort verbrauchten Stromanteil darf keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, der KWK-Zuschlag ist als nicht steuerbare Zahlung zu behandeln.

Die weitere Anwendung der alten Methode ist unzulässig. Eine falsche Ausweisung der Mehrwertsteuer auf Rechnungen für Eigenverbrauch kann zu Steuernachforderungen nach § 14c UStG führen. Das birgt Risiken sowohl für den Aussteller der Rechnung als auch für den Empfänger, der einen Vorsteuerabzug geltend machen könnte.

Weniger Bürokratie, aber kurzfristiger Anpassungsaufwand

Die endgültige Klärung der Regeln wird den Verwaltungsaufwand für tausende dezentrale Energieerzeuger verringern, besonders für kleinere Unternehmen und Stadtwerke. Der Wegfall der Notwendigkeit, „Phantom-Lieferungen“ zu erfassen und abzurechnen, senkt die laufenden Compliance-Kosten.

Der kurzfristige Effekt ist jedoch ein erheblicher administrativer Anpassungsbedarf. Netzbetreiber aktualisieren derzeit ihre Abrechnungssysteme, um sicherzustellen, dass die an Anlagenbetreiber ausgestellten Gutschriften keine falsche Mehrwertsteuer auf die mit dem Direktverbrauch verbundenen Förderkomponenten enthalten.

Für private Betreiber von Photovoltaikanlagen bestätigen die neuen BMF-Regeln im Wesentlichen den bestehenden, steuerneutralen Status. Komplex bleibt die Situation vor allem für ältere Anlagen (installiert vor 2023), bei denen Vorsteuer geltend gemacht wurde. Hier kann eine Besteuerung der „unentgeltlichen Wertabgabe“ für den privaten Verbrauch anfallen – ein vom nun beendeten Lieferfiktion unabhängiger Vorgang.

Die Steuerberaterbranche rechnet mit einer Welle korrigierter Rechnungen für das letzte Quartal 2025, da die Beteiligten vor der Abgabe der Jahres-Umsatzsteuererklärungen 2025 noch Unstimmigkeiten bereinigen müssen. Der Fokus liegt nun auf der praktischen Umsetzung der Einstufung des KWK-Zuschlags als „echter Zuschuss“.

Das BMF hat signalisiert, dass es keine weiteren Schonfristen geben wird. „Die Rechtslage ist nun eindeutig“, stellt ein Bericht von Haufe fest. „Betreiber, die ihre Abrechnungsprozesse noch nicht angepasst haben, müssen dies umgehend nachholen, um Auseinandersetzungen bei künftigen Betriebsprüfungen zu vermeiden.“

Mit dem geklärten regulatorischen Rahmen kann sich die Energiewirtschaft nun auf die operativen Aspekte der dezentralen Erzeugung konzentrieren – befreit von den verzerrenden Effekten des fiktiven Liefermodells.

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