BMF, Steuerurteil

BMF akzeptiert Steuerurteil zu Gewinnhinzurechnungen

03.01.2026 - 04:31:12

Das Finanzministerium erkennt ein BFH-Urteil an, das die Gewinnhinzurechnung bei bestehender Außenhaftung verhindert. Dies schützt Kommanditisten vor Steuernachzahlungen und schafft Planungssicherheit.

Die Finanzverwaltung erkennt ein BFH-Urteil an, das Kommanditisten vor Steuernachzahlungen schützt. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Investoren.

Berlin – Ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Besteuerung von Kommanditisten wird nun flächendeckend angewandt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Ende Dezember 2025 bestätigt, dass es das für Steuerzahler günstige Urteil IV R 11/22 allgemein anerkennt. Damit endet eine Phase der Unsicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Entnahmen aus Personengesellschaften.

„Außenhaftung“ schützt vor Steuernachzahlung

Der Kern der Entscheidung: Das BMF hat das BFH-Urteil zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt freigegeben. Diese Veröffentlichung macht die Rechtsprechung für alle deutschen Finanzämter verbindlich. Die Steuerbehörden müssen ihre bisher oft restriktivere Auslegung nun aufgeben.

Das Urteil betrifft die sogenannte Gewinnhinzurechnung nach Paragraf 15a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der BFH entschied im Januar 2025: Eine Hinzurechnung fällt nicht nur dann weg, wenn Entnahmen zu einem „Wiederaufleben der Haftung“ führen. Sie entfällt bereits dann, wenn eine eingetragene Außenhaftung gegenüber Gläubigern besteht – unabhängig von den konkreten Entnahmen.

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Für Kommanditisten bedeutet das konkret: Die Finanzämter dürfen fiktive Gewinne nicht mehr zum Einkommen hinzurechnen, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme weiterhin direkt haftet. Das gilt selbst dann, wenn sein Kapitalkonto negativ ist.

Streit beendet: Wirtschaftliche Belastung zählt

Der rechtliche Streit drehte sich lange um die Frage, wann genau die Ausnahme von der Gewinnhinzurechnung greift. Die Finanzverwaltung vertrat häufig eine enge Auslegung. Sie argumentierte, der Haftungsausschluss gelte nur, wenn die konkrete Entnahme selbst eine Haftung nach Paragraf 172 HGB auslöste.

Der Bundesfinanzhof wies diese Sicht zurück. Die Richter betonten den Schutzzweck der Norm: Steuerliche Verluste sollen nur in der Höhe abgezogen werden, in der der Gesellschafter wirtschaftlich belastet ist. Diese Belastung liege bereits vor, wenn er aufgrund der eingetragenen Haftsumme (Paragraf 171 HGB) den Gläubigern direkt hafte. Ob die Haftung durch die Entnahme „wiederauflebt“ oder von vornherein besteht, sei für den wirtschaftlichen Belastungseffekt unerheblich.

Klare Regeln für Steuererklärungen 2026

Mit der BMF-Bestätigung gelten die Grundsätze des Urteils nun verbindlich für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026. Das schafft Planungssicherheit für Investoren und ihre Berater.

Die wichtigsten Konsequenzen im Überblick:
* Liquidität geschützt: Kommanditisten können Liquiditätsausschüttungen erhalten, ohne sofortige steuerliche Gewinnhinzurechnungen befürchten zu müssen. Voraussetzung ist, dass ihre eingetragene Haftsumme den negativen Kapitalanteil deckt.
* Handelsregister prüfen: Die Entscheidung unterstreicht die zentrale Rolle der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Investoren sollten prüfen, ob diese ausreicht, um negative Kapitalkonten abzudecken.
* Rückwirkende Anwendung: Da das Urteil für alle offenen Fälle gilt, können frühere Steuerbescheide, die dem Urteil widersprechen, nun erfolgreich angefochten werden.

Die Klarstellung ist besonders relevant für typische GmbH & Co. KG-Strukturen, wie sie etwa bei geschlossenen Fonds in den Bereichen erneuerbare Energien oder Immobilien verbreitet sind. Hier sind Liquiditätsausschüttungen üblich, auch wenn das steuerliche Kapitalkonto durch Abschreibungen negativ ist.

Ausblick: Erlass mit Berechnungsbeispielen erwartet

Die Entscheidung des BMF folgt einem Trend in der Rechtsprechung, der die wirtschaftliche Realität der Haftung über formale Kriterien stellt. Steuerexperten rechnen damit, dass das Ministerium Anfang 2026 ein detailliertes BMF-Schreiben veröffentlichen wird. Dieses soll Berechnungsbeispiele und Hinweise zur Dokumentation der Außenhaftung in komplexen Fällen liefern.

Zum Start des Steuerjahres 2026 sollten Kommanditisten ihre Gesellschaftsverträge und Handelsregistereinträge überprüfen. Die Sicherstellung, dass die Haftsumme angemessen ist und nicht durch vollständige Einlage „aufgebraucht“ wird, kann eine zentrale Strategie sein, um die Steuerlast bei Ausschüttungen zu managen.

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