BFH-Urteil, Beraterkosten

BFH-Urteil zu Beraterkosten wird bindend für Finanzämter

07.01.2026 - 16:15:12

Das Bundesfinanzministerium setzt ein BFH-Urteil verbindlich um. Kosten für die steuerliche Gewinnermittlung nach einem Aktienverkauf gelten künftig nicht mehr als abzugsfähige Veräußerungskosten.

Das Bundesfinanzministerium verschärft die Regeln für Aktienverkäufe: Künftig sind Beratungskosten zur Gewinnermittlung nicht mehr als Veräußerungskosten absetzbar. Die Entscheidung folgt einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs und hat unmittelbare Auswirkungen auf laufende Steuerverfahren.

Ministerium macht Gerichtsurteil verbindlich

Am Mittwoch, dem 7. Januar 2026, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) klargestellt, dass es das BFH-Urteil IX R 12/24 vom 9. September 2025 im Bundessteuerblatt veröffentlichen wird. Diese Formalie hat erhebliche praktische Konsequenzen: Sie verpflichtet alle Finanzämter, die strengere Auslegung des Gesetzes verbindlich anzuwenden.

Damit beendet das Ministerium Spekulationen über einen möglichen Nichtanwendungserlass. Die Verwaltungspraxis wird sich nun dauerhaft an der restriktiven Gerichtsmeinung orientieren. Für Steuerpflichtige bedeutet dies weniger Spielraum bei der Gestaltung – und höhere Steuerlasten bei Unternehmensverkäufen.

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Kern der Entscheidung: Gewinnermittlung ist Privatsache

Im Zentrum des Streits stand eine scheinbar technische Frage: Dürfen Kosten für einen Steuerberater, der den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG berechnet, als Veräußerungskosten abgezogen werden? Der Bundesfinanzhof verneinte dies eindeutig und kippte damit ein früheres, für Steuerzahler günstigeres Urteil des Hessischen Finanzgerichts.

Die Richter zogen eine klare Trennlinie: Abzugsfähige Veräußerungskosten sind nur solche, die unmittelbar mit dem Verkaufsgeschäft zusammenhängen – etwa Notargebühren, Maklerprovisionen oder Rechtsberatung zum Kaufvertrag. Nicht abzugsfähig sind dagegen Kosten, die erst nach dem Verkauf entstehen, um Steuerpflichten zu erfüllen.

„Die Kosten für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns werden durch die allgemeine Verpflichtung zur Steuererklärung ausgelöst, nicht durch den Verkauf selbst“, so die Kernbegründung des Gerichts. Diese Differenzierung entspricht der strengen Trennung zwischen betrieblich veranlassten und privaten Aufwendungen im deutschen Steuerrecht.

Praktische Folgen für Aktionäre und Berater

Für Gesellschafter von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften wird der Verkauf ihrer Anteile teurer. Da der steuerpflichtige Gewinn sich aus Verkaufspreis abzüglich Anschaffungs- und Veräußerungskosten errechnet, steigt die Bemessungsgrundlage durch die Nichtabzugsfähigkeit der Berechnungskosten.

Steuerexperten raten nun zu größerer Sorgfalt bei der Rechnungsstellung. Berater müssen genau zwischen transaktionsbezogenen Leistungen (etwa Vertragsprüfung oder Verhandlungsunterstützung) und reiner Steuererklärungstätigkeit (etwa Ausfüllen von Anlage G oder KAP) unterscheiden. Nur Ersteres bleibt abzugsfähig.

Unmittelbare Wirkung für laufende Verfahren

Mit der BMF-Anweisung vom 7. Januar 2026 müssen Finanzämter diese spezifischen Abzüge in allen schwebenden Veranlagungen sofort zurückweisen. Betroffen sind insbesondere Steuerpflichtige, die in den vergangenen Jahren Unternehmensanteile veräußert haben und deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.

Die Verschärfung fällt in eine Phase zahlreicher steuerlicher Anpassungen für 2026 – darunter die Erhöhung des Grundfreibetrags und Änderungen bei der Pendlerpauschale. Für den speziellen Bereich von Unternehmensverkäufen bedeutet sie jedoch eine spürbare Verschärfung, die Berater und Mandanten in der kommenden Steuererklärungssaison genau beachten müssen.

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