BFH-Urteil, Pensionsabfindungen

BFH-Urteil erleichtert Pensionsabfindungen in der Krise

04.01.2026 - 05:30:12

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs revolutioniert die steuerliche Behandlung von Pensionszusagen für Geschäftsführer. In existenziellen Notsituationen sind Abfindungen nun steuerneutral möglich – eine Wende für den deutschen Mittelstand.

BERLIN – Zu Beginn des Steuerjahres 2026 erhalten deutsche Unternehmen ein scharfes Werkzeug für Sanierungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Grundsatzentscheidung die Regeln für verdeckte Gewinnausschüttungen bei Pensionsabfindungen neu justiert. Die im Januar 2026 viel diskutierte Entscheidung ermöglicht es, Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter steuerlich unschädlich abzufinden – wenn das Überleben des Unternehmens auf dem Spiel steht.

Bisher galt die sogenannte Spontanabfindung als steuerliche Falle. Löste ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) seine Pensionszusage ohne vertragliche Grundlage gegen eine Einmalzahlung auf, werteten Finanzämter dies regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Logik: Ein ordentlicher Kaufmann würde ohne Verpflichtung nicht zahlen. Das Urteil des VIII. Senats (Az. VIII R 17/23) durchbricht diese starre Doktrin jetzt erstmals.

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Im konkreten Fall stand eine GmbH vor der drohenden Insolvenz. Als Teil eines Rettungspakets – mit Gehaltskürzungen und Veräußerung von Firmenfahrzeugen – wurde auch die Pensionszusage des Geschäftsführers abgefunden. Der BFH erkannte diesen Sanierungszweck als überwiegenden betrieblichen Grund an. Entscheidend war, dass die Maßnahme dem Unternehmenserhalt diente und auch ein fremder Geschäftsführer im Interesse der Firma zugestimmt hätte.

Damit grenzt sich das Gericht klar von seiner restriktiven Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 ab. Damals verneinte der BFH betriebliche Gründe, weil der Gesellschafter vorrangig seine Pensionsansprüche „verkaufen“ wollte. Die neue Entscheidung gewichtet nun die tatsächliche betriebliche Notlage höher als das bloße Gesellschaftsverhältnis.

Für steuerlich beratende Berufe, deren Januar-Newsletters diese Woche die Analyse des Falls dominieren, ist dies eine Zäsur. „Unternehmen in Schieflage haben jetzt ein zusätzliches Instrument für ihre Restrukturierung“, kommentiert ein Steuerberater einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Kein Freibrief: Hohe Hürden bleiben

Experten warnen jedoch vor voreiligen Schlüssen. Der BFH setzt für die Anerkennung betrieblicher Gründe hohe Maßstäbe:

  1. Existenzbedrohende Krise: Eine bloße Bilanzkosmetik reicht nicht aus. Das Unternehmen muss eine echte wirtschaftliche Notlage, wie eine unmittelbare Insolvenzgefahr, nachweisen. Ein geplanter Unternehmensverkauf kann unter Umständen ebenfalls ein anerkannter Grund sein.
  2. Maßnahmenpaket: Die Abfindung sollte Teil eines umfassenden Sanierungskonzepts sein. Im entschiedenen Fall gehörten Gehaltsverzicht und Asset-Verkäufe dazu.
  3. Angemessene Höhe: Die Abfindungssumme muss im Drittvergleich standhalten. Sie sollte den „erdienten Teil“ der Pensionsanwartschaft nicht übersteigen. Ein überhöhter Betrag gilt weiterhin als vGA.

Steuerliche Folgen für das Steuerjahr 2026

Die timing der Rechtssicherheit ist perfekt. Viele Unternehmen finalisieren gerade ihre Bilanzen für 2025 und planen für 2026. Die Möglichkeit, Pensionslasten ohne steuerliche Nachteile abzubauen, eröffnet insbesondere dem Mittelstand neue Optionen.

Steuerlich ändert sich die Einordnung der Zahlung: Statt als verdeckte Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) wird sie nun als Arbeitslohn behandelt. Das hat Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht und die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.

Dokumentation entscheidet über Erfolg

Der zentrale Rat der Steuerexperten im Januar 2026 lautet: lückenlos dokumentieren. Der BFH verlangt eine „klarstellende, vorher festgelegte, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung“. Die betriebliche Notlage muss durch Zahlen belegt und in Gesellschafterbeschlüssen festgehalten werden. Die Leitfrage bleibt: Hätte auch ein fremder Geschäftsführer im Interesse der Firma so gehandelt?

Noch ist unklar, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagiert. Oft folgt auf BFH-Entscheidungen, die von der Verwaltungsmeinung abweichen, ein Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums. Beobachter sind jedoch vorsichtig optimistisch, dass die wirtschaftsnahe Logik der Entscheidung Anerkennung finden wird.

Für Geschäftsführer mit ungedeckten Pensionszusagen – besonders in angespannten Liquiditätslagen oder bei anstehender Nachfolgeregelung – ist eine umgehende steuerliche Beratung nun ratsam. Das Jahr 2026 beginnt mit einem Stück neuer Flexibilität, das in der Krise zum Rettungsanker werden kann.

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