BFH-Urteil, Unternehmensentflechtungen

BFH-Urteil ebnet Weg für steuerneutrale Unternehmensentflechtungen

08.01.2026 - 21:00:12

Der Bundesfinanzhof erleichtert die steuerneutrale Aufspaltung von Unternehmensverbünden erheblich. Ein aktuelles Urteil widerspricht der bisher strengen Linie des Finanzministeriums.

München/Berlin – Ein Paukenschlag für die deutsche Wirtschaft: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Realteilung von Unternehmen deutlich vereinfacht. In einem Grundsatzurteil vom 8. Januar 2026 stellt das Gericht klar, dass Kapitalgesellschaften unter bestimmten Bedingungen steuerneutral aus Personengesellschaften ausscheiden können. Diese Entscheidung korrigiert die bisher restriktive Verwaltungspraxis des Bundesfinanzministeriums (BMF) und schafft lang ersehnte Rechtssicherheit für Unternehmensumstrukturierungen.

Im Kern des Verfahrens (Az. IV R 16/22) stand die Auslegung einer umstrittenen Steuernorm. Paragraph 16 des Einkommensteuergesetzes schreibt eigentlich vor, dass bei Übertragungen auf Kapitalgesellschaften sofort alle stillen Reserven versteuert werden müssen. Der BFH entschied nun, dass diese Regel einer teleologischen Reduktion bedarf.

Das bedeutet: Der strenge Wortlaut des Gesetzes gilt nicht, wenn sein eigentlicher Zweck – die Sicherung von Steuereinnahmen – gar nicht gefährdet ist. Konkret urteilten die Richter, dass keine sofortige Besteuerung notwendig ist, solange die stillen Reserven im körperschaftsteuerlichen System verbleiben. Dies ist der Fall, wenn an der verbleibenden Personengesellschaft ausschließlich andere inländische Kapitalgesellschaften beteiligt sind.

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„Das Urteil bestätigt, dass wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen nicht durch formale Hürden blockiert werden dürfen“, kommentieren Steuerexperten. Der BFH habe eine klare Grenze gegen eine überzogene Auslegung der Finanzverwaltung gezogen.

Praxisrelevanz für GmbH & Co. KGs ist enorm

Für tausende deutsche Unternehmensverbünde, insbesondere GmbH & Co. KGs, hat die Entscheidung unmittelbare Konsequenzen. Bisher mussten Unternehmen bei der Entflechtung solcher Strukturen oft teure Umwege in Kauf nehmen, um eine sofortige Gewinnrealisierung zu vermeiden.

Die Finanzverwaltung stützte sich bisher auf ein BMF-Schreiben von Ende 2018, das kaum Spielraum ließ. Das heutige Urteil stellt diese Praxis nun auf den Prüfstand. Es betrifft nicht nur den konkreten Fall der Übertragung von Anteilen, sondern ist grundsätzlich auf die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter anwendbar.

Doch wo liegt der praktische Nutzen? Vor allem bei der Planung von Nachfolgelösungen, der strategischen Fokussierung von Geschäftsbereichen oder der Entflechtung von Joint Ventures können Unternehmen nun flexibler agieren. Die steuerliche „Stolperfalle“ einer sofortigen Aufdeckung aller stillen Reserven ist in reinen Körperschafts-Konstellationen beseitigt.

Was bedeutet „unechte Realteilung“?

Der verhandelte Fall betraf eine spezielle Konstellation: die sogenannte unechte Realteilung. Dabei wird eine Personengesellschaft nicht vollständig aufgelöst. Stattdessen scheidet ein Gesellschafter – hier eine GmbH – unter Mitnahme bestimmter Vermögenswerte aus, während die verbleibenden Partner das Unternehmen fortführen.

Das Gericht bekräftigte in diesem Zusammenhang auch die Vorrangstellung der Buchwertfortführung nach einer anderen Vorschrift (§ 6 Abs. 5 EStG). Entscheidend ist, dass das deutsche Besteuerungsrecht an den stillen Reserven gewahrt bleibt und die Güter im Betriebsvermögen verbleiben.

Ausblick: Prüfungen anfechten und neue Gestaltungen prüfen

Für betroffene Unternehmen und ihre Berater ergibt sich nun konkreter Handlungsbedarf. Steuerberater raten, laufende Betriebsprüfungen und abgeschlossene Veranlagungen zu überprüfen, in denen die Finanzverwaltung eine sofortige Besteuerung gefordert hat. Diese Bescheide könnten unter Berufung auf das BFH-Urteil erfolgreich angefochten werden.

Es wird erwartet, dass das BMF in den kommenden Monaten seine Verwaltungsanweisungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung anpassen muss. Bis dahin bietet das Urteil die maßgebliche Rechtsgrundlage.

Ein wichtiger Hinweis bleibt jedoch: Die siebenjährige Sperrfrist für übertragene Wirtschaftsgüter gilt weiter. Werden diese innerhalb dieser Frist veräußert, kann dies rückwirkend zur steuerlichen Aufdeckung führen. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher unverzichtbar.

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