BFH-Urteil ebnet Weg für Steuererleichterungen im Homeoffice
11.01.2026 - 16:14:11Ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs könnte die Steuerlast für Familienunternehmen und Freiberufler deutlich senken. Das Gericht stellt die bisherige Praxis in Frage, Arbeitszimmer von mitarbeitenden Ehepartnern steuerlich nicht anzuerkennen.
Gericht hat “ernsthafte Zweifel” an bisheriger Praxis
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem Beschluss vom Januar 2026 ein deutliches Signal gesendet: Die bisher strikte Ablehnung von Steuerabzügen für Arbeitsräume, die von unentgeltlich mitarbeitenden Ehepartnern genutzt werden, steht auf wackligen Füßen. Im konkreten Fall (Az. VIII S 27/24) ging es um einen selbstständigen Musiker und ehemaligen Professor, dessen Ehefrau die Verwaltung seines Unternehmens von einem eigenen Zimmer im gemeinsamen Haus aus führte – ohne Gehalt und in Vollzeit.
Das Finanzgericht Münster hatte die Absetzbarkeit der Raumkosten noch abgelehnt. Die Begründung: Da die Ehefrau keine Angestellte sei und der Ehemann den Raum nicht selbst nutze, könne er nicht seinem Betrieb zugeordnet werden. Der BFH sieht das nun anders und hat “ernsthafte Zweifel” an dieser Rechtsauffassung. Die Richter deuteten an, dass ein Homeoffice, das ausschließlich von einem Ehepartner für die Tätigkeit im Einzelunternehmen des anderen genutzt wird, sehr wohl dem Betriebsinhaber zuzurechnen sein könnte.
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Was bedeutet das für Familienunternehmen?
Sollte sich diese Ansicht in der Hauptsache bestätigen, wäre das eine kleine Revolution für den deutschen Mittelstand. Betriebsinhaber könnten dann anteilige Miet-, Strom- und Heizkosten für Räume absetzen, die von unterstützenden Familienmitgliedern genutzt werden. Eine Konstellation, die in Tausenden Handwerksbetrieben, Arztpraxen und Freiberufler-Haushalten Alltag ist.
Die bisherige “nutzungsorientierte Betrachtung” – also die strikte Forderung, dass der Betriebsinhaber den Raum selbst nutzen muss – würde damit aufgeweicht. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die Tätigkeit des Ehepartners direkt dem Familienunternehmen dient und nicht nur gelegentliche Hilfeleistungen umfasst.
Dokumentation wird zum Schlüsselfaktor
Noch steht das endgültige Urteil aus. Doch Steuerexperten raten Betroffenen bereits jetzt zur sorgfältigen Dokumentation. Denn ob aus “gelegentlichem Helfen” eine substanzielle betriebliche Tätigkeit wird, entscheidet sich anhand von Nachweisen.
Essenzielle Dokumentationsschritte sind:
* Grundrisse: Die exklusive betriebliche Nutzung eines Raums muss klar erkennbar sein
* Tätigkeitsnachweise: Buchführung, Terminplanung, Korrespondenz – die Art der unentgeltlichen Arbeit sollte detailliert festgehalten werden
* Ausschließlichkeit: Der Raum darf nicht privat genutzt werden, sonst entfällt der volle Kostenabzug
Für Personalabteilungen und Unternehmensberater bedeutet dies: Die interne Büroorganisation muss überprüft werden. Wo Ehepartner faktisch die Backoffice-Funktionen übernehmen, könnten sich künftig steuerliche Vorteile ergeben.
Homeoffice-Pauschale vs. Arbeitszimmer: Zwei Welten
Parallel zu dieser rechtlichen Entwicklung bleibt die bewährte Homeoffice-Pauschale für 2026 unverändert. Arbeitnehmer und Selbstständige können weiterhin 6 Euro pro Tag für überwiegende Heimarbeit absetzen, maximal 1.260 Euro jährlich (210 Tage). Der große Vorteil: Hier reicht bereits das Arbeiten am Küchentisch, ein separates Arbeitszimmer ist nicht nötig.
Allerdings schließen sich Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale an denselben Tagen grundsätzlich aus. Hier kommt 2026 eine wichtige Neuerung ins Spiel: Die Pendlerpauschale wurde vereinheitlicht und beträgt nun 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer. Das vereinfacht das bisherige gestaffelte System und bringt insbesondere Fernpendlern spürbare Entlastung.
Für Hybridarbeiter entsteht damit eine neue Rechenaufgabe: Lohnt sich der Bürotag mit 38 Cent pro Kilometer mehr als der Homeoffice-Tag mit 6 Euro Pauschale? Bei langen Anfahrtswegen könnte die Pendlerpauschale die attraktivere Option sein.
Modernisierung des Familienunternehmer-Begriffs
Steuerrechtsexperten deuten die vorläufige BFH-Meinung als längst überfällige Modernisierung. Das deutsche Steuerrecht war gegenüber Vereinbarungen zwischen Familienmitgliedern traditionell skeptisch, aus Angst vor privater Gewinnverlagerung. Indem das Gericht die wirtschaftliche Realität unentgeltlicher partnerschaftlicher Unterstützung anerkennt, würdigt es, dass Wertschöpfung in kleinen Unternehmen oft auf familiärer Zusammenarbeit basiert.
Diese Entwicklung passt zum allgemeinen Trend, Remote-Arbeit strukturell anzuerkennen. Sie steht allerdings im Kontrast zur vereinfachenden Homeoffice-Pauschale. Denn der volle Abzug eines “echten” Arbeitszimmers erfordert deutlich mehr Nachweise und strikte räumliche Trennung als die Pauschallösung.
Was kommt jetzt?
Steuerzahler und Berater warten nun gespannt auf das Endurteil in der Hauptsache. Sollte der BFH seine vorläufige Ansicht bestätigen, könnten Nachforderungswellen für noch offene Veranlagungszeiträume folgen.
Für 2026 ist mit verstärkter Prüfung durch Finanzämter zu rechnen – insbesondere zur Frage der Ausschließlichkeit der Raumnutzung. Die Anerkennung des Raums als Betriebsausgabe könnte zwar erleichtert werden, die Hürde der fehlenden Privatnutzung bleibt jedoch hoch.
Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter und freien Mitarbeiter über die beiden Wege informieren: Die niedrigschwellige Homeoffice-Pauschale für hybrides Arbeiten versus das anspruchsvolle, aber voll abzugsfähige häusliche Arbeitszimmer für zentrale Betriebsfunktionen. Die richtige Wahl kann sich steuerlich lohnen.
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