BFH: Kein Steuerabzug für Kita-Kosten bei getrennten Eltern
29.01.2026 - 14:26:12Das Bundesfinanzhof hält am strikten Haushaltsprinzip fest. Wer für sein Kind zahlt, aber nicht mit ihm zusammenlebt, kann die Betreuungskosten nicht von der Steuer absetzen. Diese Entscheidung trifft viele getrennte Eltern finanziell.
Haushaltszugehörigkeit entscheidet über Abzug
Im konkreten Fall (Az. III R 8/23) wollte ein getrennter Vater die Hälfte der Kita-Kosten für seine Tochter absetzen. Das Kind lebte jedoch ausschließlich bei der Mutter. Das Finanzgericht und nun auch der BFH lehnten den Abzug ab. Die Richter in München bestätigten: Der Abzug nach § 10 Einkommensteuergesetz ist strikt an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes gebunden.
Damit macht der BFH deutlich: Die Hoffnung auf eine Lockerung für zahlende Elternteile, die nicht den Hauptwohnsitz des Kindes stellen, ist zunichte. Das Gericht sieht in der gesetzlichen Regelung keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
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Pauschaler BEA-Freibetrag als Ausgleich
Ein Kernargument des Gerichts ist der BEA-Freibetrag (Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung). Dieser Pauschalbetrag soll den finanziellen Aufwand des nicht im Haushalt lebenden Elternteils abdecken. Für 2026 liegt er bei 1.464 Euro pro Elternteil.
Der BFH vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber mit dieser Pauschale administrative Vereinfachung schaffen darf. Kritiker halten dagegen: In vielen Großstädten übersteigen die tatsächlichen Kita-Gebühren diesen Betrag bei Weitem. Doch das Gericht bleibt hart.
Kluft durch neue Steuervorteile vergrößert
Die Tragweite des Urteils wird durch jüngste Steueränderungen noch größer. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 können Eltern bis zu 80 Prozent der Betreuungskosten absetzen, maximal 4.800 Euro pro Kind und Jahr.
Von dieser deutlichen Erhöhung profitieren nun ausschließlich die Eltern, bei denen das Kind lebt. Der zahlende, aber nicht im selben Haushalt lebende Elternteil ist weiter auf die fixe BEA-Pauschale beschränkt. Die finanzielle Kluft zwischen den Eltern vergrößert sich damit.
Was das Urteil für getrennte Eltern bedeutet
Die Entscheidung zementiert die steuerliche Praxis und zwingt viele Paare zur Nachjustierung ihrer Absprachen.
- Für den betreuenden Elternteil: Wer das Kind im Haushalt hat, behält das exklusive Recht auf den Kostenabzug – vorausgesetzt, er oder sie ist vertraglicher Schuldner der Kita oder es liegt eine steuerlich anerkannte Erstattungsvereinbarung vor.
- Für den anderen Elternteil: Steuerliche Entlastung gibt es nur über die Kinderfreibeträge. Ein direkter Abzug der Kita-Gebühren ist nicht möglich.
Rechtsexperten raten getrennten Eltern, ihre Unterhalts- und Kostenvereinbarungen zu überprüfen. Da der Steuervorteil nicht geteilt werden kann, muss der finanzielle Ausgleich möglicherweise im Unterhaltsrecht angepasst werden, um die Netto-Last fair zu verteilen.
Das Urteil betrifft übrigens nicht das paritätische Wechselmodell. Leben die Kinder annähernd gleichlang bei beiden Eltern, erfüllen beide die Haushaltsvoraussetzung und können den Abzug gegebenenfalls aufteilen.
Keine Aussicht auf Verfassungsbeschwerde
Mit dem Urteil III R 8/23 scheint der juristische Weg für betroffene Eltern vorerst versperrt. Der BFH sieht keine Notwendigkeit, die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Richter halten die aktuelle Gesetzeslage für grundgesetzkonform. Für Steuerzahler und Berater gilt damit: Das Haushaltsprinzip ist unverrückbar.


