BFH, Steuerprüfung

BFH bestätigt: Steuerprüfung auch nach Tod des Unternehmers möglich

07.01.2026 - 21:01:12

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Finanzämter Prüfungen für zurückliegende Jahre auch nach dem Tod des Unternehmers anordnen können. Die Erben treten in alle steuerrechtlichen Pflichten ein.

Das Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Erben Steuerprüfungen für vergangene Jahre dulden müssen – selbst wenn sie den Betrieb nicht fortführen. Die Entscheidung schließt eine wichtige rechtliche Lücke.

Berlin – Der Tod eines Unternehmers beendet nicht die Gefahr einer Betriebsprüfung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Grundsatzurteil bestätigt. Demnach können Finanzämter auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers Prüfungen für zurückliegende Veranlagungszeiträume anordnen. Entscheidend ist, dass der Betrieb zum betreffenden Zeitpunkt bestand. Ob die Erben das Unternehmen weiterführen oder abwickeln, spielt keine Rolle. Das Gericht wies damit eine Beschwerde gegen ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts zurück und schafft endgültige Rechtsklarheit.

Erben treten in die steuerrechtliche Fußstapfen

Das Urteil beruht auf dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge nach § 45 der Abgabenordnung. Erben übernehmen demnach nicht nur das Vermögen, sondern auch alle rechtlichen Positionen und Pflichten des Verstorbenen. Dazu gehört nun eindeutig auch die prozessuale Verpflichtung, eine Betriebsprüfung zu dulden.

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Das Gericht ließ das Argument der Erben nicht gelten, eine Prüfung sei unmöglich, weil der Betrieb nicht mehr existiere oder ihnen das nötige Fachwissen fehle. „Die Schwierigkeiten der Erben bei der Mitwirkung machen die Prüfung an sich nicht unzulässig“, so die Kernaussage. Die fehlende Kenntnis wird zum Beweisproblem, nicht zum Verfahrenshindernis.

Der Fall: Streit um eine Bauunternehmer-Erbschaft

Anlass war der Fall der Söhne eines verstorbenen Bauunternehmers. Das Finanzamt hatte eine Prüfung für Jahre vor dem Tod des Vaters angeordnet. Die Erben hatten den Betrieb jedoch nicht fortgeführt, sondern liquidiert. Sie klagten erfolglos gegen die Prüfungsanordnung und argumentierten, sie könnten nicht als „Unternehmer“ geprüft werden und hätten keine Auskünfte geben können.

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH ließ die Nichtzulassungsbeschwerde der Erben nicht zu und machte die Rechtsauffassung damit endgültig. Eine oft genutzte Verteidigungsstrategie von Erben ist damit blockiert.

Praktische Konsequenzen für Erben und Steuerberater

Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Nachlassplanung und -abwicklung:

  • Kein Prüfungs-Stopp: Die Betriebsaufgabe schützt nicht vor einer Prüfung. Erben müssen Zugang zu Unterlagen gewähren und nach bestem Wissen Auskunft geben.
  • Gefahr der Schätzung: Können Fragen nicht beantwortet oder Belege nicht vorgelegt werden, darf das Finanzamt schätzen. Dies geht oft zu Lasten des Nachlasses.
  • Dokumentationspflicht: Experten raten Erben dringend, sofort alle Geschäftsunterlagen, Buchhaltungsdaten und die digitale Hinterlassenschaft des Verstorbenen zu sichern. Das Argument „Unterlagen verloren“ wird strenger geprüft.
  • Proaktive Prüfung: Testamentsvollstrecker sollten die steuerlichen Verhältnisse aktiv überprüfen. Bei entdeckten Fehlern kann eine strafbefreiende Selbstanzeige vor einer Prüfungsanordnung sinnvoll sein.

Steuerämter erhalten grünes Licht

Rechtsexperten rechnen damit, dass Finanzämter nun häufiger Prüfungen in Erbfällen einleiten werden, besonders bei vermögenden Nachlassen oder komplexen Firmenstrukturen. „Die Entscheidung nimmt Erben die letzte Hoffnung, eine Prüfung durch Liquidation zu umgehen“, kommentieren Steuerberater. „Das staatliche Prüfungsrecht geht vor die Interessen der Erben.“

Der BFH stellt mit dem Urteil sicher, dass der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit auch über den Tod hinaus gilt. Der Tod des Steuerpflichtigen ist kein Schlupfloch für ungeklärte steuerliche Verhältnisse. Für Erben bedeutet das: Vorsorge und sorgfältige Dokumentation werden noch wichtiger.

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