BFH, Denkmal-AfA

BFH bestätigt: Denkmal-AfA nur für Immobilien in Deutschland

07.01.2026 - 16:00:12

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Sonderabschreibung für denkmalgeschützte Gebäude ausschließlich für inländische Immobilien gilt. Ausländische Kulturgüter bleiben von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen – auch innerhalb der EU.

Im Kern bestätigte das Münchner Gericht mit seinem Urteil im Fall X R 19/22, dass die beschleunigte Abschreibung nach § 7i Einkommensteuergesetz an das deutsche Denkmalschutzsystem geknüpft ist. Entscheidend ist die sogenannte Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde, die den Umfang und die Notwendigkeit der Sanierungsarbeiten bestätigt.

„Weil ausländische Behörden diesen spezifischen Verwaltungsakt nicht ausstellen können, scheiden entsprechende Immobilien von der Förderung aus“, so die klare Logik des Gerichts. Damit ist endgültig geklärt: Selbst eine französische „Monument Historique“-Immobilie oder ein UNESCO-Welterbe in Italien qualifiziert nicht für die deutsche Denkmal-AfA.

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EU-Recht kein Hindernis für nationale Regelung

Besonders interessant: Das Gericht wies die Argumentation zurück, die Beschränkung verletze den freien Kapitalverkehr innerhalb der Europäischen Union. Die Richter sahen keine vergleichbaren Sachverhalte, da sich die Denkmalschutzsysteme in den Mitgliedstaaten fundamental unterscheiden.

Rechtsexperten bewerten diese Begründung als robust. „Das Gericht stellt klar, dass deutsche Finanzbehörden nicht verpflichtet sind, ausländische Denkmalschutzstandards zu prüfen oder anzuerkennen“, analysiert eine Steuerberaterin. Die administrative Herausforderung solcher Prüfungen rechtfertige die territoriale Begrenzung.

Praktische Konsequenzen für Investoren

  • Keine Sonderabschreibung: Modernisierungskosten für ausländische Denkmäler müssen linear abgeschrieben werden – deutlich weniger attraktiv als die AfA mit bis zu 100 Prozent der Kosten über zwölf Jahre.
  • Attraktivität deutscher Denkmalimmobilien steigt: Die steuerliche Förderung bleibt ein einzigartiger Wettbewerbsvorteil für den deutschen Markt.
  • Rechtssicherheit geschaffen: Der Weg zu höchstrichterlicher Klärung ist erschöpft, ein Gang zum Europäischen Gerichtshof gilt als unwahrscheinlich.

„Die Entscheidung lenkt Investitionen gezielt zurück in den deutschen Denkmalschutz“, kommentiert ein Immobilienexperte. Für Entwickler historischer Gebäude hierzulande sei das eine gute Nachricht.

Teil einer strengeren Rechtsprechung

Das Urteil fällt in eine Phase verschärfter gerichtlicher Prüfung steuerlicher Vorteile bei Immobilien. Parallel befasst sich der BFH mit der Kaufpreisaufteilung bei Denkmalimmobilien (Aktenzeichen IX R 26/24). Dabei geht es um die Frage, wie der Kaufpreis auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen ist.

Während dieses Urteil regelt, wie viel abgeschrieben werden darf, klärt die aktuelle Entscheidung endgültig, was überhaupt förderfähig ist. Gemeinsam signalisieren sie: Dokumentation und die strikte Einhaltung nationaler Verfahren sind entscheidend.

Ausblick: Fokus auf den deutschen Markt

Für das Steuerjahr 2026 und darüber hinaus planen Investoren nun mit Gewissheit. Das Bundesfinanzministerium wird die Grundsätze des Urteils voraussichtlich in seine Verwaltungsanweisungen aufnehmen, um eine einheitliche Anwendung in allen Finanzämtern zu gewährleisten.

Die steuerliche Attraktivität von Denkmalimmobilien bleibt damit ein Standortvorteil Deutschlands. Für Investments in historische Gebäude im EU-Ausland müssen Anleger andere Modelle der Steueroptimierung finden.

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