Betriebssicherheit: Neue Pflichten für Auftraggeber ab 2026
29.12.2025 - 14:33:12Ab 2026 gelten strengere Vorgaben für die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen. Auftraggeber müssen aktiver führen, Koordinatoren bestellen und Gefährdungsbeurteilungen austauschen, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Ab dem neuen Jahr gelten verschärfte Regeln für den Einsatz von Fremdfirmen. Deutsche Unternehmen müssen ihre Koordinationsprozesse dringend überprüfen, um Haftungsfallen zu vermeiden. Der Grund: Eine strengere Auslegung des § 13 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Auslöser ist die aktualisierte DGUV Information 215-830, die die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Fremdfirma konkretisiert. Sie definiert den „Stand der Technik“, an dem sich Gerichte und Prüfer 2026 orientieren werden. Für Sicherheitsverantwortliche heißt das: Passive Koexistenz reicht nicht mehr aus.
Koordination wird zur aktiven Führungsaufgabe
Der Paragraf 13 verlangt seit Langem die Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz. Bisher wurde dies oft als Formsache behandelt. Die neue Auslegung macht jedoch klar: Der Auftraggeber muss die Führungsrolle übernehmen.
Er ist verpflichtet, den Fremdfirmen spezifische Gefahren seines Betriebs vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Ein generisches Sicherheitsgespräch genügt nicht. Erforderlich ist nun ein dokumentierter Austausch der jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen für den gemeinsamen Arbeitsbereich. Die „Silo-Mentalität“, bei der jedes Unternehmen nur auf seine eigenen Risiken schaut, ist damit explizit nicht mehr zulässig.
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Schriftliche Koordinatoren-Pflicht wird ausgeweitet
Ein zentraler Punkt betrifft die schriftliche Bestellung eines Koordinators gemäß § 13 Abs. 3 BetrSichV. Diese ist bei „erhöhter Gefährdung“ für die Beschäftigten des anderen Arbeitgebers vorgeschrieben.
Die Definition dieser „erhöhten Gefährdung“ wird nun deutlich strenger ausgelegt. Experten warnen: Routinearbeiten wie Wartungen an komplexen Maschinen, mit Gefahrstoffen oder in Höhen werden im Mehr-Arbeitgeber-Betrieb fast automatisch so eingestuft. Die Folge: Ein Koordinator muss schriftlich bestellt werden.
Dieser muss über echte Weisungsbefugnis verfügen und nicht nur moderieren. Zu seinen Aufgaben gehören die Dokumentation von Schnittstellenrisiken und die Synchronisation von Arbeitsabläufen, um gefährliche Überschneidungen zu verhindern.
DGUV-Leitfaden als neuer Maßstab
Die DGUV Information 215-830 („Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen“) dient als zentrale Handlungsanleitung. Sie verdeutlicht, dass die Verantwortung des Auftraggebers weiter reicht: Er muss die Fachkunde der Fremdfirma gründlicher als bisher prüfen.
Eine zentrale Empfehlung lautet, das Fremdfirmenmanagement bereits in den digitalen Beschaffungsprozess zu integrieren. Der Nachweis spezifischer Sicherheitsqualifikationen sollte schon in der Ausschreibungsphase gefordert werden – und nicht erst am Werkstor am ersten Arbeitstag.
Hintergrund: Umbau hin zur neuen Arbeitsmittelverordnung
Die Verschärfung erfolgt vor dem Hintergrund einer umfassenden Regulierungsreform. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) arbeitet an einer Neuordnung. Die BetrSichV soll in die „Arbeitsmittelbenutzungsverordnung“ (AMBV) überführt werden.
Die aktuelle Verschärfung des § 13 wird von Experten als Brücke zu diesem neuen Regime gesehen. Ziel ist eine stärkere Harmonisierung mit EU-Recht und die Auslagerung von Vorschriften für „überwachungsbedürftige Anlagen“ in eine separate Verordnung (ÜAnlV).
Das müssen Unternehmen sofort tun
Mit Beginn des Jahres 2026 ist mit verstärkten Kontrollen durch Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaften zu rechnen. Unternehmen sollten jetzt handeln:
- Aktive Dienstverträge prüfen: Sie müssen explizit auf die Kooperationspflichten nach § 13 BetrSichV verweisen.
- Sicherheitsunterweisungen aktualisieren: Die spezifischen „Schnittstellengefahren“ aus der neuen DGUV-Information müssen integriert werden.
- Koordinatoren schriftlich bestellen: Bei Projekten mit komplexen Maschinen oder Gefahrstoffen ist eine formelle Bestellung unerlässlich.
Rechtsexperten betonen: Bei einem Unfall mit Beteiligung einer Fremdfirma wird das Fehlen eines dokumentierten Koordinationsprozesses 2026 weit weniger nachsichtig behandelt werden als bisher. Die Botschaft der Aufsichtsbehörden ist klar: Sicherheit ist eine gemeinsame Aufgabe, doch ihre Koordination ist eine nicht delegierbare Pflicht des Auftraggebers.
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