Betriebsrenten, Minijobs

Betriebsrenten und Minijobs: HR-Abteilungen vor komplexem Jahreswechsel

28.12.2025 - 23:44:12

Die Integration der EM-Renten-Zulage löst rückwirkende Berechnungen für Betriebsrenten aus, während neue Sozialversicherungsparameter wie die Minijob-Grenze ab 2026 gelten.

Für Personalabteilungen und Lohnbüros in Deutschland läutet der Jahreswechsel eine besonders anspruchsvolle Phase ein. Gleich zwei sozialrechtliche Änderungen treffen aufeinander: Die Integration einer Erwerbsminderungsrenten-Zulage löst rückwirkende Berechnungen aus, die Betriebsrenten betreffen können. Zeitgleich zwingen die finalisierten Sozialversicherungsparameter für 2026 zu sofortigen Software-Updates – insbesondere beim neuen dynamischen Minijob-Limit.

Erwerbsminderungsrente: Zulage jetzt in Hauptleistung integriert

Mit der Dezember-Abrechnung 2025 ist eine bedeutende administrative Änderung in Kraft getreten. Die gesonderte Zahlung der EM-Renten-Zulage, die im Juli 2024 für Bestandsrentner eingeführt wurde, wurde eingestellt. Die Zulage ist nun vollständig in die reguläre Monatsrente integriert.

Der Knackpunkt für HR-Verantwortliche: Die Berechnungsgrundlage hat sich verschoben. Statt eines Zuschlags auf den Zahlbetrag wird die Zulage nun über persönliche Entgeltpunkte ermittelt. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führte dafür automatisch eine „Günstigerprüfung“ für den Zeitraum Juli 2024 bis November 2025 durch.

Führt die neue Berechnung zu einem höheren Wert, erhalten Rentner rückwirkende Nachzahlungen mit der Dezember-Überweisung. Die rechtliche Neubewertung dieser Beträge als „reguläre Rente“ hat Konsequenzen für die Einkommensteuer – und möglicherweise für die Anrechnung auf Betriebsrenten.

Betriebsrenten: Drohen Rückforderungen an Mitarbeiter?

Die unmittelbare Relevanz für Personalabteilungen liegt in der Verwaltung der Betrieblichen Altersvorsorge. Viele Verträge enthalten Anrechnungsklauseln, die die Betriebsrente um die Höhe der gesetzlichen Rente kürzen.

Durch die rückwirkende Erhöhung der gesetzlichen EM-Rente könnte sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsrente zu zahlen, entsprechend verringern. Theoretisch entstünde so ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem rentenbeziehenden Mitarbeiter für zu viel gezahlte Betriebsrente.

Experten raten jedoch zur Vorsicht. Der administrative Aufwand für die Rückforderung kleiner Beträge übersteigt oft den Ertrag. Zudem könnte der Einwand der „Entreicherung“ nach § 818 BGB Mitarbeiter schützen, die die Mittel in gutem Glauben bereits ausgegeben haben. Viele Unternehmen prüfen daher, ob sie für den Rückwirkungszeitraum 2024/2025 auf eine Geltendmachung verzichten – als Bagatellentscheidung.

§ 103 SGB X: Jahr-endliche Rückerstattungsansprüche prüfen

Über das Zulagen-Thema hinaus häufen sich zum Jahresende oft rückwirkende Bewilligungen von EM-Renten. Wird einem Mitarbeiter eine Rente für einen Zeitraum zuerkannt, in dem er Gehalt, Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhielt, löst dies eine komplexe Kette von Erstattungsansprüchen nach § 103 SGB X aus.

Hat der Arbeitgeber in dieser Zeit einen Krankengeldzuschuss oder fortgezahltes Gehalt geleistet, kann er unter Umständen einen Anspruch gegen die DRV auf die Rentenhöhe geltend machen – bis zur Höhe des gezahlten Lohns. Lohnbüros müssen sicherstellen, dass solche Ansprüche mit den finalen Jahresenddaten 2025 umgehend geltend gemacht werden.

Ausblick 2026: Dynamische Minijob-Grenze und neue Bemessungsgrenzen

Mit dem Start des neuen Jahres treten die im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Sozialversicherungsrechengrößen 2026 in Kraft. Die Anpassungen müssen in den Lohnsystemen ab dem 1. Januar implementiert sein.

Neue Minijob-Grenze bei 603 Euro
Getrieben von der Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro steigt die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch von 556 auf 603 Euro monatlich. Die Anpassung basiert auf der Formel 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn. Arbeitgeber müssen bestehende Minijob-Verträge prüfen und können sie bei gleichbleibender Stundenzahl auf das neue Jahresmaximum von 7.236 Euro anpassen.

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Vereinheitlichte Beitragsbemessungsgrenzen
Nach der Ost-West-Rentenangleichung gelten 2026 einheitliche Grenzen:
* Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegt bei 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich).
* Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steigt die Grenze auf 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich).
* Die Versicherungspflichtgrenze klettert auf 6.450 Euro monatlich (77.400 Euro jährlich).

Höhere Hinzuverdienstgrenzen für EM-Rentner
Für beschäftigte EM-Rentner steigen die Hinzuverdienstgrenzen 2026 spürbar:
* Bei Vollrente liegt die Jahresgrenze bei 20.763,75 Euro.
* Bei Teilrente beträgt die Mindest-Jahresgrenze 41.527,50 Euro.

Die strengen Arbeitszeitbeschränkungen (unter 3 Stunden täglich bei Vollrente, unter 6 Stunden bei Teilrente) bleiben jedoch der zentrale Compliance-Punkt – unabhängig vom Verdienst.

Drei dringende Handlungsempfehlungen für HR

Vor dem Start ins neue Jahr sollten Personalverantwortliche drei Punkte priorisieren:
1. Dezember-Abrechnungen prüfen: Sicherstellen, dass die Integration der EM-Renten-Zulage keine Datenfehler bei rentenbeziehenden Mitarbeitern verursacht hat.
2. Betriebsrenten-Anrechnung klären: Entscheidung treffen, wie mit rückwirkenden Erhöhungen der gesetzlichen Rente für Mitte 2024 bis November 2025 umgegangen wird.
3. Parameter für 2026 aktualisieren: Bestätigen, dass die Lohnsoftware die 603-Euro-Minijob-Grenze und die neuen Beitragsbemessungsgrenzen korrekt übernommen hat, um Fehler in der Januar-Abrechnung zu vermeiden.

Das Zusammentreffen rückwirkender Korrekturen und neuer Grenzwerte macht diesen Jahreswechsel zu einer besonders fordernden Aufgabe für das Personalwesen.

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