Betriebsrente: Neuer Pfändungsschutz ab 2026
02.01.2026 - 16:43:12Ab sofort werden Millionen Beschäftigte automatisch in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einbezogen. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Doch wie sicher ist das umgewandelte Gehalt vor dem Zugriff von Gläubigern?
BERLIN – Eine grundlegende Reform des deutschen Arbeitsrechts tritt diese Woche in ihre entscheidende Phase. Mit dem BRSG II will die Bundesregierung die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge massiv vorantreiben. Kern der Neuerung sind vereinfachte „Opting-Out“-Modelle. Arbeitgeber können ihre Belegschaft nun automatisch in Entgeltumwandlungspläne aufnehmen – es sei denn, die Mitarbeiter widersprechen aktiv.
Während die Initiative Altersarmut bekämpfen soll, schürt sie eine alte Rechtsdebatte neu: Wie geschützt sind diese Vorsorgegelder vor Pfändung? Für verschuldete Arbeitnehmer ist die Grenze zwischen geschütztem Alterskapital und pfändbarem Vermögen existenziell. Juristen betonen: Der Schutzschild gegen Pfändung bleibt an strenge Voraussetzungen gebunden, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) vorgegeben hat.
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Was sich mit dem BRSG II ändert
Die vom Bundesrat am 19. Dezember 2025 gebilligte Reform verändert die betriebliche Altersvorsorge besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die größte praktische Auswirkung ist die Liberalisierung der automatischen Einschreibung. Der „Opting-Out“-Mechanismus kann nun breiter über Betriebsvereinbarungen eingeführt werden. Beschäftigte müssen also aktiv werden, um einen Teil ihres Monatsgehalts für die Rente zu sichern.
Zudem wurden die Grenzen für Kleinstanwartschaften angehoben. Seit 2026 können Arbeitgeber Rentenansprüche mit einem Kapitalwert von bis zu etwa 7.119 Euro einseitig ablösen. Diese Erhöhung soll Bürokratie abbauen, birgt aber Risiken für den Vermögensschutz. Denn eine einmalige Abfindung wird rechtlich anders behandelt als ein laufender Rentenanspruch.
Der Pfändungsschutz: Wann gilt er?
Da die automatische Gehaltsumwandlung für viele zum Standard wird, ist die Frage des Pfändungsschutzes zentral. Maßgeblich bleibt das Grundsatzurteil des BAG (8 AZR 96/20) vom Oktober 2021, das auch 2026 noch gilt.
Nach ständiger Rechtsprechung sind in eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds umgewandelte Gehaltsteile grundsätzlich von der Berechnung des pfändbaren Einkommens ausgenommen. Voraussetzung ist, dass sie die steuerfreien Grenzen des § 1a BetrAVG einhalten (bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze).
Rechtsexperten weisen darauf hin, dass dieser Schutz selbst dann greift, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor Unterzeichnung der Entgeltumwandlungsvereinbarung zugestellt wurde. Diese „Priorität der Altersvorsorge“ soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer einen Teil ihres Einkommens für das Alter sichern können. Der Schutz ist jedoch nicht absolut: Er setzt einen echten Anspruch nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) voraus.
Die „Abfindungsfalle“ im Jahr 2026
Während die Ansparphase robust geschützt ist, schaffen die neuen BRSG-II-Regeln zu Abfindungen eine potenzielle Schwachstelle.
Durch die Anhebung der Grenze auf über 7.000 Euro im Jahr 2026 kommen mehr kleine Vorsorgeverträge für eine einseitige Auszahlung in Frage. Experten warnen: Im Gegensatz zum Rentenanspruch kann eine direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlte Abfindung vollständig von Gläubigern gepfändet werden, sofern sie die Pfändungsfreigrenzen übersteigt.
Die aktuellen Pfändungstabellen (gültig seit 1. Juli 2025) schützen ein Grundnettoeinkommen von 1.560 Euro (für einen Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten). Eine Pauschalabfindung von 7.000 Euro würde diese monatliche Schwelle deutlich überschreiten. Gläubiger könnten so den Großteil der Altersersparnisse auf einen Schlag beanspruchen. Verschuldete Arbeitnehmer sollten besonders vorsichtig sein, wenn es um die Zustimmung zu solchen Abfindungen geht.
Experten warnen vor zweischneidigem Schwert
Aus Branchenkreisen wird das BRSG II als „zweischneidiges Schwert“ für verschuldete Arbeitnehmer bewertet.
„Die Automatisierung der Entgeltumwandlung erhöht die Versorgungsquoten“, so ein Sprecher einer Münchner Pensionsberatung. „Das Zusammenspiel mit dem Insolvenzrecht ist jedoch komplex. Wer nicht opt-out betreibt, hat weniger liquides Nettoeinkommen. Das baut zwar ein geschütztes Vermögen auf, verringert aber den Spielraum für die Bedienung aktueller Schulden.“
Zudem wird die Ausweitung des Tarifpartnermodells auf nicht-tarifgebundene Unternehmen – ein weiteres Kernelement der Reform 2026 – die Vertragslandschaft verkomplizieren. Diese reinen Beitragszusagen verlagern zwar das Anlagerisiko auf den Arbeitnehmer, bieten in der Ansparphase aber meist den gleichen starken Pfändungsschutz.
Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten
Mit den neuen Regelungen sind 2026 weitere Klagen zur Reichweite der „Opting-Out“-Systeme zu erwarten. Gerichte müssen wohl bald entscheiden, ob ein „passives“ Einverständnis (unterlassenes Widersprechen) vor Gläubigern das gleiche Gewicht hat wie eine aktiv unterschriebene Vereinbarung.
Bis dahin sollten Beschäftigte ihre Januar-Gehaltsabrechnung 2026 genau prüfen. Wer bereits eine Lohnpfändung hat, muss sicherstellen, dass die neuen automatischen Rentenbeiträge von der Lohnbuchhaltung korrekt als „nicht pfändbares“ Einkommen behandelt werden. Nur so kommt der volle, vom Gesetzgeber intendierte Schutz zum Tragen.
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