Betriebsrente: Höhere Steuerfreibeträge ab sofort wirksam
02.01.2026 - 15:30:12Ab sofort können Millionen Beschäftigte in Deutschland mehr Geld steuer- und sozialabgabenfrei für ihre Betriebsrente zurücklegen. Zum Jahreswechsel 2026 sind die neuen Beitragsbemessungsgrenzen und zentrale Regelungen des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) in Kraft getreten. Die Neuerungen bieten deutlich mehr Spielraum für die Altersvorsorge.
Die spürbarste Veränderung bringt die jährliche Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen. Mit dem Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich) erhöhen sich automatisch auch die Höchstbeträge für die steuerbegünstigte Entgeltumwandlung.
Für das Steuerjahr 2026 gelten damit folgende Grenzen für Beiträge in Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds:
- Steuerfreier Höchstbetrag (8% der BBG): Beschäftigte können nun bis zu 676 Euro monatlich (8.112 Euro jährlich) steuerfrei in ihre betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Das ist ein Plus von knapp fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr.
- Sozialabgabenfreier Höchstbetrag (4% der BBG): Die Grenze für die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen steigt auf 338 Euro pro Monat (4.056 Euro jährlich).
Experten betonen, dass die synchronisierte Erhöhung dieser Werte Beschäftigten einen effektiven Weg bietet, um der Inflation bei der Altersvorsorge entgegenzuwirken. „Die Anpassung erlaubt es, einen größeren Teil des Bruttoeinkommens ohne Abzüge in Pensionsansprüche umzuwandeln“, heißt es in einer Analyse des Arbeitskreises für betriebliche Altersversorgung (aba).
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BRSG II: Strukturreformen sind jetzt aktiv
Neben den reinen Zahlen tritt seit dem 1. Januar auch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) vollständig in Kraft. Die im Dezember 2025 beschlossene Reform zielt darauf ab, die Verbreitung der Betriebsrente, besonders in kleinen und mittleren Unternehmen, zu erhöhen.
Eine zentrale, sofort wirksame Neuerung ist die Möglichkeit für „Opt-Out“-Modelle auf Betriebsebene. Arbeitgeber und Betriebsräte können nun Betriebsvereinbarungen schließen, die eine automatische Entgeltumwandlung für die gesamte Belegschaft vorsehen. Wer nicht teilnehmen möchte, muss aktiv widersprechen. Dieser „Nudge“-Ansatz soll die Teilnahmequoten deutlich steigern.
Zudem vereinfacht das neue Gesetz den Umgang mit kleinen Pensionsansprüchen. Die Grenze für einseitige Abfindungen durch den Arbeitgeber wurde auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße angehoben. Bei der 2026 geltenden Bezugsgröße von 3.955 Euro können Arbeitgeber monatliche Pensionsansprüche bis zu 59,33 Euro nun ohne Zustimmung des Arbeitnehmers pauschal ablösen. Das reduziert den Verwaltungsaufwand für Unternehmen spürbar.
Höhere Arbeitgeberzuschüsse und strategische Bedeutung
Für Arbeitnehmer, die die sozialabgabenfreie Entgeltumwandlung (bis zu 338 Euro/Monat) nutzen, bleibt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent bestehen. Das bedeutet: Auf 100 Euro umgewandeltes Bruttoentgelt muss der Arbeitgeber mindestens 15 Euro drauflegen, sofern er Sozialbeiträge spart.
Mit den neuen Grenzwerten für 2026 steigt auch der maximale verpflichtende Arbeitgeberzuschuss rechnerisch an. Personalabteilungen müssen ihre Systeme umgehend an die neuen Berechnungsgrundlagen anpassen, um konform mit dem Betriebsrentengesetz zu bleiben.
Marktbeobachter gehen davon aus, dass die Kombination aus höheren Freibeträgen und der neuen „Opt-Out“-Option im ersten Quartal 2026 Verhandlungen über betriebliche Altersversorgungsmodelle beflügeln wird. Unternehmen im Wettbewerb um Fachkräfte nutzen die attraktiveren Rahmenbedingungen zunehmend, um optimierte Gesamtvergütungspakete zu schnüren.
Ausblick: Weitere Verbesserungen ab 2027 geplant
Während die höheren Beitragsgrenzen und strukturellen Vereinfachungen sofort gelten, sind weitere Verbesserungen aus dem BRSG-II-Paket für die kommenden Jahre geplant. Konkret ist die Ausweitung der Geringverdienerförderung für das Jahr 2027 vorgesehen.
Für das laufende Jahr 2026 steht zunächst die Umsetzung der erhöhten Freibeträge im Fokus. Beschäftigte sollten ihre Januar-Gehaltsabrechnung prüfen und gegebenenfalls ihre Entgeltumwandlungsvereinbarungen anpassen, um den neuen steuerfreien Höchstbetrag von 8.112 Euro pro Jahr voll auszuschöpfen. Der Weg für eine optimierte Altersvorsorge im neuen Jahr ist damit frei.
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