Betriebsratswahlen, Wählerlisten

Betriebsratswahlen 2026: Wählerlisten als juristische Stolperfalle

17.01.2026 - 00:23:12

Ein Gerichtsurteil erlaubt Wahlberechtigung in mehreren Betrieben, was die Erstellung von Wählerlisten komplexer macht und das Risiko von Anfechtungen erhöht.

Die kommenden Betriebsratswahlen stellen Unternehmen mit modernen Matrix-Strukturen vor ein zentrales Problem: Wer darf eigentlich wo wählen? Eine bahnbrechende Gerichtsentscheidung hat die Regeln verschärft und macht die Erstellung der Wählerlisten zur juristischen Gratwanderung.

Die Vorbereitungen für die turnusmäßigen Wahlen zwischen März und Mai 2026 laufen vielerorts an. Der kritischste Schritt ist die Aufstellung der Wählerliste. Fehler hier können die gesamte Wahl zu Fall bringen. In agilen Organisationen, in denen Mitarbeiter mehreren Vorgesetzten und Teams zugeordnet sind, wird die traditionelle Definition des „Betriebs“ immer schwieriger anzuwenden.

BAG-Urteil revolutioniert den Betriebsbegriff

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht den Betrieb als entscheidende Einheit für die Wahl. Klassisch ist dies eine organisatorische Einheit mit einheitlicher Leitung. Doch was bedeutet das in der Praxis moderner Unternehmen?

Eine wegweisende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Mai 2025 hat hier für Klarheit gesorgt – und gleichzeitig die Komplexität erhöht. Die Richter stellten fest: Arbeitnehmer in Matrix-Strukturen können in mehreren Betrieben gleichzeitig eingegliedert und damit auch in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein. Diese Entscheidung zwingt Wahlvorstände zum Umdenken.

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Die Gretchenfrage: Wo ist der Mitarbeiter wirklich zuhause?

Die pauschale Zuordnung „ein Mitarbeiter, ein Betrieb“ gilt nicht mehr. Wahlvorstände müssen nun im Einzelfall prüfen, wo die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation stattfindet. Entscheidend ist nicht der Schreibtisch, sondern die funktionale Integration.

Von wo aus wird die Arbeit gesteuert? Unter welcher Leitungsmacht steht der Mitarbeiter de facto? Diese Fragen sind besonders bei Außendienstlern oder im permanenten Homeoffice schwer zu beantworten. Die Prüfung muss ergeben, ob die Verbindung zu einem zweiten Betrieb so eng ist, dass dort ebenfalls eine Wahlberechtigung entsteht.

Hohes Risiko: Die Angst vor der Anfechtung

Eine fehlerhafte Wählerliste ist kein Kavaliersdelikt. Fehlen Berechtigte oder sind Unberechtigte aufgeführt, kann die Wahl binnen zwei Wochen angefochten werden – durch den Arbeitgeber, eine Gewerkschaft oder drei Wahlberechtigte.

Die Folgen einer erfolgreichen Anfechtung sind gravierend: Die Wahl ist unwirksam. Das bedeutet hohe Kosten, organisatorischen Aufwand für eine Neuwahl und eine betriebsratslose Zeit. In extremen Fällen kann die Wahl sogar für nichtig erklärt werden, als hätte es den Betriebsrat rechtlich nie gegeben.

Handlungsempfehlungen für eine rechtssichere Wahl 2026

Angesichts dieser Lage ist Proaktivität gefragt. Alte Listen und Strukturen blind zu übernehmen, reicht nicht aus. Wahlvorstände müssen die aktuellen Organisationsstrukturen genau analysieren.

Experten raten zum frühen Dialog mit dem Arbeitgeber, um alle Informationen über Weisungsbeziehungen zu erhalten. Die Zuordnungskriterien müssen transparent dokumentiert werden. Bei Unsicherheiten in komplexen Matrix-Organisationen kann externer juristischer Rat entscheidend sein, um die Wahl 2026 auf ein sicheres Fundament zu stellen.

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