Betriebsratswahlen, Neulinge

Betriebsratswahlen 2026: Neulinge ohne Kündigungsschutz

08.01.2026 - 01:22:13

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München stellt Wahl-Initiatoren in den ersten sechs Monaten schutzlos. Dies erschwert die Gründung neuer Betriebsräte und trifft den Wahlzyklus 2026 in einer kritischen Phase.

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München stellt Wahl-Initiatoren in der Probezeit schutzlos – just zum Start der heißen Phase für die Betriebsratswahlen 2026. Die Entscheidung könnte die Gründung neuer Arbeitnehmervertretungen erheblich erschweren.

München, 8. Januar 2026 – Wer in den ersten sechs Monaten im Job eine Betriebsratswahl anstoßen will, riskiert seine Stelle. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem Grundsatzurteil klargestellt. Der besondere Kündigungsschutz für Wahl-Initiatoren gilt demnach nicht während der gesetzlichen Wartezeit. Diese Rechtslage wirft nun lange Schatten auf den beginnenden Wahlzyklus 2026.

Urteil mit Signalwirkung: Schutz erst nach sechs Monaten

Im Kern geht es um einen Konflikt im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Paragraph 15 gewährt Initiatoren einer Betriebsratswahl einen besonderen Schutz vor Entlassung. Paragraph 1 schreibt jedoch eine allgemeine Wartezeit von sechs Monaten vor, bevor der Kündigungsschutz überhaupt greift.

Das LAG München (Az. 10 SLa 2/25) entschied nun, dass der Initiatoren-Schutz die Wartezeit nicht aushebelt. Konkret betraf der Fall einen Sicherheitsmitarbeiter, der nur sechs Tage nach seinem Dienstantritt im März 2024 eine Wahl initiieren wollte. Er ließ seine Absicht notariell beglaubigen – ein Verfahren, das seit 2021 Schutz bieten sollte. Sein Arbeitgeber kündigte ihm dennoch fristgerecht in der Probezeit. Das Gericht wies die Klage des Mitarbeiters ab.

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Die Richter argumentierten: Da der allgemeine Kündigungsschutz erst nach einem halben Jahr einsetze, könnten auch die speziellen Schutzvorschriften davor nicht angewendet werden. Eine Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen, das Urteil ist also noch nicht endgültig.

Die „Initiatoren-Falle“ für die Wahlvorbereitungen

Die Entscheidung trifft den Wahlprozess im ungünstigsten Moment. Die regulären Betriebsratswahlen finden zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2026 statt. Die Vorbereitungen mit der Einberufung von Wahlvorständen laufen jedoch bereits seit Januar. Das Urteil schafft eine gefährliche Lücke, die vor allem neue, motivierte Mitarbeiter trifft.

Rechtsexperten sprechen von einer „Initiatoren-Falle“:
* Kein Schild gegen ordentliche Kündigung: Initiatoren in der Probezeit können mit einer zweiwöchigen Frist und ohne Angabe von Gründen entlassen werden.
* Notarielle Beglaubigung wirkungslos: Der 2021 eingeführte Mechanismus, der „vorbeugende“ Kündigungen verhindern sollte, ist für Berufseinsteiger damit ausgehebelt.

Zudem stellt das Gericht hohe prozessuale Hürden auf. Wer seinen besonderen Schutz als Initiator geltend machen will, muss dies unverzüglich und ausdrücklich in der Kündigungsschutzklage tun. Ein späteres Nachschieben dieser Begründung führt zum Rechtsverlust.

Gewerkschaften warnen, Arbeitgeber begrüßen Klarheit

Die Reaktionen fallen erwartungsgemäß gespalten aus. Arbeitgeberverbände begrüßen die Klarstellung. Sie sehen darin einen Schutz vor Missbrauch, bei dem Mitarbeiter nur zum Schein Wahlverfahren anstoßen, um in der Probezeit unkündbar zu werden.

Gewerkschaften und Arbeitsrechtler kritisieren die Entscheidung hingegen scharf. Sie befürchten einen Rückschlag für Organisierungsbemühungen in Branchen mit hoher Fluktuation und vielen Neueinstellungen – wie der Logistik, dem Einzelhandel oder der Sicherheitsdienstleistung. Gerade dort seien engagierte neue Kollegen oft der Motor für die erste Gründung eines Betriebsrats.

„Die Botschaft für 2026 ist eindeutig“, fasst ein Arbeitsrechtsexperte zusammen. „Wer in der Probezeit eine Wahl initiiert, geht ein hohes Risiko ein und kann rechtmäßig gekündigt werden.“

Strategien für die Praxis und Blick nach Erfurt

Bis das Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein möglicherweise anderslautendes Grundsatzurteil fällt, gilt der Münchner Präzedenzfall. Was bedeutet das konkret für die anstehenden Wahlen?

  • Kooperation ist Schlüssel: Gewerkschaften raten neuen Mitarbeitern dringend, sich mit Kollegen zusammenzutun, die die Sechs-Monats-Frist bereits erfüllt haben. Diese können die Wahlversammlung einberufen und genießen vollen Kündigungsschutz.
  • Schnelles und präzises Handeln vor Gericht: Bei einer Kündigung muss die Klage innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Der Antrag muss explizit den Schutz nach § 15 Abs. 3b KSchG als Initiator benennen.
  • Keine gesetzliche Änderung in Sicht: Von der Bundesregierung gibt es bislang keine Signale für eine schnelle Gesetzesänderung, die den Schutz explizit auf die Probezeit ausdehnen würde.

Die betriebliche Demokratie steht in diesem Wahljahr vor einer besonderen Herausforderung. Der Schutzschild für diejenigen, die sie vorantreiben wollen, bleibt vorerst für die ersten sechs Monate im neuen Job geschlossen.

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