Betriebsratswahlen, Arbeitsgerichte

Betriebsratswahlen 2026: Arbeitsgerichte als letzte Rettung

06.01.2026 - 07:43:12

Arbeitsgerichte müssen Wahlvorstände einsetzen, wenn Betriebsräte Fristen verpassen. Neue rechtliche Fallstricke durch Matrix-Strukturen erschweren den Wahlprozess zusätzlich.

Die Zeit drängt für die Betriebsratswahlen 2026 – und wo Gremien untätig bleiben, müssen Arbeitsgerichte einspringen. Mit dem Wahlzeitraum ab März 2026 rückt eine entscheidende Frist in den Fokus: die rechtzeitige Bestellung der Wahlvorstände.

Wenn der Betriebsrat nicht handelt: Das Gericht muss entscheiden

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist die Einsetzung eines Wahlvorstands der zwingende erste Schritt. Für den Wahlzyklus 2026 hätten amtierende Betriebsräte diesen Schritt eigentlich bis spätestens Anfang Januar einleiten müssen. Bleibt ein Gremium untätig, wird das Arbeitsgericht zum entscheidenden Akteur.

Die Schwelle für ein gerichtliches Eingreifen ist dabei klar definiert. Versäumt es ein Betriebsrat, zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen, können mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Antrag stellen. Das Gericht verhindert so ein Vakuum in der Arbeitnehmervertretung. „Der Gerichtsweg ist die letzte Sicherung, damit Verzögerungstaktiken oder Nachlässigkeit nicht zur Entrechtung der Belegschaft führen“, kommentiert ein Arbeitsrechtsexperte.

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Neue Stolpersteine: Matrix-Strukturen und der „Betriebsbegriff“

Im Vergleich zur letzten Wahl 2022 birgt der aktuelle Zyklus zusätzliche rechtliche Fallstricke. Grund sind jüngste Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die den Begriff des „wahlfähigen Betriebs“ neu justiert haben.

Besonders ein wegweisendes Urteil von Mai 2025 zu „Matrix-Strukturen“ beeinflusst derzeit die Praxis. In modernen Konzernstrukturen, in denen Mitarbeiter an Vorgesetzte in verschiedenen Rechtseinheiten berichten, wird die Definition der richtigen Betriebseinheit zunehmend zum Streitpunkt. Diese Unsicherheit gilt als eine Hauptursache für die aktuelle Untätigkeit mancher Gremien. Bestehende Betriebsräte zögern oft, einen Wahlvorstand für eine Einheit zu bestellen, deren rechtlicher Status unklar ist. In solchen Fällen muss das Arbeitsgericht nicht nur den Vorstand einsetzen, sondern häufig erst den Geltungsbereich des Betriebs klären.

Kritische Fristen und prozedurale Fallen

Mit Beginn des Wahlzeitraums in weniger als acht Wochen werden die Fristen für Gerichtsanträge immer enger. Rechtsexperten warnen: Die gerichtlichen Verfahren brauchen Zeit. Wird ein Antrag auf einen gerichtlich bestellten Wahlvorstand zu spät gestellt, können die gesetzlichen Bekanntgabefristen von typischerweise sechs Wochen für die Wahl selbst nicht mehr eingehalten werden.

Ein gerichtlich eingesetzter Vorstand hat zwar dieselben Rechte und Pflichten wie ein betrieblich gewählter – einschließlich des Kündigungsschutzes für seine Mitglieder und des Anspruchs auf bezahlte Freistellung. Doch die Inanspruchnahme des Gerichtswegs gilt als letztes Mittel und signalisiert ein gestörtes Betriebsklima.

Ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln aus dem Spätjahr 2025 dient als warnendes Beispiel: Das Gericht lehnte einen Schutzantrag eines Wahlvorstands ab, weil die zugrunde liegende Betriebsstruktur nicht als „betriebsverfassungsrechtliche Einheit“ anerkannt wurde. Dieser Präzedenzfall dürfte zu einer strengeren gerichtlichen Prüfung aller in den kommenden Wochen gestellten Anträge führen.

Ausblick: Der Weg zum März

Für etablierte Betriebsräte ist die oberste Priorität nun, die Wahlvorstandsbestellungen intern abzuschließen, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Unterlassen sie dies bis zu den relevanten Fristen in diesem Januar, droht nicht nur ein Gerichtsverfahren, sondern möglicherweise eine betriebsratslose Zeit, in der die Belegschaft ganz ohne Vertretung dasteht.

Gewerkschaften wie IG Metall und ver.di verstärken derweil ihre Unterstützung für Beschäftigte in nicht vertretenen Betrieben. Sie nutzen den Mechanismus der gerichtlichen Bestellung, um potenziellen Blockaden durch Arbeitgeber zuvorzukommen. Die kommenden Wochen werden zeigen, wie viele Betriebe diese letzte Instanz in Anspruch nehmen müssen.

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