Betriebsratsmitglieder, Automatismus

Betriebsratsmitglieder: Kein Automatismus für unbefristete Verträge

02.02.2026 - 15:55:12

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Betriebsratsamt allein keinen Anspruch auf Entfristung schafft. Ein Schadensersatzanspruch besteht nur bei nachgewiesener gezielter Benachteiligung.

Die Wahl in den Betriebsrat garantiert befristet Beschäftigten keinen Dauerjob. Doch wer wegen seines Amtes benachteiligt wird, kann Schadensersatz fordern – bis hin zum unbefristeten Vertrag. Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schafft jetzt Klarheit.

BAG-Urteil stärkt Rechtssicherheit für Unternehmen

Im Juni 2025 entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht einen wegweisenden Fall. Ein befristet angestelltes Betriebsratsmitglied eines Logistikunternehmens erhielt keinen unbefristeten Anschlussvertrag, während 16 von 19 vergleichbaren Kollegen übernommen wurden. Der Kläger sah sich benachteiligt und zog vor Gericht.

Das BAG bestätigte jedoch: Ein wirksam befristeter Vertrag endet planmäßig – auch wenn der Mitarbeiter während der Laufzeit Betriebsrat wird. Der besondere Kündigungsschutz des Amtes gilt nicht für das vertraglich vereinbarte Ende. Für die Personalplanung bedeutet das erhebliche Sicherheit. Unternehmen müssen nicht fürchten, durch eine Wahl automatisch eine Dauerbeschäftigung zu schaffen.

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Benachteiligungsverbot bleibt scharfes Schwert

Doch Betriebsräte sind keineswegs schutzlos. Der entscheidende Hebel ist das Benachteiligungsverbot nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Arbeitgeber dürfen Mitglieder des Gremiums wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligen noch begünstigen.

Verstößt ein Unternehmen dagegen, drohen massive Konsequenzen. Kann ein Betriebsrat nachweisen, dass seine Vertragsverlängerung gezielt wegen des Amtes verweigert wurde, hat er einen Schadensersatzanspruch. Dieser kann gerichtlich in Form eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durchgesetzt werden.

Die Hürde liegt im Beweis. Der Arbeitnehmer muss konkrete Indizien für eine gezielte Benachteiligung vorlegen. Im entschiedenen Fall reichte der Hinweis auf eine Gewerkschaftsliste nicht aus. Die Gerichte sahen keine ausreichende Beweislage.

Strategien für laufende Rechtsstreits

Was bedeutet das für aktuelle Entfristungsklagen? Die Botschaft des BAG ist eindeutig: Das Betriebsratsamt allein ist kein Freifahrtschein. Eine Klage muss sich primär auf Fehler in der Befristung selbst stützen – etwa Formfehler oder ein fehlender sachlicher Grund.

Erst bei Anhaltspunkten für eine Benachteiligung wird das Amt zum entscheidenden Faktor. Dann sollte die Klage hilfsweise den Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot geltend machen.

Für Arbeitgeber gilt: Die Gründe für eine Nichtverlängerung müssen bei Betriebsräten besonders sorgfältig und transparent dokumentiert sein. Entscheidungen sollten auf objektiven Kriterien wie Leistung beruhen, die für alle gleichermaßen gelten. Nur so lassen sich teure Rechtsfolgen vermeiden.

Das Urteil wahrt einen klaren Interessenausgleich. Es schützt die Flexibilität der Unternehmen bei befristeten Verträgen, sichert aber gleichzeitig die unabhängige Amtsausübung der Betriebsräte durch einen starken Diskriminierungsschutz ab. Der Fokus liegt künftig noch stärker auf einer lückenlosen und fairen Beweisführung.

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