Betriebsrat-Gründung nach Kündigungen: Sozialplan-Anspruch verfällt
31.01.2026 - 05:02:12Wer erst nach Beginn von Massenentlassungen einen Betriebsrat wählt, hat keinen Anspruch mehr auf einen verbindlichen Sozialplan. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte diese harte Rechtslage Anfang Januar 2026 und sendet eine klare Warnung an Belegschaften.
Urteil: Zu spät gewählter Betriebsrat bleibt außen vor
Der Fall betraf ein Parkraumbewirtschaftungsunternehmen. Dessen Geschäftsführung hatte im April 2025 beschlossen, große Betriebsteile zu verlagern und kündigte 32 von 46 Mitarbeitern am Hauptsitz. Den Betroffenen wurden Abfindungen in Abwicklungsverträgen angeboten. Erst nach diesen Kündigungen wählte die Belegschaft einen Betriebsrat, der seine Arbeit am 23. April 2025 aufnahm.
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Dieser neue Betriebsrat klagte auf Einsetzung einer Einigungsstelle. Sein Ziel: Verhandlungen über einen Sozialplan zur Abfederung der wirtschaftlichen Nachteile für die Entlassenen. Das Gericht wies den Antrag ab. Die Begründung ist eindeutig und folgt ständiger Rechtsprechung.
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns
Das Gericht stellte klar: Der Anspruch auf Mitbestimmung bei einer Betriebsänderung – und damit auf einen Sozialplan – setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Planung und Umsetzung bereits ein Betriebsrat existiert. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist hier seit Jahren gefestigt.
„Beginnt der Arbeitgeber in einem betriebsratslosen Betrieb mit der Umsetzung, beispielsweise durch Kündigungen, bevor ein Betriebsrat da ist, entfällt der erzwingbare Anspruch“, fasst ein Arbeitsrechtler die Kernaussage zusammen. Der Arbeitgeber muss gesetzlich nicht warten, bis sich die Belegschaft organisiert – selbst wenn eine Betriebsratswahl absehbar ist.
Bestätigung einer harten Linie
Das Urteil bringt keine Neuerung, sondern bestätigt die klare Linie des BAG. Bereits 2022 entschied das höchste Arbeitsgericht (Az. 1 ABR 2/21), dass ein nachträglich gewählter Betriebsrat die Aufstellung eines Sozialplans nicht mehr verlangen kann.
Interessant im aktuellen Fall: Der Betriebsrat warf der Geschäftsführung vor, auf einer Betriebsversammlung im März 2025 bewusst falsche Angaben gemacht zu haben, um die Betriebsratswahl zu verzögern. Das Gericht ließ dies jedoch nicht gelten. Selbst eine mögliche Täuschung ändere nichts am fehlenden Mitbestimmungsanspruch. Sie könne höchstens Schadensersatzansprüche begründen.
Analyse: Ein hohes Risiko für unorganisierte Belegschaften
Die Entscheidung offenbart die prekäre Lage von Mitarbeitern ohne etablierte Interessenvertretung. Bei Restrukturierungen, Fusionen oder Standortschließungen ist das Zeitfenster für Mitbestimmung extrem kurz. Arbeitgeber, die einen Sozialplan vermeiden wollen, haben einen klaren Anreiz, zügig Fakten zu schaffen.
Die Verantwortung liegt damit eindeutig bei den Arbeitnehmern. Sie müssen proaktiv handeln und einen Betriebsrat gründen, bevor konkrete Pläne des Managements umgesetzt werden. Die Gründung als Reaktion auf bereits ausgesprochene Kündigungen kommt für einen erzwingbaren Sozialplan regelmäßig zu spät.
Fazit: Frühzeitige Organisation ist der einzige Schutz
Eine Änderung dieser Rechtslage ist nicht in Sicht. Das Urteil zementiert die bestehende Praxis. Gewerkschaften und Berater werden ihre Aufklärungsarbeit intensivieren müssen.
Die Botschaft der Gerichte ist unmissverständlich: Der Schutz durch einen Sozialplan ist kein Automatismus. Er hängt an einem funktionierenden Mitbestimmungsorgan, das zum kritischen Zeitpunkt bereits existiert. Die Wahl eines Betriebsrats in ruhigen Zeiten ist damit die beste Versicherung für stürmische Zeiten. Wer wartet, bis die ersten Kündigungsschreiben verteilt werden, hat seine Verhandlungsmacht oft bereits verspielt.
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