Betriebsräte starten 2026 mit gestärkten KI-Kompetenzen
01.01.2026 - 21:22:12Ein neues Gesetz erleichtert Betriebsräten die Beauftragung externer KI-Gutachter, um Mitbestimmung bei KI-Einführungen am Arbeitsplatz durchzusetzen.
Deutsche Betriebsräte gehen mit einem entscheidenden neuen Instrument in das Jahr 2026: ein vereinfachtes Recht auf externe KI-Experten. Dies wird zum zentralen Hebel für die Mitbestimmung bei Künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz.
Ein vereinfachtes Recht mit großer Wirkung
Der Schlüssel liegt in einer gesetzlichen Vermutung. Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als „erforderlich“, sobald der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI bewerten muss. Diese Vereinfachung beseitigt die frühere Hürde, die Notwendigkeit externer Beratung im Einzelfall beweisen zu müssen. Laut dem aktuellen Leitfaden „Arbeitsrecht 2026“ ist aus dem theoretischen Recht eine praktische Notwendigkeit geworden. Angesichts der flächendeckenden Integration von KI-Tools in deutschen Unternehmen können betriebliche Interessenvertretungen ihre Mitbestimmung ohne technische Unterstützung kaum noch wahrnehmen.
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Klare Abgrenzung: Datenschutz vs. KI-Bewertung
Die jüngste Rechtsprechung hat eine entscheidende Grenze gezogen und gleichzeitig den Weg für KI-Experten freigeräumt. Arbeitsgerichte haben klargestellt, dass der Betriebsrat nicht die Rolle eines „Datenschutz-Aufsichtsrats“ übernehmen kann. Externe Gutachter dürfen nicht allein zur Kontrolle der DSGVO-Compliance beauftragt werden – das bleibt Aufgabe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
Für KI-Systeme gilt jedoch eine Ausnahme. Die vereinfachte Expertise nach § 80 BetrVG bleibt hiervon unberührt. Der entscheidende Unterschied: Während allgemeine Datenschutzfragen keinen automatischen Anspruch auf einen Experten begründen, tut dies die funktionale Bewertung einer KI sehr wohl. Juristen raten Betriebsräten daher, ihre Anfragen gezielt auf die Aspekte der Leistungs- und Verhaltenskontrolle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) zu fokussieren. So liegt der Fokus darauf, wie die KI die Rechte der Beschäftigten beeinflusst.
KI-Kompetenz wird zum Wahlkampfthema
Die Klärungen kommen zum perfekten Zeitpunkt. Zwischen März und Mai 2026 stehen in Deutschland die turnusmäßigen Betriebsratswahlen an. Erstmals werden „digitale Kompetenz“ und der Umgang mit KI zu zentralen Wahlkampfthemen. Amtsinhaber nutzen bereits ihre Rechte aus § 80, um proaktiv Gutachten in Auftrag zu geben und so bessere IT-Betriebsvereinbarungen auszuhandeln.
Gewerkschaften unterstützen diesen Trend, indem sie Listen akkreditierter KI-Experten bereitstellen, die über das vereinfachte Verfahren hinzugezogen werden können. Das Ziel ist eine Kompetenzlücke zu verhindern, in der Arbeitgeber KI-Tools schneller einführen, als die Mitarbeitervertretung sie verstehen kann.
Ausblick: Der Einfluss des EU-KI-Gesetzes
Die Bedeutung des § 80 BetrVG wird durch die europäische Regulierung weiter gestärkt. Die stufenweise Anwendung des EU-KI-Gesetzes (AI Act) bis August 2026 wirkt sich bereits auf die deutsche Rechtsprechung aus. Systeme, die als „hochriskant“ eingestuft werden – etwa in den Bereichen Personalauswahl, Aufgabenverteilung oder Leistungsüberwachung –, gelten per se als so komplex, dass externe Expertise kaum mehr infrage gestellt werden kann.
Rechtsbeobachter erwarten, dass sich die Definition von „Künstlicher Intelligenz“ im Sinne des BetrVG 2026 weitgehend an die EU-Definition angleichen wird. Dies könnte den Kreis der Software erweitern, die den vereinfachten Expertenanspruch auslöst. Nicht nur „Blackbox“-Machine-Learning, sondern auch ausgefeilte algorithmische Managementsysteme würden dann darunterfallen.
Die Botschaft an die Betriebsräte ist klar: Das Werkzeug zum Verständnis der KI liegt in § 80 BetrVG bereit. Die Herausforderung für das neue Jahr wird sein, von der Beratung zur wirksamen Regulierung der KI direkt am Arbeitsplatz zu kommen.
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