Betriebsräte, Homeoffice

Betriebsräte können Homeoffice nicht erzwingen

31.01.2026 - 11:14:12

Rechtsanalysen bestätigen, dass die Einführung von mobilem Arbeiten alleinige Chefsache bleibt. Betriebsräte können nur die Ausgestaltung mitbestimmen, nicht das Ob.

Mobiles Arbeiten bleibt Chefsache. Trotz anhaltender Debatten bestätigen aktuelle Rechtsanalysen: Betriebsräte können die Einführung von Homeoffice nicht über eine Einigungsstelle durchsetzen.

Die Lücke im Mitbestimmungsrecht

Die entscheidende Grenze verläuft zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“. Während Betriebsräte nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein starkes Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit haben, liegt die Entscheidung über deren Einführung im alleinigen Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das ist die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

„Die Einigungsstelle ist kein Vehikel, um Homeoffice gegen den Willen des Arbeitgebers einzuführen“, stellen Rechtskommentatoren in einer Analyse vom 28. Januar 2026 klar. Die Schlichtungsinstanz kann erst angerufen werden, wenn der Arbeitgeber mobiles Arbeiten grundsätzlich erlaubt hat – dann aber über Regeln zu Arbeitszeiten, Technik oder Erreichbarkeit.

„Office First“-Trend zeigt Machtverhältnisse

Diese Rechtslage wird besonders sichtbar, seit große Konzerne zu präsenzlastigen Modellen zurückkehren. Ein prominentes Beispiel ist die „Office First“-Politik des Axel-Springer-Verlags ab September 2025. Sie schrieb 80 Prozent Anwesenheit vor.

Der Betriebsrat konnte diese strategische Entscheidung nicht blockieren. Seine Verhandlungsmacht beschränkte sich auf die Ausgestaltung: Wie wird die verbleibende mobile Arbeitszeit verteilt? Wie werden Härtefälle behandelt? Diesem Trend folgen Anfang 2026 zunehmend auch Mittelständler. Sie gehen davon aus, dass pandemiebedingte Homeoffice-Regelungen nicht einklagbar sind.

Gesetzliches Recht auf Homeoffice? Fehlanzeige

Die schwache Position der Betriebsräte wird durch politisches Stillstand verstärkt. Im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestags wurde am 14. Januar 2026 deutlich: Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Homeoffice ist nicht in Sicht.

Zwar wird in der Koalition weiter darüber diskutiert, einheitliche Regelungen zu schaffen. Doch ohne ein Gesetz, das Arbeitgeber zur Begründung einer Ablehnung verpflichtet, fehlt der Einigungsstelle die Grundlage, die Einführung anzuordnen. Die Initiative der Betriebsräte bleibt damit wirkungslos.

Neue Herausforderung: Arbeiten im Ausland

Während die Einführung im Inland kaum durchsetzbar ist, wächst die Komplexität bei internationalen Modellen. Kanzleien wie Pusch Wahlig Workplace Law (PWWL) weisen in einer Veröffentlichung vom 7. Januar 2026 auf die steigende Nachfrage nach „Work from Anywhere“-Regelungen hin.

Doch selbst wenn ein Arbeitgeber mobiles Arbeiten grundsätzlich zusagt, ist die räumliche Ausdehnung ins Ausland oft von der Zuständigkeit der Einigungsstelle ausgenommen. Steuer-, sozialversicherungs- und datenschutzrechtliche Risiken machen solche Verhandlungen äußerst kompliziert.

Strategiewechsel: Verhandeln statt erzwingen

Die Strategie erfolgreicher Betriebsräte scheint sich 2026 zu verschieben: vom erfolglosen Erzwingen zum geschickten Verhandeln. Statt mit aussichtslosen Einigungsstellenverfahren zu drohen, tauschen sie ihre Zustimmung in anderen Mitbestimmungsfragen gegen freiwillige Homeoffice-Vereinbarungen ein.

Solange der Gesetzgeber nicht handelt oder das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung nicht überraschend ändert, wird die „Office First“-Welle weiterrollen. Die Einigungsstelle kann dann nur noch die Kanten dieser Rückkehr abfedern – nicht aber ihre Richtung ändern.

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