Betriebsräte, Initiativrecht

Betriebsräte erhalten Initiativrecht für Workation-Regeln

07.01.2026 - 23:21:12

Deutsche Betriebsräte können jetzt verbindliche Regelungen für Arbeiten aus dem Ausland erzwingen – ein Wendepunkt für Haftung und Versicherungsschutz.

Mittwoch, 07. Januar 2026 – Die Ära der freiwilligen Workation-Vergünstigungen ist vorbei. Wie das Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR) heute klarstellt, besitzen Betriebsräte ein einklagbares Initiativrecht, um umfassende Betriebsvereinbarungen für das Arbeiten aus dem Ausland zu verlangen. Diese Entwicklung stellt die Haftungsfrage und den Versicherungsschutz für Mitarbeiter auf eine neue Grundlage.

Bislang handelten viele Unternehmen Workation – die Kombination aus Arbeit und Urlaub – als Einzelfallentscheidung aus. Doch laut der aktuellen Rechtsanalyse gilt: Sobald ein Arbeitgeber Workation nicht nur Einzelnen, sondern der Belegschaft anbietet, greift das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG.

„Erkennt der Betriebsrat, dass Workation kollektiv angeboten wird, kann er mit seinem Initiativrecht eine verbindliche Betriebsvereinbarung erzwingen“, erklärt Arbeitsrechtsexperte Markus Weron. Damit können Arbeitnehmervertreter aktiv werden, anstatt nur auf Vorschläge der Geschäftsführung zu reagieren. Der Fokus liegt auf der Standardisierung von Haftungs- und Versicherungsfragen, die in individuellen Nebenabreden oft unklar blieben.

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Die Haftungsfalle wird geschlossen

Ein zentraler Treiber für diese Entwicklung ist das Haftungsrisiko. Arbeitet ein Mitarbeiter von einer Ferienwohnung in Spanien aus, steigt die Gefahr für Firmendaten und -geräte im Vergleich zum gesicherten Homeoffice deutlich.

In individuellen Vereinbarungen trugen Angestellte oft ein überproportional hohes Risiko. Wird etwa der Laptop aus dem Mietwagen gestohlen, stellte sich schnell die Frage nach einem möglichen Verschulden.

Betriebsräte nutzen ihr Initiativrecht nun, um in kollektiven Vereinbarungen die Haftung der Mitarbeiter auf Fälle grobster Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu begrenzen. Damit wird der innerbetriebliche Schadensausgleich explizit auf Workation-Situationen ausgeweitet. Mitarbeiter sind so vor existenzbedrohenden Schadensersatzforderungen geschützt, die während der Arbeit im Ausland entstehen können.

Versicherungsschutz: Mehr als nur Homeoffice

Die zweite Säule der neuen Mitbestimmung betrifft den Versicherungsschutz. Während die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland den Weg zur heimischen Küche abdeckt, ist die Lage bei temporärer Arbeit im Ausland komplex und lückenhaft.

Ein Sturz in der Ferienvilla in Italien könnte von der deutschen Berufsgenossenschaft nicht automatisch als Arbeitsunfall anerkannt werden, besonders wenn der „betriebliche Zweck“ der jeweiligen Tätigkeit angezweifelt wird.

Immer öfter verweigern Betriebsräte daher ihre Zustimmung zu Workation-Modellen, solange der Arbeitgeber keinen angemessenen Schutz garantiert. Dazu gehören:
* Private Zusatzunfallversicherungen, die arbeitsbedingte Unfälle im Ausland ohne territoriale Beschränkungen abdecken.
* Klarheit bei der Krankenversicherung: Korrekt ausgestellte A1-Bescheinigungen für Aufenthalte in der EU und vom Arbeitgeber bezahlte Auslandskrankenversicherungen für Drittstaaten.
* Definition des „Arbeitsortes“: Vereinbarungen, die die Ferienunterkunft als „mobilen Arbeitsplatz“ definieren, um die Argumentation für gesetzlichen Versicherungsschutz zu stärken.

Mehr Rechtssicherheit für Unternehmen

Die Formalisierung der Workation kommt zu einer Zeit, in der sich die Praxis vom Pandemie-Experiment zum dauerhaften Bestandteil der Arbeitswelt entwickelt. Fachkräfte erwarten 2026 Flexibilität nicht nur bei der Arbeitszeit, sondern auch beim -ort.

Langfristig könnte die kollektive Regelung auch den Unternehmen nutzen. Zwar sind die Verhandlungen anspruchsvoller, doch eine einheitliche Betriebsvereinbarung erspart den administrativen Aufwand für hunderte individuelle Nebenabreden. Sie schafft zudem Rechtssicherheit in steuerlichen Fragen und bei Sozialversicherungspflichten – Bereiche, in denen informelle Workation-Lösungen bisher erhebliche Risiken bargen.

Ausblick: Welle neuer Betriebsvereinbarungen erwartet

Rechtsexperten rechnen zu Beginn des Jahres 2026 mit einer Welle neuer Vereinbarungen für mobiles Arbeiten im Ausland. Da der Bundesarbeitsgerichtshof (BAG) zu diesem speziellen Initiativrecht noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen hat, sind die aktuellen Experteninterpretationen der primäre Leitfaden für die Praxis.

Unternehmen ohne Betriebsrat können zwar weiter auf Einzelvereinbarungen setzen, geraten aber unter Druck, mit den Standards konkurrierender Firmen Schritt zu halten. Für Betriebsräte ist die Botschaft klar: Die Werkzeuge zum Schutz der Mitarbeiter im Ausland sind vorhanden – und es ist an der Zeit, sie zu nutzen.

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