Betriebsräte blockieren Überwachungs-Software bei Zeiterfassung
28.12.2025 - 18:51:12Die Wahl der digitalen Stempeluhr wird zum zentralen Konfliktfeld zwischen Unternehmen und Belegschaft. Während die gesetzliche Pflicht zur Zeiterfassung näher rückt, wehren sich Betriebsräte zunehmend gegen Software mit versteckter Leistungskontrolle.
Berlin – In den letzten Tagen des Geschäftsjahres 2025 entscheidet sich in deutschen Betrieben, wie die digitale Arbeitszeiterfassung eingeführt wird. Der Fokus liegt nicht mehr auf dem Ob, sondern auf dem Wie. Immer öfter lehnen Betriebsräte Standard-Softwarelösungen ab, die Zeiterfassung mit detaillierter Leistungsüberwachung kombinieren. Besonders in Fachberufen wie Pflege, Bau und Logistik eskalieren die Konflikte.
Eigentlich sollte das Arbeitszeitmodernisierungsgesetz längst stehen. Doch die politischen Verzögerungen in Berlin haben 2025 zu einem Übergangsjahr gemacht. Paradoxerweise stärkt diese Unsicherheit die Position der Betriebsräte. Da der Gesetzgeber keinen detaillierten „Bauplan“ vorgegeben hat, fällt die konkrete Ausgestaltung der Systeme unter die verbindliche Mitbestimmung nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz.
Rechtsexperten beobachten einen klaren Trend: Immer mehr Betriebsräte nutzen ihr Vetorecht nicht gegen die Zeiterfassung an sich, sondern gegen bestimmte Software-Architekturen. Der Widerstand richtet sich gegen scheinbar all-in-one-Lösungen, die Arbeitszeiten, GPS-Daten und Projektfortschritt in einem System bündeln. Für Arbeitgeber sind diese Features oft unverzichtbar – für die Belegschaft sind sie ein Einfallstor zur Verhaltens- und Leistungskontrolle.
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Kölner Urteil schafft komplexes Spielfeld
Ein Schlüsselurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom Januar 2025 wirkt bis in die aktuellen Verhandlungen nach. Das Gericht entschied, dass die Einführung einer zentralen Konzernlösung für die Zeiterfassung in die Kompetenz des Konzernbetriebsrats fallen kann. Doch es sicherte auch lokalen Gremien erheblichen Einfluss zu, wenn die Software betriebsspezifische Abläufe ignoriert.
Für internationale Konzerne entsteht dadurch ein Balanceakt: Die Software muss einerseits die Anforderungen des Konzerns an Datenuniformität erfüllen. Andererseits muss sie die Bedenken des örtlichen Betriebsrats zu Arbeitsbedingungen vor Ort ernst nehmen. Diese Gratwanderung bestimmt derzeit viele IT‑Budgetverhandlungen für 2026.
Pflege und Bau: Granulare Daten im Fokus
In der Pflegebranche geraten Tools unter Beschuss, die „Minuten pro Patient“ oder „Aufgabenerledigungsraten“ protokollieren. Betriebsräte argumentieren, dass diese granulare Datenerfassung über die gesetzliche Pflicht zur Erfassung von „Beginn, Ende und Dauer“ der Arbeitszeit hinausgeht und Persönlichkeitsrechte verletzt.
Im Baugewerbe sind integrierte GPS-Logger und Projektfortschritts-Module der Hauptstreitpunkt. Arbeitgeber verweisen auf die Notwendigkeit zur korrekten Abrechnung und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Die Belegschaftsvertreter sehen darin jedoch ein flächendeckendes Bewegungsprofil.
Die Folge? Die Zahl der Einigungsstellenverfahren zur Softwareauswahl ist im vierten Quartal 2025 deutlich gestiegen. Der Kern des Streits ist fast immer gleich: Betriebsräte fordern, dass Anbieter Leistungsanalyse-Module standardmäßig deaktivieren, bevor sie der reinen Zeiterfassungskomponente zustimmen.
2026: Jahr der „Betriebsrats-zertifizierten“ Lösungen
Marktbeobachter prognostizieren für das kommende Jahr eine Konsolidierung im HR-Softwaremarkt. Anbieter werden zunehmend „betriebsratszertifizierte“ Konfigurationen anbieten, bei denen Überwachungsfeatures von Haus aus deaktiviert sind. Das Ziel: den zeitaufwändigen Mitbestimmungsprozess zu beschleunigen.
Die rechtliche Empfehlung für Unternehmen ist eindeutig: Nicht auf den finalen Gesetzestext warten. Der Mitbestimmungsprozess zur technischen Umsetzung ist bereits jetzt aktiv und einklagbar. Die digitale Zeiterfassung entwickelt sich vom administrativen Tool zum zentralen Testfeld der sozialen Partnerschaft. Die Software-Entscheidung von heute bestimmt das Betriebsklima von morgen.
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