Betriebsräte 2026: Mehr Mitsprache bei Auslandseinsätzen
17.01.2026 - 11:42:12Die Mitspracherechte deutscher Betriebsräte bei Auslandsversetzungen und mobiler Arbeit werden 2026 deutlich gestärkt. Neue EU-Regeln und aktuelle Gerichtsurteile schaffen klare Leitplanken.
Das revidierte EU-Gesetz zur Europäischen Betriebsräte (Richtlinie 2025/2450) ist seit dem 31. Dezember 2025 in Kraft. Es verpflichtet Konzerne mit über 1.000 Mitarbeitern in der EU zu mehr Transparenz bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen. Für lokale Betriebsräte hat das direkte Folgen: Sie erhalten früher und umfassender Informationen über internationale Personalstrategien. Das erleichtert es ihnen, Versetzungen ins Ausland als Teil größerer betrieblicher Veränderungen zu erkennen. Damit könnten zusätzliche Mitbestimmungsrechte nach § 111 BetrVG (betriebliche Änderungen) greifen.
Workation oder Versetzung? Die Gretchenfrage
Eine der größten Streitfragen bleibt die Abgrenzung zwischen einer temporären „Workation“ und einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung. Nach aktueller Rechtsauffassung gilt eine Maßnahme als Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG, wenn sie länger als einen Monat dauert oder die Arbeitsumstände wesentlich verändert. Sporadische Arbeit aus dem Ausland fällt meist nicht darunter. Doch Vorsicht: Dauerhafte oder langfristige Verlagerungen – selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers – schon.
Führt ein Unternehmen eine allgemeine Regelung für grenzüberschreitende mobile Arbeit ein, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht am „Wie“ nach § 87 BetrVG. Er kann also Regeln zur Dauer von Auslandsaufenthalten oder zur Einhaltung ausländischer Arbeitsstandards mitgestalten. Die Entscheidung, ob solche Modelle überhaupt angeboten werden, liegt jedoch weiter beim Arbeitgeber.
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BAG-Urteile als starker Rückenwind
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stärkt die Position der Betriebsräte deutlich. Das Gericht betonte 2025 erneut: Solange das Arbeitsverhältnis zur deutschen Muttergesellschaft besteht, behält der hiesige Betriebsrat seine vollen Mitbestimmungsrechte – auch wenn der Mitarbeiter bei einer ausländischen Tochter arbeitet. Das „Territorialprinzip“ schränkt die Mitbestimmung nicht ein, solange die Entscheidungsgewalt im Inland liegt.
Ein weiteres wichtiges Urteil vom Juni 2025 (1 ABR 29/24) erschwert es Arbeitgebern, eine verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zu umgehen. Die Hürden für einen sogenannten Ersetzungsantrag sind hoch. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Verweigerung offensichtlich unbegründet war – selbst bei Auslandseinsätzen.
Wahljahr mit neuen Herausforderungen
Die neuen Regeln kommen pünktlich zum Wahljahr der Betriebsräte 2026. Die Amtszeit der meisten Gremien endet zwischen dem 1. März und dem 31. Mai. Beobachter rechnen damit, dass der Umgang mit internationaler Mobilität ein zentrales Wahlkampfthema wird.
Die Kombination aus mehr EU-Transparenz und klarer nationaler Rechtsprechung gibt Betriebsräten ein scharfes Werkzeug an die Hand. Ihr Auftrag lautet künftig: sicherstellen, dass die fortschreitende Internationalisierung der Unternehmen nicht auf Kosten der Mitbestimmung geht. Die Botschaft der Experten an die Arbeitgeber ist eindeutig: Beziehen Sie die Interessenvertretung frühzeitig in die Planung internationaler Personaleinsätze ein. Andernfalls drohen rechtliche Rückschläge.
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