Betriebsfeiern 2026: Freiwilligkeit wird teuer
03.01.2026 - 23:13:12Neue Steuer- und Zeiterfassungsregeln zwingen Unternehmen zu klaren Grenzen zwischen Pflicht und Party.
Mit dem Jahreswechsel 2025/26 hat der Gesetzgeber die Regeln für Betriebsfeiern verschärft. Zwei Neuerungen treffen die Personalabteilungen: revidierte Steuervorteile und die flächendeckende elektronische Zeiterfassung. Sie machen aus der vermeintlich lockeren Weihnachtsfeier ein Compliance-Risiko. Die Kernfrage bleibt jedoch unverändert: Gibt es eine Teilnahmepflicht? Die Antwort der Arbeitsgerichte ist ein klares Nein.
Keine „Pflicht zum Feiern“ – auch 2026 nicht
Die Grundlage ist eindeutig. Eine Betriebsfeier gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten eines Arbeitnehmers. Das gilt unabhängig vom Termin.
* Feier in der Freizeit: Die Teilnahme ist privat und eine Absage darf nicht sanktioniert werden.
* Feier während der Arbeitszeit: Hier herrscht zwar weiterhin Freiwilligkeit. Wer nicht mitfeiert, hat aber keinen Anspruch auf Freizeit. Er muss in der Regel an seinem Arbeitsplatz bleiben. Nur wenn der Betrieb wegen der Feier stillsteht, muss der Arbeitgeber Nicht-Teilnehmer bezahlt freistellen.
Steuerliche Kehrtwende: Inklusion wird belohnt
Eine steuerliche Neuregelung zum 1. Januar 2026 hat erhebliche finanzielle Konsequenzen. Sie macht eine frühere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) rückgängig. Bislang konnten Arbeitgeber auch für exklusive Events – etwa nur für die Führungsetage – einen pauschalen Lohnsteuersatz von 25 Prozent anwenden.
Das ist jetzt vorbei. Um in den Genuss der steuerfreien 110-Euro-Pauschale pro Mitarbeiter zu kommen, muss die Veranstaltung für alle Beschäftigten oder eine klar abgegrenzte Organisationseinheit offen sein. Der Gesetzgeber schafft damit ein Paradoxon: Um Steuervorteile zu sichern, muss die Feier inklusiv sein. Die Teilnahme daran darf aber gleichzeitig auf keinen Fall verpflichtend werden.
Die Falle der „Stempeluhr 2.0“
Die größte praktische Hürde kommt mit der verschärften Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung, die im ersten Quartal 2026 für viele Branchen greift. Die digitale „Stempeluhr 2.0“ verlangt absolute Klarheit: Ist die Feier Arbeitszeit oder Freizeit?
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Wird die Teilnahme – auch durch subtilen Druck – zur Pflicht, gilt die gesamte Dauer als Arbeitszeit. Die Folgen sind gravierend:
* Überstunden: Die Zeit muss vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
* Arbeitszeitgesetz: Es gelten Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten. Eine Feier bis Mitternacht vor einem Schichtbeginn um 8 Uhr morgens verstößt gegen die elfstündige Ruhephase.
Bei einer tatsächlich freiwilligen Feier darf die Zeit dagegen nicht erfasst werden. Für Personalabteilungen entsteht ein erheblicher Dokumentationsaufwand. Die Freiwilligkeit muss in den digitalen Systemen nachweisbar sein, um bei Prüfungen der Sozialversicherungsträger bestehen zu können.
Versicherungsschutz: Nur amtliche Feiern zählen
Ob ein Unfall auf der Betriebsfeier von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt ist, hängt vom offiziellen Charakter ab. Geschützt sind nur Unfälle bei betrieblich organisierten Veranstaltungen, bei denen der Arbeitgeber oder ein Vertreter anwesend ist.
Beginnt nach dem offiziellen Ende ein privates After-Work-Treffen, erlischt der Schutz. Durch die präzise Zeiterfassung wird der „Feier-Endpunkt“ 2026 klarer dokumentiert sein als je zuvor. Ein Unfall danach könnte leicht zur Ablehnung des Antrags durch die Berufsgenossenschaft führen.
Ausblick: Das Ende der lockeren Feierkultur
Die Kombination aus steuerlichen Anreizen für Inklusion und digitaler Kontrolle markiert das Ende der informellen Bürofeier. Rechtsberater erwarten, dass Unternehmen spätestens zur Weihnachtsfeier 2026 mit formalen Einladungen arbeiten werden. Diese müssen klare Start- und Endzeiten nennen und die Freiwilligkeit der Teilnahme ausdrücklich betonen.
Für Arbeitnehmer ändert sich wenig: Die Teilnahme ist und bleibt eine Wahl. Für Arbeitgeber jedoch werden die Verwaltungskosten dieser Wahl steigen. „Freiwillig“ heißt 2026 nicht mehr „ungeregelt“. Die Weihnachtsfeier muss mit demselben Compliance-Eifer vorbereitet werden wie ein normaler Arbeitstag.
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