BDA-Chef fordert Kürzung der Lohnfortzahlung – und schürt Debatte
08.01.2026 - 00:03:12Die Arbeitgeber fordern eine Kürzung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Während die Politik blockt, rücken juristische Mittel in den Fokus.
Der Jahresstart brachte einen sozialpolitischen Paukenschlag. Rainer Dulger, Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), forderte eine Absenkung der Lohnfortzahlung bei Krankheit. Sein Argument: Das derzeitige System mit 100 Prozent Lohnersatz für sechs Wochen fördere das Blaumachen, vor allem bei leichten Erkrankungen. Die Reaktionen von Gewerkschaften und Politik ließen nicht lange auf sich warten und waren durchweg ablehnend. Doch die Debatte hat eine praktische Frage in den Mittelpunkt gerückt: Welche Möglichkeiten haben Unternehmen rechtlich überhaupt, um einen möglichen Missbrauch von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) zu hinterfragen?
Grundsätzlich genießt eine AU vor Gericht einen hohen Beweiswert. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht zunächst davon aus, dass ein Arbeitnehmer mit gültiger AU auch tatsächlich krank ist. Diese Vermutung ist jedoch nicht in Stein gemeißelt. Kann der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel mit konkreten Tatsachen untermauern, kehrt sich die Beweislast um. Der Arbeitnehmer muss dann nachweisen, dass er arbeitsunfähig war – oft nur möglich, indem er seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet.
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Drei Szenarien, in denen eine AU wackelt
Aktuelle Urteile und Kommentare zeigen, in welchen Fällen der Beweiswert einer AU am ehesten „erschüttert“ werden kann.
1. Der Zufall rund um die Kündigung
Die „Einheit von Anlass und Zeit“ bleibt ein Schlüsselkriterium. Legt ein Arbeitnehmer genau mit Beginn der Kündigungsfrist eine AU vor, die exakt bis zum Ende dieser Frist reicht, wird das Gericht misstrauisch. Diese Rechtsprechung des BAG ist etabliert und gilt 2026 unverändert.
2. Die Grauzone der Online-AU
Ein besonderer Streitpunkt ist die Telefon-AU, die Dulger explizit als „Missbrauchstür“ kritisierte. Juristisch wird zwischen etablierter Telemedizin und zweifelhaften Online-Portalen unterschieden. AU-Bescheide aus einer Videosprechstunde beim Hausarzt sind meist anerkannt. Kritisch sieht es dagegen bei reinen Fragebogen-AUs ohne jeglichen Arztkontakt aus. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm von September 2025 warnt: Ohne ordentliche Anamnese kann die AU den Lohnfortzahlungsanspruch nicht stützen.
3. Widersprüchliches Verhalten im Krankheitsfall
Der sogenannte „Tunesien-Fall“ des BAG vom Januar 2025 dient als Referenz. Ein Arbeitnehmer erkrankte im Urlaub im Ausland. Das Gericht urteilte, dass zwar auch ausländische AUs grundsätzlich gelten, ihr Beweiswert aber erschüttert ist, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers der Diagnose krass widerspricht – etwa eine anstrengende Rückreise antritt, obwohl strikte Bettruhe verordnet wurde.
Praxistipps für Personalabteilungen
Bei begründeten Zweifeln raten Experten zu einem strukturierten Vorgehen. Der bloße Verdacht auf Simulation reicht vor Gericht nicht aus.
Dokumentation ist alles: Entscheidend ist, objektive Umstände zu protokollieren. Dazu zählen vorab getätigte Aussagen („Wenn ich den Urlaub nicht kriege, mach’ ich krank“) oder beobachtete Aktivitäten, die mit der angegebenen Erkrankung unvereinbar sind.
Der MDK als Prüfinstanz: Bevor Lohn einbehalten wird, sollte der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) eingeschaltet werden. Bei berechtigten Zweifeln kann der Arbeitgeber die Krankenkasse auffordern, eine MDK-Prüfung zu veranlassen. Eine Verweigerung der Mitarbeit durch den Arbeitnehmer spricht später vor Gericht gegen ihn.
Die Herausforderung der eAU: Seit der flächendeckenden Einführung der elektronischen AU (eAU) erhalten Arbeitgeber die Diagnose (ICD-Code) nicht mehr. Diese Informationslücke macht es schwerer, die „Vereinbarkeit“ von beobachtetem Verhalten und Krankheit zu beurteilen. Indizien wie der Zeitpunkt der AU, vorherige Ankündigungen oder Verhaltensmuster gewinnen daher für die Personalrechtspraxis noch mehr an Bedeutung.
Ausblick: Der Streit verlagert sich
Die Forderung der BDA nach Wiedereinführung von Karenztagen oder prozentualen Kürzungen wird angesichts der politischen Konstellation kurzfristig kaum zu Gesetzesänderungen führen. SPD und Gewerkschaften haben hier eine klare rote Linie gezogen.
Die Schärfe der Debatte deutet jedoch darauf hin, dass die Überprüfung von Krankmeldungen auf betrieblicher Ebene zunehmen wird. Arbeitgeber dürften bei „zweifelhaften“ AUs prozessfreudiger werden, gestärkt durch die jüngere Rechtsprechung, die einen klaren Fahrplan zur Bekämpfung von Missbrauch bietet. Für das Jahr 2026 wird der Kampf um die Lohnfortzahlung wohl weniger im Parlament, sondern vor den Arbeitsgerichten ausgefochten werden.
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