Bauern starten mit Steuer-Wirrwarr ins neue Jahr
01.01.2026 - 18:43:12Die Landwirtschaft erlebt zum Jahreswechsel eine beispiellose Steuerreform mit Licht und Schatten. Während die Agrardiesel-Erstattung überraschend zurückkehrt, fallen Pauschalregelungen für Maschinenverkäufe weg – und bei den Umsatzsteuer-Durchschnittssätzen herrscht Chaos.
Berlin, 1. Januar 2026
Deutschlands Bauern und Forstwirte erleben einen der turbulentesten Steuerumbrüche der letzten Jahre. Seit heute treten massive Gesetzesänderungen in Kraft, die den finanziellen Rahmen der Branche neu ordnen. Die Nachrichtenlage ist zwiespältig: Die neue Bundesregierung hat die Kürzungen beim Agrardiesel in einer letzten Minute Entscheidung zurückgenommen. Gleichzeitig verschärft ein Bundesfinanzhof-Urteil die Regeln für Maschinenverkäufe. Die größte Verwirrung herrscht jedoch bei den neuen Umsatzsteuer-Durchschnittssätzen nach §24 UStG, wo ein Machtkampf zwischen Landwirtschaftsministerium und Bundesrechnungshof jede Klarheit blockiert.
Agrardiesel: Die spektakuläre Rückkehr
In einer spektakulären Kehrtwende der Politik ist die volle Agrardiesel-Erstattung ab heute wieder in Kraft. Laut einer Zusammenfassung des Deutschen Bauernverbands (DBV) kehrt der Entlastungsbetrag zum Vorkürzungsniveau von 21,48 Cent pro Liter zurück.
Diese Entscheidung macht den Ausstiegsplan der vorherigen Ampel-Koalition rückgängig. Dieser hatte die Erstattung 2025 auf 6,44 Cent reduziert und plante die vollständige Abschaffung für 2026. Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer bezeichnete die Wiedereinführung als notwendige Korrektur zur Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Landwirtschaft. Für viele Betriebe, die den Wegfall bereits einkalkuliert hatten, bedeutet die Entscheidung unerwartete Liquidität. Das Beantragungsverfahren bleibt unverändert.
Das Aus für Maschinen-Pauschalen
Während die Diesel-Entscheidung entlastet, fällt auf der Einnahmeseite ein bedeutendes Steuerprivileg weg. Der Verkauf landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte durch Pauschalierer unterliegt ab sofort nicht mehr dem Durchschnittsteuersatz (bisher 9,0% bzw. 7,8%). Stattdessen gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19%.
Diese Änderung setzt ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) um, das Ende 2025 klärte: Maschinen stellen keine “landwirtschaftlichen Erzeugnisse” im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie dar. Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgte dieser Auffassung in einem November-Schreiben.
Übergangsfrist bis Juni 2026
Um den bürokratischen Aufwand abzufedern, gewähren die Finanzbehörden eine Übergangsfrist. Laut BMF wird die Anwendung der Pauschale auf Maschinenverkäufe bis zum 30. Juni 2026 nicht beanstandet, sofern die Rechnungen entsprechend ausgestellt werden. Experten raten Landwirten dringend, anstehende Verkäufe und Maschinentauschgeschäfte zu überprüfen. Spätestens ab 1. Juli 2026 wird der 19%-Satz verbindlich. Dies berechtigt den kaufenden Händler zum Vorsteuerabzug, erhöht aber den administrativen Aufwand für den verkaufenden Landwirt.
Der §24-Thriller: 6,1% oder 8,3%?
Die Situation beim allgemeinen Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für landwirtschaftliche Produkte bleibt undurchsichtig. Nachdem der Satz für 2025 auf 7,8% gesenkt wurde, tobt ein heftiger Streit um die korrekte Höhe für 2026.
Berichte aus dem Dezember deuten auf einen fundamentalen Dissens zwischen dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) und dem Bundesrechnungshof hin. Während die internen Berechnungen des Ministeriums auf Basis aktueller Wirtschaftsdaten einen Satz von 8,3% nahelegen – was eine leichte Erhöhung und damit eine Entlastung für Landwirte bedeuten würde – fordern die Prüfer eine drastische Senkung auf 6,1%.
Der Rechnungshof argumentiert, die aktuelle Berechnungsmethode überschätze die Vorsteuerbelastung und warnt vor neuen Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission bei einem zu hohen Satz. Zum Neujahrstag war eine endgültige Verordnung mit dem verbindlichen Satz für 2026 im Bundesgesetzblatt noch nicht veröffentlicht. Steuerberater raten betroffenen Betrieben, vorläufig mit den bisherigen Werten weiterzuarbeiten oder Rückstellungen zu bilden. Denn rückwirkende Anpassungen auf 6,1% könnten zu erheblichen Nachzahlungen führen.
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Weitere Änderungen und Ausblick
Neben den großen Schlagzeilen treten weitere Neuerungen in Kraft. Die im B2B-Bereich 2025 eingeführte elektronische Rechnung tritt in die nächste Umsetzungsphase ein. Alle landwirtschaftlichen Betriebe müssen nun vollständig in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen.
Betreiber von Hofläden und Bauernhofgastronomie profitieren zudem von einer dauerhaften Senkung der Umsatzsteuer auf Speisedienstleistungen auf 7%. Diese ursprünglich als Krisenmaßnahme eingeführte und mehrfach verlängerte Regelung ist ab heute dauerhaft gesetzlich verankert und schafft Planungssicherheit für Direktvermarkter mit angeschlossener Gastronomie.
Die ersten Wochen des Jahres 2026 werden von der Umsetzung dieser neuen Regeln dominiert. Der Fokus liegt vor allem auf dem Finanzministerium, um die Unsicherheit beim §24-Durchschnittssatz zu beenden. Branchenvertreter erwarten eine Kompromisslösung im Januar, um die drohende Senkung auf 6,1% abzuwenden. Bis dahin bleibt “Vorsicht” das Gebot der Stunde bei der Rechnungsstellung.
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