Barrierefreiheitsgesetz verändert Arbeitsschutz grundlegend
30.12.2025 - 05:16:12Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz definiert den Stand der Technik neu und macht digitale Zugänglichkeit zur Pflicht in der Gefährdungsbeurteilung. Unternehmen müssen ihre Software prüfen.
Sechs Monate nach Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) wird digitale Zugänglichkeit zum neuen Standard in deutschen Betrieben. Das hat tiefgreifende Folgen für die Gefährdungsbeurteilung und die Haftung von Arbeitgebern.
Neue Rechtslage setzt Maßstäbe
Seit dem 28. Juni 2025 ist das BFSG voll wirksam. Zwar regelt es primär Verbraucherprodukte, doch seine Auswirkungen revolutionieren den betrieblichen Arbeitsschutz. Die technische Norm EN 301 549 definiert nun den „Stand der Technik“ – auch für interne Arbeitsmittel. Software, die diese Standards nicht erfüllt, gilt zunehmend als „mangelhaft“. Arbeitgeber, die solche Tools einsetzen, riskieren Haftung.
Rechtsexperten beobachten diesen „Spillover-Effekt“ seit Monaten. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber, Gefahren nach dem aktuellen Stand von Technik und Arbeitsmedizin zu beurteilen. Mit dem BFSG ist digitale Barrierefreiheit integraler Bestandteil dieses Standes geworden.
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Gefährdungsbeurteilung muss umgestellt werden
Die Aufsichtsbehörden haben ihren Fokus deutlich verschoben. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) betont: Barrierefreiheit ist kein soziales Lippenbekenntnis mehr, sondern eine konkrete Sicherheitsanforderung.
Praktisches Beispiel gibt die BG Verkehr: Ihre neuen Schulungsmaterialien zur Gefährdungsbeurteilung sind selbst vollständig barrierefrei – mit Untertiteln und Audiodeskription. Sie setzen damit den Standard, den sie von Unternehmen erwarten.
Für die Jahresendprüfung 2025 stehen drei Punkte im Fokus:
1. Software-Check: Erfüllt neu beschaffte Software die BFSG-Standards? Das gilt auch für interne Tools.
2. Psychische Belastung: Nicht barrierefreie Software verursacht digitalen Stress. Diese psychische Gefährdung muss dokumentiert werden.
3. Dokumentation: Die Gefährdungsbeurteilung muss Barrierefreiheitsprüfungen explizit aufführen.
Rechtsunsicherheit weicht klarer Linie
Anfängliche Grauzonen schwinden. Zwar bleibt die Abgrenzung zwischen reinen B2B-Produkten und solchen mit Verbraucherkontakt ein Diskussionspunkt. Doch der Trend ist eindeutig: Die Rechtsprechung und Kommentare Ende 2025 deuten auf eine umfassende Auslegung hin.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sieht im BFSG einen Schlüssel für einen inklusiven Arbeitsmarkt. Vor dem Hintergrund des „Rentenpakets 2025“ und des Fachkräftemangels gewinnt die Integration älterer und behinderter Beschäftigter an Dringung – und scheitert an nicht zugänglicher Software.
Die Barrierefreiheitspflicht verschränkt sich mit anderen Vorschriften. Kommentare stellen klar: Digitale Barrieren wie fehlende Screenreader-Unterstützung sind rechtlich vergleichbar mit physischen Hindernissen wie stufenreichen Eingängen.
2026: Phase der strengeren Durchsetzung beginnt
Die Schonfrist der zweiten Jahreshälfte 2025 läuft aus. Experten rechnen für Januar 2026 mit verschärften Kontrollen durch die Marktüberwachungsbehörden. Auch Gewerkschaften werden die gestiegenen Anforderungen nutzen, um bessere Software für ihre Mitglieder einzufordern.
Die ruhige Zeit zum Jahreswechsel sollten Sicherheitsverantwortliche für eine Überprüfung ihrer digitalen Risikobewertung nutzen. Die Botschaft ist klar: Der digitale Arbeitsplatz muss 2026 genauso sicher und zugänglich sein wie der physische – das ist kein Trend, sondern verbindlicher Rechtsrahmen.
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