BAG-Urteile, Arbeitgeber

BAG-Urteile zwingen Arbeitgeber zu neuer Zeiterfassung

29.12.2025 - 08:02:12

Deutsche Firmen müssen ihre Vergütungspraxis für Umkleide- und Rüstzeiten bis Jahresende anpassen. Eine neue Gesetzesreform ab 2026 verschärft die Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung.

Deutsche Unternehmen müssen ihre Vergütungspolitik für Umkleide- und Rüstzeiten bis Jahresende an die verschärfte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anpassen. Die erwartete Reform des Arbeitszeitgesetzes im Frühjahr 2026 erhöht den Handlungsdruck erheblich.

Compliance-Risiko zum Jahreswechsel

Rechtsexperten warnen vor einer gefährlichen Überschneidung von neuer Rechtsprechung und kommender Gesetzgebung. Eine aktuelle Checkliste der Plattform TaxTalents identifiziert die korrekte Vergütung von Umkleidezeiten als Top-Priorität für Personalabteilungen. Der Grund: Das BAG hat 2025 die Arbeitnehmerrechte konsequent gestärkt – besonders bei der Anrechnung von Umrüstzeiten während Urlaubs- oder Krankheitsphasen.

Aus allgemeinen Grundsätzen sind konkrete, durchsetzbare Vorgaben geworden. Die Kernregel bleibt: Umkleidezeit ist Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber spezielle Kleidung vorschreibt. Doch das BAG hat Schlupflöcher geschlossen, die bisher Kürzungen der Zeitguthaben in Freizeitphasen erlaubten. Personalverantwortliche sollten ihre Betriebsvereinbarungen noch vor dem Jahreswechsel überprüfen.

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Paradigmenwechsel durch Rettungssanitäter-Urteil

Die entscheidende Weichenstellung erfolgte am 14. Mai 2025. Im Fall 5 AZR 215/24 urteilte das BAG, dass tariflich vereinbarte Umkleidezeiten auch während Krankheit und Urlaub voll angerechnet werden müssen.

Geklagt hatte ein Rettungssanitäter, dessen Arbeitgeber die vertraglichen 12 Minuten Umkleidezeit pro Schicht bei Abwesenheit nicht gutschrieb. Das Gericht wies die Argumentation des Arbeitgebers zurück, dass bei Nichtanwesenheit auch keine Anrechnung erfolgen müsse. Nach dem Entgeltfortzahlungsprinzip müsse der Arbeitnehmer finanziell und zeitlich so gestellt werden, als hätte er gearbeitet.

Dieses Urteil beendet die Praxis, Umkleidezeiten bei Abwesenheiten zu kürzen. Pauschal vereinbarte Zeiten sind damit fester Bestandteil des regulären Arbeitstages – vergütungspflichtig selbst bei Urlaub oder Krankheit.

Klarstellung bei Körperreinigungszeiten

Auch für Duschezeiten gab es 2025 klare Vorgaben. Seit dem Grundsatzurteil vom April 2024 gilt: Duschen ist nur vergütungspflichtig, wenn es ausschließlich im betrieblichen Interesse liegt.

Diese Schwelle ist erreicht, wenn die Arbeit so stark verschmutzt, dass ein Umkleiden oder Heimfahren ohne Waschung unzumutbar wäre. Aktuelle Analysen zeigen die doppelte Beweislast für Arbeitnehmer: Die Verschmutzung muss arbeitsbedingt sein und das Verlassen des Betriebs ungewaschen sozial unvertretbar.

„Schweigen im Arbeitsvertrag ist kein Schutz mehr“, warnt ein Rechtsbriefing vom 19. Dezember. Unternehmen mit stark verschmutzenden Tätigkeiten sollten diese Zeiten explizit regeln.

Elektronische Zeiterfassung kommt 2026

Die Dokumentationspflicht verschärft sich im ersten Quartal 2026 durch die Reform des Arbeitszeitgesetzes. Die verpflichtende elektronische Erfassung aller Arbeitszeiten – inklusive Umkleide- und Rüstzeiten – wird strikt durchgesetzt.

Das Vertrauensarbeitszeit-Modell bleibt, unterliegt aber strengen Dokumentationsvorgaben. Für Rüstzeiten wie das Hochfahren von Computern bedeutet dies: Die Zeit läuft mit der ersten vorbereitenden Tätigkeit, nicht erst mit Schichtbeginn.

Unternehmen sollten digitale Systeme implementieren, die diese „Vorschicht“-Aktivitäten erfassen. Bei Verstößen drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch die Beweislastumkehr in Überstundenklagen.

Konsequenzen für Personalwesen und Lohnbuchhaltung

Die Kumulation aus Rechtsprechung 2025 und Gesetzgebung 2026 schafft komplexe Anforderungen. Die Grenze zwischen „Arbeit“ und „Vorbereitung“ verschwindet für alle betrieblich veranlassten Tätigkeiten.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber:
* Pauschalen prüfen: Sicherstellen, dass Pauschalzahlungen für Umkleidezeiten in Lohnfortzahlung und Urlaubsentgelt einfließen
* Verträge aktualisieren: Betriebsvereinbarungen sollten „Arbeitsbeginn“ klar definieren – Betreten des Geländes versus Erreichen des Arbeitsplatzes
* Hygienekonzepte: Prüfen, ob Duschen für bestimmte Tätigkeiten sicherheitsrelevant ist und entsprechende Zeit einplanen
* Digitalisierung: Zeiterfassungssysteme auf separate Erfassung von Rüstzeiten vorbereiten

Die Ära der Grauzonen für vorbereitende Tätigkeiten endet 2026. Die Gerichte sind eindeutig: Was der Arbeitgeber verlangt, muss er auch bezahlen.

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