BAG-Urteil: Tarifverträge dürfen Ex-Befristete nicht mehr benachteiligen
14.11.2025 - 20:19:12Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte befristet Beschäftigter massiv gestärkt. Diskriminierende Tarifklauseln sind ab sofort unwirksam – ohne Übergangsfrist für die Tarifpartner. Tausende Arbeitnehmer könnten profitieren.
Im Zentrum stand ein Logistikmitarbeiter, der zunächst befristet arbeitete und später unbefristet übernommen wurde. Der neue Haustarifvertrag seines Arbeitgebers sah längere Laufzeiten bis zur nächsten Gehaltsstufe vor – allerdings nur für Verträge nach dem 30. Juni 2019. Wer vorher unbefristet eingestellt wurde, stieg schneller auf. Der Mann klagte: Ist das rechtens?
Klare Absage an Ungleichbehandlung
Die Erfurter Richter gaben ihm vollumfänglich Recht. Die tarifliche Regelung verstoße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das EU-Vorgaben umsetzt und Diskriminierung verbietet. Die Begründungen des Arbeitgebers? Nicht stichhaltig.
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Besonders brisant: Das Gericht verwarf den üblichen Vorrang der Tarifautonomie. Normalerweise können Gewerkschaften und Arbeitgeber fehlerhafte Regelungen selbst korrigieren. Doch wenn EU-Recht verletzt wird, greift diese Schonfrist nicht mehr. Die diskriminierende Klausel ist sofort teilnichtig – der betroffene Arbeitnehmer hat einen direkten Anspruch auf Gleichbehandlung.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgen sind weitreichend. Wer von befristet auf unbefristet gewechselt ist und durch Stichtagsregelungen langsamer aufsteigt als Stammbelegschaft, kann jetzt klagen. Die kürzeren Stufenlaufzeiten müssen auch für sie gelten – schnellere Gehaltsentwicklung inklusive.
Für Arbeitgeber und Gewerkschaften wird es ernst: Bestehende Tarifverträge müssen dringend auf vergleichbare Klauseln durchforstet werden. Wer zwischen “alt” und “neu” unterscheidet und dabei Ex-Befristete schlechter stellt, steht rechtlich auf verlorenem Posten. Kein Wunder also, dass Rechtsabteilungen bereits in den Analysemodus wechseln.
Tarifautonomie trifft EU-Recht
Das Urteil markiert einen Wendepunkt. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifpartner endet dort, wo europäisches Diskriminierungsverbot beginnt. Deutsche Gerichte müssen Tarifnormen vollständig überprüfen, sobald EU-Recht im Spiel ist. Die Abschreckungsfunktion solcher Verbote duldet keine Ausnahmen – auch nicht für traditionell geschützte Bereiche wie die Tarifautonomie.
Während dieses Urteil Lohnstrukturen innerhalb von Tarifverträgen betrifft, bleibt der gesetzliche Mindestlohn ein separates Thema. Seit Januar 2025 liegt er bei 12,82 Euro brutto pro Stunde. Doch die BAG-Entscheidung zeigt: Gerichte nehmen Lohngerechtigkeit zunehmend unter die Lupe – auf allen Ebenen.
Welle von Überprüfungen erwartet
Die kommenden Monate dürften turbulent werden. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften stehen unter Zugzwang, ihre Vereinbarungen EU-konform zu machen. Für Arbeitnehmer bedeutet das neue Rechtssicherheit. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, hat nun starke Argumente in der Hand.
Könnte dies der Startschuss für eine grundlegende Neuordnung sein? Lohngerechtigkeit wird künftig auf zwei Gleisen verteidigt: durch politische Mindestlohnvorgaben und durch juristische Kontrolle von Tarifstrukturen. Arbeitgeber sind gefordert, nicht nur Mindeststandards zu erfüllen, sondern durchweg faire Vergütung zu praktizieren. Das BAG hat gezeigt: EU-Recht kennt keine Kompromisse.
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