BAG-Urteil stärkt Arbeitnehmer bei Freistellung
27.12.2025 - 17:44:12Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verschiebt die Beweislast bei Freistellungen entscheidend zugunsten der Arbeitnehmer. Das bestätigen aktuelle Jahresanalysen führender Rechtsexperten.
Arbeitsrechtlicher Meilenstein für 2025
In ihrer „Best of BAG 2025“-Übersicht hat die Legal Tribune Online (LTO) das Urteil vom 12. Februar 2025 als eine der wichtigsten Entscheidungen des Jahres für Personalabteilungen eingestuft. Der Streit drehte sich um eine klassische Frage: Müssen freigestellte Arbeitnehmer während ihrer Kündigungsfrist aktiv einen neuen Job suchen, um die Kosten für ihren bisherigen Arbeitgeber zu mindern?
Bisher argumentierten viele Unternehmen mit dem „böswilligen Unterlassen“ nach § 615 Satz 2 BGB. Sie sahen eine Schadensminderungspflicht der Arbeitnehmer und wollten ihnen fiktive, also nur mögliche Einkünfte anrechnen, wenn sie nicht suchten.
Keine Suchpflicht bei einseitiger Freistellung
Das BAG hat diese Arbeitgeber-Perspektive nun eindeutig verworfen. Die Analyse vom 25. Dezember unterstreicht: Ein Arbeitnehmer handelt nicht „böswillig“, wenn er sich nach einer einseitigen, unwiderruflichen Freistellung nicht um neue Arbeit bemüht.
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Die Logik des Gerichts ist klar: Mit der Freistellung erklärt der Arbeitgeber, die Arbeitskraft nicht mehr zu benötigen. Der Arbeitnehmer muss seine Leistung dann nicht einem anderen Arbeitgeber „aufdrängen“, nur um den ersten zu entlasten. Ohne spezielle vertragliche Regelung – wie eine ausdrückliche Anrechnungsklausel – können also keine fiktiven Einkünfte abgezogen werden.
Der Unterschied zwischen real und fiktiv
Die Kommentare heben eine entscheidende Unterscheidung hervor:
* Tatsächliche Einkünfte: Nimmt ein freigestellter Arbeitnehmer einen neuen Job an, müssen diese Einnahmen in der Regel auf die Lohnfortzahlung angerechnet werden.
* Fiktive Einkünfte: Die neue Rechtsprechung schützt Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase bewusst gegen eine Erwerbstätigkeit entscheiden. Der Vorwurf, man „hätte ja arbeiten können“, zieht nicht mehr.
Diese Klarstellung ist besonders für Abfindungsverhandlungen und „Garden Leave“-Konstellationen relevant. Sie schließt eine Lücke, die Arbeitgeber oft für Druckmittel nutzten.
Strategiewechsel für Vertragsgestaltung 2026
Die Jahresrückblicke sind eine klare Warnung für die Vertragsgestaltung im neuen Jahr. Arbeitsrechtler raten Arbeitgebern, künftig sehr viel expliziter zu formulieren, wenn sie eine Suchpflicht durchsetzen wollen.
Fehlt eine wirksame Klausel, die zur Jobsuche verpflichtet, trägt das Risiko des Annahmeverzugs allein der Arbeitgeber. Viele Standard-Formularverträge für Freistellungen könnten sich nun als finanziell nachteilig erweisen.
Was kommt auf Unternehmen zu?
Für das Geschäftsjahr 2026 werden die Dynamiken bei Aufhebungsverträgen neu justiert. Rechtsexperten rechnen mit mehr „bedingten“ Freistellungsklauseln, die an Kooperationspflichten geknüpft sind. Solche Klauseln müssen jedoch den strengen Vorgaben des AGB-Rechts standhalten.
Die Botschaft des BAG, bekräftigt durch die aktuellen Analysen, ist eindeutig: Ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter einseitig nach Hause schickt, kann sich später nicht beschweren, wenn dieser auch dort bleibt.
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