BAG-Urteil, Arbeitnehmer

BAG-Urteil stärkt Arbeitnehmer bei Abfindungszinsen

30.12.2025 - 09:51:12

Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts hat 2025 die Rechte von Arbeitnehmern bei Sozialplan-Abfindungen massiv gestärkt. Der Entscheid beendet eine lange umstrittene Praxis von Arbeitgebern, Zahlungen durch Prozesse zu verzögern.

Am 28. Januar 2025 entschied der Erste Senat des BAG im Fall 1 AZR 73/24 eindeutig: Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan werden mit dem darin festgelegten Zeitpunkt fällig – und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Einigungsstellen-Entscheidung gerichtlich anfechtet. Wird die Klage später abgewiesen, schuldet der Arbeitgeber Verzugszinsen ab dem ursprünglichen Fälligkeitstermin.

Der konkrete Fall betraf einen Callcenter-Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis im Juli 2019 endete. Sein Arbeitgeber hielt die Abfindung fast zwei Jahre zurück, während er gegen den Sozialplan prozessierte. Das BAG gab dem Arbeitnehmer schließlich recht und sprach ihm Zinsen für die gesamte Verzugszeit zu.

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Ende taktischer Prozessführung

Die Urteilsbegründung setzt einen klaren Akzent: Das Risiko rechtlicher Unsicherheit trägt der Arbeitgeber. Die gerichtliche Überprüfung eines Sozialplans hat lediglich deklaratorische, keine aufschiebende Wirkung. Wer also Zahlungen vorenthält, weil er den Plan für ungültig hält, handelt auf eigenes Risiko.

Bei Verzug drohen Zinsen nach §§ 286, 288 BGB – derzeit fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Über mehrere Jahre kann das für Unternehmen zu erheblichen Mehrkosten führen.

Spürbare Auswirkungen auf Restrukturierungen

Die Entscheidung hat die Verhandlungsdynamik bei Sozialplänen 2025 spürbar verändert:

  • Abschreckende Wirkung: Taktische Klagen nur zur Verzögerung von Zahlungen haben ihren finanziellen Reiz verloren. Die drohenden Zinslasten wirken als starkes Abschreckungsmittel.
  • Stärkere Position der Betriebsräte: Die Gewissheit, dass vereinbarte Abfindungen sofort durchsetzbar – oder zumindest verzinst – sind, hat die Verhandlungsposition der Arbeitnehmervertreter gestärkt.
  • Schnellere Auszahlungen: Erste Daten deuten darauf hin, dass Abfindungen nach Einigungsstellen-Entscheidungen nun zügiger gezahlt werden, um die „Zinsfalle“ zu vermeiden.

Abgrenzung zu anderen Urteilen

Betriebsräte sollten dieses Urteil zu Sozialplan-Zinsen von anderen arbeitsrechtlichen Entwicklungen unterscheiden. So befasste sich der Fünfte Senat des BAG Ende November 2025 etwa mit Überstundenzuschlägen im Einzelhandel – eine völlig andere Rechtsfrage.

Das Januar-Urteil bleibt die maßgebliche Entscheidung zur Fälligkeit und Verzinsung von Sozialplan-Abfindungen. Die „Zinsuhr“ beginnt genau dann zu ticken, wenn der Sozialplan es vorsieht – unabhängig von schwebenden Verfahren.

Ausblick auf 2026

Rechtsberater empfehlen Arbeitgebern für das kommende Jahr, potenzielle Zinskosten bereits bei der Risikobewertung einer Sozialplan-Anfechtung einzukalkulieren. Für Arbeitnehmer und Betriebsräte sendet das Urteil eine klare Botschaft: Der Anspruch auf zeitnahe Zahlung ist robust, und Verzögerungen haben ihren Preis.

Die Entscheidung dürfte auch 2026 weiterhin Vergleichsgespräche beeinflussen – mit wahrscheinlich weniger Gerichtsverfahren und mehr Fokus auf einvernehmliche Lösungen am Verhandlungstisch.

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