BAG-Urteil: Keine Übersetzungspflicht für Betriebsrats-Gründer
16.01.2026 - 21:52:12Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft Klarheit: Wer einen Betriebsrat gründen will, muss die Einladung dazu nicht für alle Sprachen übersetzen. Die Integrationspflicht trifft erst den gewählten Rat und den Arbeitgeber.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat eine grundlegende Frage in Betrieben mit internationaler Belegschaft entschieden. In einem am 14. Januar 2026 veröffentlichten Urteil stellte das BAG klar: Beschäftigte, die eine Betriebsratswahl anstoßen, unterliegen nicht den gleichen Integrationspflichten wie der Arbeitgeber oder ein bereits gewählter Betriebsrat. Konkret geht es um die Übersetzung der Einladung zur konstituierenden Versammlung.
Worum ging es im konkreten Fall?
Der Rechtsstreit (Aktenzeichen: 7 ABR 24/24) entstand in einem Unternehmen mit vielen russisch- und türkischsprachigen Mitarbeitern. Diese wollten erstmals einen Betriebsrat wählen und luden schriftlich zu einer Wahlversammlung ein – ein notwendiger erster Schritt zur Bildung eines Wahlvorstands. Die Einladung war jedoch nur auf Deutsch verfasst.
Gegen diese Praxis wurde Einspruch erhoben. Die Argumentation: Die Integrationsgrundsätze aus § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verlangten eine mehrsprachige Übersetzung. Das Gericht folgte dieser Lesart nicht.
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Wer trägt die Integrationsverantwortung?
Das Urteil unterstreicht die spezifische Rolle des § 75 BetrVG. Diese Vorschrift verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat als offizielle Betriebsverfassungsorgane dazu, alle Beschäftigten nach den Grundsät von Recht und Billigkeit zu behandeln. Dazu gehört ausdrücklich das Verbot der Diskriminierung aufgrund von Nationalität oder Herkunft.
Der Betriebsrat muss laut § 80 BetrVG aktiv die Integration fördern und für Verständnis zwischen den Kollegen sorgen. Die Richter betonten nun: Einzelne Beschäftigte, die eine Wahl initiieren, haben diesen offiziellen Status noch nicht. Daher treffe sie auch keine spezielle Pflicht zur Übersetzung ihrer Einladung.
Ein pragmatischer Ansatz für den Wahlstart
Die Entscheidung zieht eine klare Trennlinie zwischen dem Verfahrensstart und den laufenden Aufgaben der etablierten Gremien. Sie schützt Initiatoren vor einer formalen Hürde, die den demokratischen Prozess von Beginn an behindern könnte. Interessanter Hintergrund: Der betroffene Arbeitgeber informierte seine Belegschaft in der Praxis regelmäßig auf Deutsch, Russisch und Türkisch.
Was bedeutet das für die Zukunft? Das Urteil erleichtert den Start von Betriebsratswahlen in multilingualen Teams. Sobald der Betriebsrat jedoch gewählt ist, müssen er und der Arbeitgeber ihrer umfassenden Integrationspflicht nachkommen. Dann gehört eine inklusive Kommunikationsstrategie, die alle Sprachgruppen erreicht, eindeutig zu ihren Kernaufgaben.
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