BAG-Urteil erschwert Rückforderung von Honoraren bei Scheinselbstständigkeit
16.01.2026 - 21:32:12Das Bundesarbeitsgericht hat die finanzielle Haftung bei Scheinselbstständigkeit neu justiert. Künftig können Auftraggeber gezahlte Honorare kaum noch zurückfordern, selbst wenn das Arbeitsverhältnis nachträglich als normaler Job eingestuft wird. Das Urteil verschiebt das wirtschaftliche Risiko deutlich zu Lasten der Unternehmen.
Klares Signal an die Vertragswirtschaft
Im Kern stärkt das höchste deutsche Arbeitsgericht die Position von Freelancern und Soloselbstständigen. Die Richter entschieden, dass ein Auftraggeber Honorare nicht einfach zurückverlangen kann, nur weil die Deutsche Rentenversicherung die Tätigkeit später als abhängige Beschäftigung einstuft. Das Urteil vom 4. Dezember 2024 (5 AZR 272/23) verweist den konkreten Fall zwar an das Landesarbeitsgericht München zurück. Die mitgelieferten Grundsätze sind jedoch eindeutig: Die Verantwortung für die korrekte Einordnung trägt das beauftragende Unternehmen.
Der Fall betraf einen freien Administrator, der über Jahre für eine Firma tätig war. Nachdem die Rentenversicherung die Zusammenarbeit rückwirkend als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bewertete, forderte sie hohe Nachzahlungen vom Unternehmen. Dieses wiederum klagte gegen den Freiberufler, um die Differenz zwischen Honorar und einem fiktiven Arbeitnehmergehalt plus Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen. Genau diesen Weg hat das BAG nun erheblich erschwert.
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Hohe Hürden für Rückforderungsansprüche
Das Gericht erlaubt Rückforderungen nicht pauschal, sondern setzt hohe rechtliche Hürden. Zunächst muss das Arbeitsgericht unabhängig prüfen, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorlag. Die Einschätzung der Sozialversicherung ist dafür nicht bindend. Entscheidend ist: Eine Rückforderung kann als Rechtsmissbrauch gelten, besonders wenn der Freiberufler aufgrund langjähriger Zusammenarbeit darauf vertraute, sein Honorar behalten zu dürfen.
Welche Partei die freie Zusammenarbeit initiierte und welche konkreten Absprachen getroffen wurden – auch mündlich –, sind dabei zentrale Prüfpunkte. Das Urteil trennt scharf zwischen privatem Vertragsrecht und öffentlichem Sozialversicherungsrecht. Die Nachzahlpflicht des Unternehmens an die Rentenkasse ist eine gesetzliche Pflicht als Arbeitgeber. Diese kann nicht einfach auf den Beschäftigten abgewälzt werden.
Komplexe Beweisführung für Unternehmen
Für einen erfolgreichen Rückforderungsanspruch müsste das Unternehmen laut BAG nachweisen, dass das vereinbarte Honorar ausdrücklich Risiken der Selbstständigkeit – wie fehlendes Krankengeld oder Urlaub – abdecken sollte. Der Anspruch wäre zudem auf die Differenz zwischen Honorar und der „üblichen Vergütung“ eines vergleichbaren Angestellten begrenzt. Von dieser Summe müsste der Arbeitgeber noch seinen eigenen Sozialversicherungsanteil abziehen.
Diese komplexe Berechnung und der detaillierte Nachweis stellen für Unternehmen eine erhebliche praktische Hürde dar. Juristen sehen im Urteil einen Wendepunkt: Das finanzielle Risiko der Fehlklassifizierung liegt nun eindeutig beim Auftraggeber. Die frühere Annahme, man könne Sozialversicherungsnachforderungen einfach an die Beschäftigten weiterreichen, ist obsolet.
Mehr Sorgfalt bei Vertragsgestaltung gefordert
Die Entscheidung wird die Vertragspraxis in Deutschland nachhaltig verändern. Unternehmen sind nun stärker gefordert, vor Vertragsschluss eine gründliche Statusprüfung vorzunehmen. Das formelle Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung gewinnt als Instrument zur Rechtssicherheit weiter an Bedeutung.
Künftig dürften Unternehmen vorsichtiger bei der Auswahl von Freelancern agieren und Verträge detaillierter gestalten. Explizite Klauseln zur Natur der Zusammenarbeit und zur Zusammensetzung der Vergütung werden wahrscheinlicher. Während das Landesarbeitsgericht München den Einzelfall nun neu bewerten muss, ist die Botschaft des Bundesarbeitsgerichts bereits klar: Wer externe Kräfte engagiert, trägt die Verantwortung – und das finanzielle Risiko.
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