BAG-Urteil erschwert Betriebsräte in der Plattform-Ökonomie
06.02.2026 - 09:52:11Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Status rein digitaler Betriebseinheiten geklärt – und damit die Mitbestimmung in der Gig-Economy deutlich erschwert. In drei parallel veröffentlichten Entscheidungen vom 28. Januar 2026 urteilte das Gericht, dass sogenannte „Remote-Cities“ – rein per App gesteuerte Liefergebiete ohne lokale Führungskräfte – keine eigenständigen Betriebsteile im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen. Die Folge: Beschäftigte in diesen Strukturen können keine eigenen lokalen Betriebsräte wählen.
App-gesteuerte Lieferzonen sind kein „Betrieb“
Im Zentrum der Verfahren stand ein bundesweit operierender Lieferdienst. Das Unternehmen unterscheidet zwischen „Hub-Cities“ mit physischen Büros und administrativem Personal sowie „Remote-Cities“, die ausschließlich digitale Lieferzonen sind. In letzteren erhalten Kurierfahrer ihre Aufträge und Anweisungen vollständig über eine Smartphone-App, ohne an einen lokalen Bereichsleiter oder eine Niederlassung gebunden zu sein.
In mehreren dieser Remote-Cities waren zwischen 2022 und 2023 Betriebsräte gewählt worden. Der Arbeitgeber hatte diese Wahlen angefochten. Das BAG gab ihm mit den Aktenzeichen 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24 recht und erklärte die Wahlen für ungültig.
Algorithmische Steuerung ersetzt keine Führungsstruktur
Die Kernbegründung des Siebten Senats liegt in der Auslegung von § 4 BetrVG. Damit ein organisatorischer Teil als „selbstständig“ gilt und einen eigenen Betriebsrat wählen darf, braucht es ein Mindestmaß an organisatorischer Autonomie. Bisher erforderte dies stets eine lokale Führungsstruktur, die Entscheidungen in Personal- oder Sozialangelegenheiten treffen kann.
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Die Richter stellten klar: Algorithmisches Management per App ist keine „organisatorische Unabhängigkeit“. Die ausschließlich digital koordinierten Beschäftigten seien voll in die Zentrale integriert. Die App fungiere lediglich als Übermittlungswerkzeug von Anweisungen aus dem Hub, nicht als Grundlage einer eigenständigen Einheit. Fehle die lokale Verhandlungsfähigkeit – also ein Ansprechpartner des Arbeitgebers vor Ort – sei die Bildung einer lokalen Mitarbeitervertretung rechtlich unmöglich.
Rückschlag für Gewerkschaften, Klarheit für Arbeitgeber
Das Urteil ist ein herber Rückschlag für Gewerkschaften wie die NGG (Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten), die lokale Vertretungsstrukturen für die oft regional sehr unterschiedlichen Probleme der Beschäftigten aufbauen wollten.
Die Entscheidung zementiert ein zentralisiertes Mitbestimmungsmodell für Plattform-Unternehmen. Kritiker befürchten, dass die Organisation für die oft weit verstreuten Beschäftigten nun schwieriger wird, da ihnen ein gemeinsamer physischer Treffpunkt fehlt und sie sich an eine möglicherweise weniger reagible Zentrale wenden müssen.
Arbeitgeberverbände begrüßen hingegen die klare Rechtslage. Die Entscheidung schaffe dringend benötigte Rechtssicherheit für die anstehenden Betriebsratswahlen 2026. Unternehmen können ihre Operationen nun mit der Gewissheit strukturieren, dass rein digitale Management-Ebenen nicht automatisch das Recht auf fragmentierte lokale Betriebsräte auslösen.
Ausblick: Druck auf den Gesetzgeber wächst
Mit der Veröffentlichung der Urteilsbegründungen dürfte der Fokus nun auf den Gesetzgeber rücken. Gewerkschaften und Arbeitsrechtsexperten werden den Druck auf die Bundesregierung erhöhen, das Betriebsverfassungsgesetz an die Realität digitaler Plattformarbeit anzupassen.
Bisher hat der Gesetzgeber den „Betriebsbegriff“ nicht modernisiert. Solange das so bleibt, bleiben Plattformbeschäftigte in Remote-Gebieten auf zentrale Vertretung angewiesen. Das BAG hat eine klare Linie gezogen: Eine App ist ein Werkzeug der Zentrale, kein Ersatz für einen Chef vor Ort.
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