BAG-Urteil: Betriebsrat muss bei virtuellen Auslands-Mitarbeitern zustimmen
16.01.2026 - 21:37:12Eine bahnbrechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt die Personalarbeit internationaler Konzerne auf den Kopf. Künftig entscheidet nicht der Arbeitsvertrag, sondern die tatsächliche Einbindung in den deutschen Betrieb – selbst bei virtueller Arbeit aus dem Ausland.
Mitbestimmung kennt keine Grenzen mehr
Das Urteil vom 14. Januar 2026 (Az. 1 ABR 25/24) beendet eine Grauzone, die durch globale Matrixstrukturen und Remote-Arbeit entstanden war. Im konkreten Fall ging es um vier Mitarbeiter einer deutschen Konzerntochter, die formal bei einer ausländischen Schwestergesellschaft angestellt waren. Sie arbeiteten per Videokonferenz aus dem Ausland, waren aber fest in deutsche Teams und Führungsstrukturen integriert.
Was bedeutet „Eingliederung“ in der Praxis?
Die Definition des BAG ist weit gefasst und berücksichtigt moderne Arbeitsrealitäten. Eine Eingliederung liegt vor, wenn ausländische Mitarbeiter:
- Weisungsbefugnis gegenüber deutschen Kollegen haben
- fest in lokale Prozesse und Teams eingebunden sind
- operative Verantwortung für deutsche Betriebsteile tragen
„Die gepunktete Linie im Organigramm gewinnt damit an rechtlicher Schlagkraft“, kommentiert eine Arbeitsrechtsexpertin. Für Personalabteilungen heißt das: Jeder grenzüberschreitende Personaleinsatz muss jetzt auf seine integrationsbedingte Mitbestimmungspflicht geprüft werden.
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Handlungsbedarf für internationale Konzerne
Unternehmen mit globalen Strukturen – von DAX-Konzernen bis zum exportorientierten Mittelstand – müssen jetzt handeln. Die erste Priorität: eine systematische Bestandsaufnahme. Welche virtuell eingebundenen Auslandsmitarbeiter könnten unter die neue Regelung fallen?
Experten empfehlen die Entwicklung interner Kriterienkataloge, um den Grad der Eingliederung objektiv zu bewerten. Wird eine mitbestimmungspflichtige Situation erkannt, muss der Betriebsrat frühzeitig eingebunden werden. „Transparenz und proaktive Kommunikation sind der beste Weg, um Konflikte zu vermeiden“, rät ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Die Alternative ist riskant. Verstöße gegen die Mitbestimmungspflicht können zur gerichtlichen Aufhebung der „Einstellung“ führen – mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.
Ein Paradigmenwechsel mit Signalwirkung
Obwohl der konkrete Fall zur endgültigen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde, sind die Leitplanken klar. Das Urteil sendet eine unmissverständliche Botschaft: Das deutsche Mitbestimmungsrecht ist auch in der globalisierten Arbeitswelt durchsetzbar.
Für Unternehmen bedeutet dies einen grundlegenden Prüfungsauftrag. Die Zeit, in der formale ausländische Anstellungen als Schutz vor lokaler Mitbestimmung dienten, ist vorbei. Die betriebliche Demokratie hat die digitale Grenzüberschreitung geschafft – und wird dadurch nicht schwächer, sondern präziser.
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