BAG, Rechte

BAG stärkt Rechte von Bauarbeitern auf dem Weg zur Baustelle

29.01.2026 - 00:00:12

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Unfälle auf dem Weg zu wechselnden Einsatzorten in Firmenfahrzeugen gelten als Arbeitsunfälle. Diese wegweisende Klarstellung sichert Tausenden Beschäftigten im Baugewerbe wichtige finanzielle Ansprüche.

Hinter dem Urteil steht der Fall eines Straßenbauers. Sein Arbeitgeber organisierte den Transport zur Autobahnbaustelle A3 mit einem Firmenbus. Bei einem schweren Unfall auf dieser Fahrt im Juni 2021 wurde der Mann so schwer verletzt, dass er bis Ende November 2022 arbeitsunfähig war.

Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Zahlung des tariflichen 13. Monatsgehalts in Höhe von rund 2.700 Euro brutto. Seine Begründung: Der Unfall sei ein normaler Wegeunfall gewesen. Laut Tarifvertrag entfällt der Anspruch auf die Sonderzahlung jedoch nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen „Arbeitsunfall bei der Tätigkeit“ zurückgeht. Genau hier setzte der Streit an.

Wann beginnt die Arbeit? Die entscheidende Abgrenzung

Die Kernfrage für die Richter: Handelte es sich um einen privaten Arbeitsweg oder einen betrieblich veranlassten Betriebsweg? Ein klassischer Wegeunfall liegt vor, wenn ein Beschäftigter den Weg von zu Hause zur festen ersten Arbeitsstätte zurücklegt. Ein Betriebsweg beginnt hingegen, wenn die Fahrt im direkten betrieblichen Interesse liegt und zur geschuldeten Arbeitsleistung gehört – etwa bei Fahrten zu Kunden oder wechselnden Baustellen.

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Das Bundesarbeitsgericht (Az. 10 AZR 184/24) urteilte nun eindeutig: Für Bauarbeiter ohne festen Arbeitsort gehört die Fahrt zur auswärtigen Baustelle zu ihren Hauptleistungspflichten. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber das Fahrzeug stellte und die Fahrt organisierte, unterstrich diese Einschätzung. Der Unfall wurde somit als Arbeitsunfall im tarifvertraglichen Sinne gewertet – der Kläger bekam sein 13. Monatsgehalt.

Mehr Rechtssicherheit für mobile Beschäftigte

Die Entscheidung hat Signalwirkung weit über den Einzelfall hinaus. Sie betrifft das gesamte Baugewerbe und ähnliche Branchen mit mobilen Tätigkeiten, wie das Handwerk oder die Montage. Die Botschaft ist klar: Die Verantwortung des Arbeitgebers beginnt nicht erst am Einsatzort, sondern bereits mit der Organisation des Transports dorthin.

Für Beschäftigte bedeutet das mehr Sicherheit. Sie können nun darauf vertrauen, dass Unfälle auf solchen Fahrten ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und tarifliche Sonderleistungen nicht schmälern. Experten raten betroffenen Arbeitnehmern, einen Unfall in dieser Situation stets explizit als Arbeitsunfall zu melden – sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Berufsgenossenschaft.

Neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen

In der Praxis wird das Urteil die betriebliche Organisation verändern. Unternehmen müssen künftig genau prüfen, wie sie Transporte zu wechselnden Baustellen regeln. Die Bereitstellung von Firmenfahrzeugen macht die Fahrt zum Betriebsweg. Damit liegt die Verantwortung für Arbeitssicherheit, Fahrzeugzustand und die Einhaltung von Lenkzeiten vollständig beim Arbeitgeber.

Langfristig könnte die Entscheidung auch Tarifverhandlungen beeinflussen, wenn es um die Definition von Arbeitszeit und die Abgeltung von Reisezeiten geht. Der Weg zur Baustelle ist für viele nun offiziell Teil der Arbeit – eine Erkenntnis, die die Branche nachhaltig prägen wird.

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