BAG-Rechtsprechung, Kündigungen

BAG-Rechtsprechung erleichtert Kündigungen bei Insolvenzverkäufen

15.01.2026 - 22:16:12

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verschiebt die Beweislast bei Entlassungen nach Unternehmensübernahmen und erschwert den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer erheblich.

Eine umstrittene Praxis des Bundesarbeitsgerichts macht es neuen Eigentümern leichter, Belegschaften nach Unternehmenskäufen auszudünnen. Der sogenannte Erwerberkonzept-Ansatz verschiebt die Beweislast im Kündigungsschutzprozess massiv zuungunsten der Arbeitnehmer.

Für Beschäftigte bedeutet dies eine gefährliche Grauzone. Zwar verbietet § 613a BGB Kündigungen allein wegen eines Betriebsübergangs. Die BAG-Rechtsprechung hat jedoch ein Schlupfloch für Entlassungen anlässlich einer Insolvenzübernahme geschaffen. Diese gelten rechtlich als unabhängig vom Verkauf – eine Unterscheidung, die für Betroffene kaum nachvollziehbar und schwer angreifbar ist.

Das Erwerberkonzept: Ein juristischer Hebel

Normalerweise sind Kündigungen im direkten Zusammenhang mit einem Verkauf unwirksam. Das Gesetz soll verhindern, dass sich Käufer ihre Wunschbelegschaft zusammenstellen. In der Insolvenz jedoch dominieren Sanierungsinteressen.

Hier kommt das Erwerberkonzept zum Tragen: Der Insolvenzverwalter kündigt noch vor dem endgültigen Verkauf. Die Begründung lautet nicht der Verkauf selbst, sondern ein verbindliches Sanierungskonzept des Käufers, das bestimmte Stellen streicht. Das BAG lässt dies zu, sobald die Pläne „greifbare Formen“ annehmen. Eine bloße Absicht reicht nicht aus.

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Beweislast-Umkehr: Der steinige Weg vor Gericht

Die entscheidende Wende vollzieht sich im Prozess. Üblicherweise muss der Arbeitgeber beweisen, dass betriebliche Gründe ohne Verkaufsbezug zur Kündigung führten. Beim Erwerberkonzept gilt die Kündigung jedoch als Folge des Sanierungsplans.

Für den gekündigten Mitarbeiter wird es nun extrem schwierig. Er muss vor Gericht beweisen, dass die Kündigung tatsächlich wegen des Übergangs erfolgte und das Sanierungskonzept nur vorgeschoben ist. Dieser Nachweis gelingt selten. Das BAG verlangt nicht einmal, dass der Plan unter dem Insolvenzverwalter umsetzbar gewesen wäre – die Absicht des Käufers genügt.

„Clean-Cut“: Der finanzielle Neustart für den Käufer

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Haftungsbeschränkung für den Erwerber. Bei Übernahmen aus der Insolvenz startet der neue Eigentümer mit einer sauberen finanziellen Weste, dem „Clean-Cut“. Er übernimmt meist keine Altverbindlichkeiten wie ausstehende Gehälter.

Juristen sprechen von einer teleologischen Reduktion: Das übergeordnete Ziel der Sanierung rechtfertigt den Schutz des Käufers vor Altlasten. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass offene Forderungen nur in der Insolvenztabelle landen – oft mit minimaler Auszahlungsquote.

Was betroffene Arbeitnehmer jetzt tun müssen

Die aktuelle Rechtslage ist für Beschäftigte in insolventen Unternehmen eine massive Hürde. Der Kündigungsschutz wird durch die BAG-Praxis faktisch ausgehebelt.

Experten raten zu sofortigem Handeln bei einer Kündigung. Die dreiwöchige Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage ist absolut zwingend. Erfolgsaussichten bestehen oft nur, wenn formale Fehler – etwa bei der Sozialauswahl oder der Betriebsratsbeteiligung – nachgewiesen werden können. In der Krise entscheidet ein schnelles und strategisches Vorgehen über den Verbleib im Job.

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