BAFA erleichtert Exporte: Neue Schwellen und General-Genehmigungen ab Januar
31.12.2025 - 14:01:12Ab 2025 gelten höhere Meldeschwellen für Zahlungen und erweiterte Allgemeine Genehmigungen, um Exportverfahren zu beschleunigen. Die Einhaltung der 'No Russia'-Klausel ist nun verpflichtend.
Deutsche Exporteure starten mit deutlich weniger Bürokratie ins neue Jahr. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und das Wirtschaftsministerium (BMWK) haben ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Beschleunigung von Exportverfahren beschlossen. Gleichzeitig steigen zentrale Meldeschwellen zum Jahreswechsel kräftig an – eine direkte Entlastung für Tausende Unternehmen.
Bürokratieabbau: Meldeschwelle vervierfacht sich zum 1. Januar
Die spürbarste Änderung tritt bereits am Neujahrstag in Kraft. Im Rahmen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) wird die Meldeschwelle für grenzüberschreitende Zahlungen massiv angehoben.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Zahlungen im Außenhandel (Z4-Meldungen) erst ab einem Betrag von 50.000 Euro gemeldet werden. Bislang lag diese Schwelle bei 12.500 Euro. Die Regelung gilt für ein- und ausgehende Zahlungen mit Ausländern. Für viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entfällt damit der administrative Aufwand für die sogenannten Bundesbank-Meldungen nahezu vollständig.
Auch die Schwellenwerte für Forderungen und Verbindlichkeiten (Z5-Meldungen) werden erhöht. Die monatliche Bestandsstatistik greift künftig erst ab 6 Millionen Euro (bisher 5 Millionen). Compliance-Abteilungen müssen ihre ERP-Systeme und Bankenschnittstellen umgehend an die neuen Werte anpassen. Meldungen unter der neuen Schwelle sind nicht nur unnötig, sondern könnten die Datenverarbeitung bei der Deutschen Bundesbank stören.
“Viertes Paket” beschleunigt Genehmigungsverfahren ab Mitte Januar
Wenige Tage nach der Jahreswende folgt der nächste große Schritt. Mitte Dezember kündigten BMWK und BAFA ein “Viertes Paket” mit Verfahrensvereinfachungen an, das am 15. Januar 2025 in Kraft tritt. Kern der Initiative ist die Erweiterung bestehender und die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen (AGGs).
Konkret bedeutet das:
* Erweiterung militärischer AGGs: Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 25 (Sonderfälle) und Nr. 33 (sonstige Rüstungsgüter) werden ausgeweitet. Mehr Transaktionen können so das langwierige Einzelgenehmigungsverfahren umgehen.
* Vereinfachung bei Dual-Use-Gütern: Auch der Anwendungsbereich der AGG Nr. 13 für bestimmte Dual-Use-Güter wird erweitert – eine wichtige Neuerung für den Technologie-Sektor.
* Neue AGGs: Zwei komplett neue Allgemeine Genehmigungen für spezifische Niedrigrisiko-Transaktionen sollen zusätzlich Einzelanträge überflüssig machen.
Für Compliance-Beauftragte, die ihre Jahresendprüfung durchführen, lautet die zentrale Frage: Können bereits geplante Lieferungen für Ende Januar auf diese neuen AGGs umgestellt werden? Das könnte wertvolle Wochen Bearbeitungszeit sparen.
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Jahreswechsel-Check: Was gilt für bestehende Allgemeine Genehmigungen?
Die routinemäßige Gültigkeitsprüfung der AGGs zum Jahreswechsel bringt in diesem Jahr Klarheit. Die meisten aktuellen Allgemeinen Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. März 2025. BAFA wird voraussichtlich im März eine Verlängerungsverfügung erlassen, um die Lizenzen um ein weiteres Jahr zu verlängern.
Unternehmen müssen ihre AGG-Registrierungen in ELAN-K2-System daher nicht heute erneuern. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass ihre Registrierung aktiv ist und keine Widerrufsmitteilungen vorliegen. Wichtig: Auch wenn die Genehmigungen bis März gültig sind, können sich die Nutzungsbedingungen durch die Änderungen vom 15. Januar verschieben. Exporteure müssen die überarbeiteten AGG-Texte im Bundesanzeiger prüfen, sobald sie veröffentlicht werden.
Sanktionen: “No Russia”-Klausel jetzt für alle Verträge Pflicht
Ein weiterer kritischer Punkt der Jahresendprüfung betrifft die EU-Sanktionen gegen Russland. Die Übergangsfrist für die umfassende Anwendung von Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 – die sogenannte “No Russia”-Klausel – ist abgelaufen.
Seit dem 31. Dezember 2024 müssen nahezu alle Verträge über den Export sensibler Güter (gelistet in diversen Anhängen der Verordnung, sowie Feuerwaffen und Munition) in Drittländer außerhalb der EU eine rechtsverbindliche Klausel enthalten, die den Weiterexport nach Russland verbietet. Unternehmen müssen in ihrer Jahresendkontrolle sicherstellen, dass:
1. Alle aktiven Verträge diese Klausel enthalten.
2. Vertragliche Abhilfemaßnahmen bei einem Verstoß des Kunden definiert sind.
3. Interne Prozesse für die sofortige Meldung bekannter Verstöße an BAFA existieren.
Das Fehlen der Klausel stellt nun einen direkten Verstoß gegen EU-Sanktionsrecht dar und birgt erhebliche rechtliche Risiken.
Ausblick 2025: Digitalisierung und Paradigmenwechsel
Die Reformen sind für 2025 noch nicht abgeschlossen. Der Trend geht klar in Richtung Digitalisierung und “Management by Exception”. Das BMWK hat signalisiert, dass das “Vierte Paket” nicht das Ende der Reformbemühungen ist.
Für 2025 ist die Pilotierung von Erklärungsverfahren geplant. Vertrauenswürdige Exporteure könnten dann für bestimmte Niedrigrisiko-Transaktionen eigenständig Compliance erklären, anstatt eine explizite Genehmigung einzuholen. Dies wäre ein Paradigmenwechsel von der Vorabkontrolle zur nachträglichen Überprüfung.
Zudem schreitet die Modernisierung des BAFA-Portals voran. Verbesserungen der Benutzeroberfläche und eine tiefere Integration mit dem Zollsystem ATLAS sollen redundante Dateneingaben reduzieren. Für den unmittelbaren Start ins Jahr 2025 bleibt der Fokus jedoch auf der operativen Umsetzung: neue Meldeschwellen, erweiterte AGGs und die lückenlose Einhaltung der Russland-Sanktionen.
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