ASR, A51

ASR A5.1: Deutsche Betriebe müssen jetzt auf Extremwetter reagieren

01.01.2026 - 01:52:12

Seit Januar 2026 müssen deutsche Betriebe Wetterrisiken wie Hitze und UV-Strahlung in ihre Gefährdungsbeurteilung integrieren und konkrete Notfallpläne vorhalten, um Bußgelder zu vermeiden.

Ab sofort müssen deutsche Unternehmen ihre Mitarbeiter im Freien systematisch vor Hitze, Sturm und UV-Strahlung schützen. Die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A5.1 ist seit dem 1. Januar 2026 vollumfänglich und ohne Übergangsfrist verbindlich. Sie verpflichtet Arbeitgeber zu einer detaillierten Notfallplanung für extreme Wetterereignisse – eine direkte Antwort auf den fortschreitenden Klimawandel.

Die neue Pflicht zur dynamischen Gefährdungsbeurteilung

Anders als frühere Richtlinien schreibt die ASR A5.1 vor, dass Wetterrisiken fester Bestandteil der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung sein müssen. Die Regel, die bereits im August 2025 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wurde, definiert nun den verbindlichen „Stand der Technik“. Arbeitgeber können Wetterphänomene nicht länger als höhere Gewalt abtun. Sie müssen sie aktiv in ihre Planung integrieren.

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Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) listet ein breites Spektrum an Risiken auf: von solarer UV-Strahlung über Hitze und Kälte bis hin zu Wind und Blitzschlag. Werden bestimmte Schwellenwerte – wie ein hoher UV-Index oder eine Sturmwarnung – erreicht, müssen vorab definierte Schutzmaßnahmen sofort greifen. Aus der Gefährdungsbeurteilung erwächst damit eine konkrete Pflicht zur Notfallplanung.

Besonders betroffen sind Branchen mit viel Außenarbeit: das Baugewerbe, die Landwirtschaft, Logistikunternehmen und die Veranstaltungsbranche. Die Aufsichtsbehörden werden ihre Kontrollen voraussichtlich verstärken und dabei nicht nur auf Dokumente, sondern auf die praktische Umsetzbarkeit der Pläne achten.

Von UV-Strahlung bis Sturm: Der detaillierte Maßnahmenkatalog

Der Kern der neuen Pflichten liegt in einer dynamischen Risikobewertung, die sich an tägliche Wettervorhersagen anpasst. Die ASR A5.1 geht damit weit über simplen Hitzeschutz hinaus.

  • UV-Strahlung: Entscheidend ist der UV-Index (UVI). Ab Stufe 3 sind Schutzmaßnahmen erforderlich, ab Stufe 8 wird spezielle Schutzkleidung (PSA) verpflichtend.
  • Thermische Belastung: Die Regel verlangt Maßnahmen gegen extreme Hitze und Kälte. Dazu gehören Schattenplätze, Trinkwasserbereitstellung sowie angepasste Arbeits- und Erholungszeiten.
  • Unwetter: Die Vorschrift adressiert explizit Risiken durch Wind und Blitze. Unternehmen müssen klare Protokolle für Arbeitsunterbrechungen haben – etwa wenn Windgeschwindigkeiten Sicherheitsgrenzen überschreiten. Ein funktionierender „Sturm-Notfallplan“ wird zur Pflicht.

Sicherheitsingenieure betonen: Reagieren reicht nicht mehr. Die Maßnahmen müssen etabliert sein, bevor das Extremwetter eintritt. Eine Spedition muss beispielsweise genau festgelegt haben, wie bei einer Sturmwarnung Ladung im Freien gesichert wird.

Österreich als Vorbild: Die strikte Hitzeschutzverordnung

Während Deutschland mit der ASR A5.1 einen Rahmen setzt, zeigt der Blick nach Österreich einen möglichen Weg zu schärferen Regeln. Seit dem 1. Januar 2026 gilt dort eine eigene Hitzeschutzverordnung.

Sie ist direkt an Warnungen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (GeoSphere Austria) geknüpft. Bei einer Hitzewarnung der Stufe 2 (meist 30–34°C) müssen Arbeitgeber verbindlich einen „Hitzeschutzplan“ umsetzen. Dazu gehören etwa die Klimatisierung von Kranführer-Kabinen und strikte Vorgaben für Arbeiten im Freien.

Deutsche Rechtsexperten sehen in der deutschen Regelung zwar mehr Ermessensspielraum für den Arbeitgeber beim „Beurteilen und Entscheiden“. Doch das österreichische Modell setzt einen Maßstab. Gewerkschaften wie ver.di und IG BAU betrachten es bereits als Benchmark für einen angemessenen Schutz nach deutschem Recht. Deutsche Unternehmen tun daher gut daran, die ASR A5.1 als Mindeststandard zu sehen und Elemente österreichischer „Hitzeschutzpläne“ zu übernehmen, um im Haftungsfall abgesichert zu sein.

So setzen Unternehmen die Vorgaben um

Für deutsche Betriebe hat im ersten Quartal 2026 die Überprüfung bestehender Gefährdungsbeurteilungen Priorität. Die „Pflicht zur Notfallplanung“ verlangt einsatzbereite Maßnahmen für verschiedene Wetterszenarien.

Empfohlene Schritte für die sofortige Umsetzung:

  1. Wettermonitoring integrieren: Etablieren Sie einen formalen Prozess, um tägliche Warnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) zu überwachen und an Vorarbeiter zu kommunizieren.
  2. Szenarien planen: Definieren Sie klare Auslöser für „Arbeitsunterbrechung“ oder „Arbeitsänderung“. Beispiel: „Bei UV-Index 8 tragen alle Mitarbeiter langärmlige Kleidung und Nackenschutz.“
  3. Dokumentation aktualisieren: Passen Sie die Gefährdungsbeurteilung explizit auf die ASR A5.1 an. Die Dokumentation ist der primäre Nachweis bei behördlichen Kontrollen.
  4. Mitarbeiter schulen: Stellen Sie sicher, dass alle Beschäftigten die Notfallprotokolle kennen. Ein Plan auf dem Papier ist wertlos, wenn ein Polier nicht weiß, wann er Kranarbeiten wegen Windes einstellen muss.

Die Häufung von Hitzewellen und Unwettern macht die neue Regelung zur betrieblichen Notwendigkeit. Arbeitgeber, die ihre Gefährdungsbeurteilung nicht anpassen, riskieren nicht nur Bußgelder, sondern erhebliche Haftungsrisiken bei wetterbedingten Arbeitsunfällen.

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